Arachin — Blatt 29b
1WER SEIN FELD VERKAUFT ZUR ZEIT, WENN DAS JOBELGESETZ GELTUNG HAT, DARF ES NICHT VOR ZWEI JAHREN EINLÖSEN, DENN ES HEISST: nach der Zahl der Jahre des Ertrages soll er es dir verkaufen.
2WAR DARUNTER EIN JAHR DES KORNBRANDES, DES ROSTES ODER EIN SIEBENTJAHR, SO ZÄHLT ES NICHT MIT; HAT ER ES NUR AUFGERODET ODER BRACH LIEGEN LASSEN, SO ZÄHLT ES MIT. R. ELIE͑ZER SAGTE: HAT ER ES IHM VOR NEUJAHR VOLL MIT FRUCHT VERKAUFT, SO GENIESST ER DAVON DREI ERNTEN IN ZWEI JAHREN.
3GEMARA. WER SEIN FELD VERKAUFT ZUR ZEIT, WENN DAS JOBELGESETZ GELTUNG HAT &C. Er lehrt nicht: löse es nicht aus, sondern: so darf er es nicht auslösen, somit ist er der Ansicht, es liege auch ein Verbot vor, sodaß man sogar nicht mit Münzen klimpern darf.
4Selbstverständlich übertritt der Verkäufer ein Gebot, denn es heißt: nach der Zahl der Jahre des Ertrages soll er es dir verkaufen, aber auch der Käufer übertritt ein Gebot, denn es heißt: Jahren &c. sollst du kaufen, was hierbei nicht der Fall ist.
5Es wurde gelehrt: Wenn jemand sein Feld im Jobeljahre selbst verkauft, so ist es, wie Rabh sagt, verkauft und es geht zurück, und wie Šemuél sagt, überhaupt nicht verkauft. — Was ist der Grund Šemuéls? — Es ist [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn das bereits verkaufte zurückgeht, um wieviel weniger kann das noch nicht verkaufte verkauft werden. —
6Ist denn nach Rabh ein derartiger [Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere nicht zu folgern, es wird ja gelehrt: Man könnte glauben, man dürfe seine Tochter im Mädchenalter verkaufen, so ist [ein Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn die bereits verkaufte dann frei ausgeht, um wieviel weniger kann die noch nicht verkaufte verkauft werden!? —
7Diese kann nicht wiederum verkauft werden, jenes aber kann wiederum verkauft werden.
8Man wandte ein: Jahre nach dem Jobeljahre sollst du kaufen; dies lehrt, daß man nahe dem Jobeljahre kaufen darf. Woher, daß auch weit vom Jobeljahre? Es heißt:nach Verhältnis der vielen Jahre &c. und nach Verhältnis der wenigen Jahre.
9Im Jobeljahre selbst darf man nicht verkaufen, hat man verkauft, so ist der Verkauf ungültig!? — Rabh kann dir erwidern: der Verkauf ist ungültig hinsichtlich der Anzahl der Ertragsjahre, jedoch ist es verkauft und geht zurück. —
10Sollte es doch, wenn der Verkauf gültig ist, bis nach dem Jobeljahre in seinem Besitze bleiben, und nach dem Jobeljahre, nachdem er [zwei] Ertragsjahre davon genossen hat, er es zurückgeben, denn es wird gelehrt, daß man ihm, wenn er es ein Jahr vor dem Jobeljahre genossen hat, ein Jahr nach dem Jobeljahre ergänze!? — Da hat er den Besitz des Genusses angetreten, hierbei aber hat er den Besitz des Genusses nicht angetreten.
11R. A͑nan sagte: Ich hörte von Meister Šemuél zweierlei; eines ist dieses und das andre ist folgendes: Wenn jemand seinen Sklaven an Nichtjuden oder nach dem Auslande verkauft, so geht er frei aus.
12Bei einem, [sagte er], sei der Verkauf rückgängig, und bei einem sei der Verkauf nicht rückgängig; ich weiß aber nicht, bei welchem von ihnen.
13R. Joseph sagte: Wir wollen es feststellen. In einer Barajtha wird gelehrt, wenn jemand seinen Sklaven nach dem Auslande verkauft, gehe er frei aus und benötige einer Freilassungsurkunde von seinem zweiten Herrn; da er ihn ‘zweiten Herrn’ nennt, so ist der Verkauf nicht rückgängig; demnach sagte Šemuél von unserem Falle, es sei nicht verkauft und das Geld zurückzugeben.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.