Arachin — Blatt 31a

1Eines lehrt, er dürfe borgen und einlösen, er dürfe in Hälften einlösen, und ein Anderes lehrt, er dürfe nicht borgen und einlösen, er dürfe nicht in Hälften einlösen!? — Das ist kein Widerspruch; eines nach den Rabbanan und eines nach R. Šimo͑n.

2WER EIN HAUS (VON HÄUSERN) IN EINER UMMAUERTEN STADT VERKAUFT HAT, KANN ES SOFORT EINLÖSEN UND KANN ES INNERHALB ZWÖLF MONATEN EINLÖSEN; DIES IST EINE ART WUCHER UND DOCH KEIN WUCHER.

3STIRBT DER VERKÄUFER, SO KANN SEIN SOHN ES EINLÖSEN; STIRBT DER KÄUFER, SO KANN ER ES VON SEINEM SOHNE EINLÖSEN. MAN RECHNE DAS JAHR NUR VON DER STUNDE AN, WO ER ES VERKAUFT HAT, DENN ES HEISST: bis ihm ein Jahr voll ist,

4UND WENN ES NOCH ganzes HEISST, SO SCHLIESST DIES AUCH DEN SCHALTMONAT EIN. RABBI SAGT, MAN BERECHNE IHM DAS JAHR MIT DEM ÜBERSCHUSSE. WENN DER [LETZTE] TAG DER ZWÖLF MONATE HERANREICHT UND ES NICHT EINGELÖST WIRD, SO VERFÄLLT ES IHM, EINERLEI OB GEKAUFT ODER ALS GESCHENK ERHALTEN, DENN ES HEISST: für immer.

5GEMARA. Unsere Mišna vertritt nicht die Ansicht Rabbis, denn es wird gelehrt: Rabbi sagte: Tage, unter Tage sind nicht weniger als zwei zu verstehen. —

6Wofür verwenden die Rabbanan [das Wort] Tage? — Sie deuten dieses: vom Tage bis zum Tage. — Woher entnimmt Rabbi die Deutung vom Tage bis zum Tage? — Er folgert dies aus: bis das Jahr seines Verkaufes zuende ist. —

7Und die Rabbanan!? — Dies deutet darauf, daß man sich nach dem Jahre seines Verkaufes richte und nicht nach dem Kalenderjahre, und [das Wort] Tage deutet darauf, daß es von Stunde bis zur Stunde erfolge. Aus [den Worten:] bis das Jahr seines Verkaufes zuende ist, könnte man entnehmen, vom Tage bis zum Tage, nicht aber von Stunde bis zur Stunde, daher schrieb der Allbarmherzige Tage. —

8Woher entnimmt Rabbi, daß es von Stunde bis zur Stunde erfolge? — Er entnimmt dies aus [dem Worte] ganzes. — Und die Rabbanan!? — Dieses deutet auf den Schaltmonat. —

9Auch nach Rabbi ist es ja wegen des Schaltmonats nötig!? — Dem ist auch so, und daß es vom Tage bis zum Tage und von Stunde bis zur Stunde erfolge, entnimmt er aus [dem Verse]: bis zuende ist das Jahr seines Verkaufes.

10DIES IST EINE ART WUCHER &C. Es wird ja aber gelehrt, es sei richtiger Wucher, nur habe die Tora es erlaubt!?

11R. Joḥanan erwiderte: Das ist kein Widerspruch; eines nach R. Jehuda und eines nach den Rabbanan. Es wird nämlich gelehrt: Wenn jemand von seinem Nächsten eine Mine zu fordern und dieser ihm den Verkauf seines Feldes [verpfändet] hat, so ist dies, wenn der Verkäufer die Früchte genießt, erlaubt, und wenn der Käufer die Früchte genießt, verboten.

12R. Jehuda sagt, auch wenn der Käufer die Früchte genießt, sei es erlaubt. R. Jehuda sagte: Einst [verpfändete] Boëthos, der Sohn Zonins, den Verkauf seines Feldes mit Zustimmung des R. Elea͑zar b. A͑zarja, und der Käufer genoß die Früchte. Man erwiderte ihm: Soll dies ein Beweis sein!? Der Verkäufer genoß die Früchte und nicht der Käufer. —

13Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? — Ein Unterschied besteht zwischen ihnen hinsichtlich des eventuellen Wuchers. Der erste Autor ist der Ansicht, der eventuelle Wucher sei verboten, und R. Jehuda ist der Ansicht, der eventuelle Wucher sei erlaubt.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.