Arachin — Blatt 30b

1Ich fühle mich wie Ben A͑zaj in den Straßen von Tiberias. Da sprach ein Jünger zu Abajje: [Jene Schriftverse] können ja erleichternd ausgelegt werden und können erschwerend ausgelegt werden, was veranlaßt nun, sie erleichternd auszulegen, vielleicht erschwerend? —

2Dies ist nicht einleuchtend, da der Allbarmherzige für ihn erleichtert hat. Es wird nämlich gelehrt: Weil ihm wohl ist bei dir; mit dir beim Essen und mit dir beim Trinken. Du darfst nicht feines Brot essen und er grobes Brot, du [darfst nicht] alten Wein trinken und er neuen Wein; du [darfst nicht] auf Weichem schlafen und er auf der Erde. Hieraus folgernd sagten sie, wenn jemand einen hebräischen Sklaven kauft, sei es ebenso, als kaufte er einen Herrn über sich. —

3Im Gegenteil, man sollte für ihn erschweren, wegen einer Lehre des R. Jose b. R. Ḥanina!? R. Jose b. R. Ḥanina sagte nämlich: Komm und sieh, wie streng sogar der Staub des Siebentjahrgesetzes ist.

4Wer mit Früchten des Siebentjahres handelt, verkauft endlich seine Mobilien, denn es heißt: in diesem Jobeljahre sollt ihr ein jeder zu seinem Besitze zurückkehren, und darauf folgt: wenn ihr eurem Nächsten etwas verkauft oder aus der Hand des Nächsten kauft, eine Sache, die von Hand zu Hand gekauft wird.

5Merkt er dies nicht, so verkauft er endlich seine Felder, denn es heißt: wenn dein Bruder verarmt und von seinem Erbbesitze verkauft.

6Sie reicht an ihn nicht heran, bis er endlich auch sein Haus verkauft, denn es heißt: wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft. — Weshalb heißt es anfangs: merkt er dies nicht, weiter aber: sie reicht an ihn nicht heran? — Nach R. Hona, denn R. Hona sagte, wenn jemand eine Sünde begangen und sie wiederholt hat, werde sie ihm erlaubt. —

7‘Werde sie ihm erlaubt’, wie kommst du darauf!? — Sage vielmehr, sie kommt ihm erlaubt vor.

8Sie reicht an ihn nicht heran, bis er sogar auf Wucher borgt, denn es heißt: wenn dein Bruder verarmt &c., und weiter: nimm von ihm nicht Zins und Wucher.

9Sie reicht an ihn nicht heran, bis er auch seine Tochter verkauft, denn es heißt: wenn jemand seine Tochter als Magd verkauft. Dies obgleich [der Verkauf] einer Tochter in diesem Abschnitte nicht genannt wird, denn man verkaufe lieber seine Tochter, als auf Wucher borgen, weil im eisten Falle [der Betrag] sich fortwährend verringert, während er im anderen Falle fortwährend wächst.

10Sie reicht an ihn nicht heran, bis er auch sich selbst verkauft, denn es heißt: wenn dein Bruder verarmt und sich dir verkauft. Nicht nur dir, sondern auch einem Fremdlinge, denn es heißt: einem Fremdlinge, und nicht nur einem wirklichen Proselyten, sondern auch einem Beisassen, denn es heißt: einem Beisaßfremdlinge.

11Unter Fremdlingsgeschlecht ist ein Nichtjude zu verstehen, und wenn es noch Abkömmling heißt, so ist darunter der Verkauf als Pfaffe für den Götzendienst selber zu verstehen.

12Jener erwiderte: Diesbezüglich hat die Schrift ihn wieder aufgenommen. In der Schule R. Jišma͑éls wurde nämlich gelehrt: [Man könnte glauben,] da dieser hingegangen ist und sich für den Götzendienst verkauft hat, werfe man dem Stürzenden einen Stein nach, so heißt es: soll ihm Einlösung werden, auch geht er im Jobeljahre frei aus. — Vielleicht soll ihm Einlösung werden, damit er nicht zwischen Nichtjuden untergehe, hinsichtlich des Lösegeldes aber erschwere man ihm!?

13R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Es heißt: sind es noch viel der Jahre, und es heißt: und wenn wenig der Jahre zurückbleiben; gibt es denn viele Jahre und wenige Jahre!?

14Vielmehr, ist sein Wert gestiegen, so richte man sich nach seinem Kaufpreise, ist sein Wert gesunken, so richte man sich nach den Jahren. —

15Vielleicht aber wie folgt: wenn er zwei [Jahre] gedient hat und vier zurückbleiben, zahle er ihm für vier zurück, von seinem Kaufgelde, und wenn er vier gedient hat und zwei zurückbleiben, zahle er ihm zwei zurück, nach den Jahren!? —

16Demnach sollte es heißen: sind es noch viele Jahre, wenn es aber der Jahre heißt, [so heißt dies:] ist während der Jahre sein Wert gestiegen, so richte man sich nach seinem Kaufgelde, ist während der Jahre sein Wert gesunken, so richte man sich nach den Jahren. R. Joseph sagte: R. Naḥman b. Jiçḥaq legte die Schriftverse so aus, als wäre es vom Sinaj.

17MAN DARF NICHT EIN ENTFERNTES VERKAUFEN &C. Woher dies? — Die Rabbanan lehrten: Und seine Hand reicht, seine eigene Hand; er darf nicht borgen und einlösen.

18Und findet, ausgenommen der Fall, wenn er es bereits hatte; er darf nicht ein entferntes verkaufen und ein nahes einlösen, ein schlechtes [verkaufen] und gutes einlösen. Als er zur Einlösung braucht, er darf das ganze einlösen, nicht aber in Hälften. —

19Demnach ist unter ‘finden’ zu verstehen, was schon vorher da war; ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Und treffen wird, ausgenommen der Fall, wenn jener sich treffen läßt. Hieraus folgerte R. Elie͑zer, daß, wenn nachdem der Stein aus seiner Hand gekommen war, jener den Kopf hervorgestreckt hat und getroffen wurde, er frei sei. Somit ist unter ‘finden’ zu verstehen, wenn die Sache schon vorher da war!?

20Raba erwiderte: Hier berücksichtige man den Zusammenhang des Schriftverses und dort berücksichtige man den Zusammenhang des Schriftverses. Hierbei gleich dem ‘erreichen seiner Hand’, wie das ‘erreichen seiner Hand’ erst jetzt, ebenso ‘finden’ erst jetzt. Ebenso dort gleich dem Walde; wie der Wald schon vorher da war, ebenso das ‘treffen’, wenn er schon vorher da war.

21BEIM HEILIGEN &C. Woher dies? — Die Rabbanan lehrten: Wenn einlösen wird er einlösen, dies lehrt, daß er borgen und einlösen darf, daß er in Hälften einlösen darf.

22R. Šimo͑n sagte: Aus folgendem Grunde: Wir finden, daß beim Verkaufe eines Erbbesitzfeldes einerseits sein Recht gestärkt ist, indem es, wenn das Jobeljahr heranreicht und es nicht eingelöst worden ist, im Jobeljahre an den Eigentümer zurückgeht, andererseits aber sein Recht geschwächt ist, indem er nicht borgen und einlösen darf, auch nicht in Hälften einlösen darf.

23Bei der Heiligung eines Erbbesitzfeldes aber ist sein Recht einerseits geschwächt, indem es, wenn das Jobeljahr heranreicht und es nicht eingelöst wird, den Priestern zufällt, dafür aber ist sein Recht andererseits gestärkt, indem er borgen und einlösen darf, auch in Hälften einlösen darf. —

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.