Arachin — Blatt 31b
1Raba erwiderte: Alle sind der Ansicht, der eventuelle Wucher sei verboten, und ein Unterschied besteht zwischen ihnen hinsichtlich des zurückzuerstattenden Wuchers. Einer ist der Ansicht, er sei verboten, und einer ist der Ansicht, er sei erlaubt.
2STIRBT DER VERKÄUFER, SO KANN SEIN SOHN ES EINLÖSEN. Selbstverständlich!? — Man könnte glauben, der Allbarmherzige sagt ja: wenn jemand ein Wohnhaus verkauft, und dieser hat es ja nicht verkauft, so lehrt er uns: sei ihm Einlösung, in jedem Falle.
3STIRBT DER KÄUFER, SO KANN ER ES VON SEINEM SOHNE EINLÖSEN &C. Selbstverständlich!? — Man könnte glauben, der Allbarmherzige sagt ja: der es gekauft hat, und dieser hat es ja nicht gekauft, so lehrt er uns: sei ihm Einlösung, in jedem Falle.
4MAN RECHNE DAS JAHR NUR VON DER STUNDE AN, WO ER ES VERKAUFT HAT &C. Die Rabbanan lehrten: Jahr, ich würde nicht gewußt haben, ob ein Jahr seit dem [Verkaufe] an den ersten oder ein Jahr seit dem [Verkaufe] an den zweiten, wenn es aber heißt: bis ihm ein ganzes Jahr voll ist, so gilt dies vom ersten. —
5Wem verfällt es? — R. Elea͑zar sagt, es verfalle dem ersten, und R. Joḥanan sagt, es verfalle dem zweiten. — Erklärlich ist die Ansicht R. Elea͑zars, denn man rechnet auch nach ihm, was aber ist der Grund R. Joḥanans? R. Abba b. Mamal erwiderte: Was der erste an den zweiten verkauft hat, ist jedes Recht, das ihm zusteht.
6R. Abba b. Mamal sagte: Wenn jemand zwei Häuser in einer ummauerten Stadt verkauft hat, eines am fünfzehnten des ersten Adar und eines am ersten des zweiten Adar, so wird, wenn der erste Adar des folgenden Jahres heranreicht, das Jahr voll für das [am ersten] des zweiten Adar verkaufte, und für das am fünfzehnten des ersten Adar verkaufte wird das Jahr voll erst am fünfzehnten Adar des folgenden Jahres.
7Rabina wandte ein: Er kann ja zu ihm sagen: Ich habe vor dir das Feuer angemacht! — Dieser kann ihm erwidern: Du bist in den Schaltmonat getreten.
8Ferner sagte R. Abba b. Mamal: Wenn einem zwei Lämmer geboren worden sind, eines am fünfzehnten des ersten Adar und eines am ersten des zweiten Adar, so wird, wenn der erste Adar des folgenden Jahres heranreicht, das Jahr voll für den, dem es am ersten des zweiten Adar geboren wurde, und für den, dem es am fünfzehnten des ersten Adar geboren wurde, wird das Jahr voll erst am fünfzehnten des folgenden Jahres.
9Rabina wandte ein: Er kann ja zu ihm sagen: Ich habe früher als du Grünkraut gegessen!? — Dieser kann ihm erwidern: Du bist in den Schaltmonat getreten, ich bin nicht in den Schaltmonat getreten. —
10Wozu ist dies weiter nötig, es ist ja dasselbe!? — Man könnte glauben, [dies gelte nur] da, wobei es ganzes heißt, nicht aber hierbei, wo es nicht ganzes heißt, so lehrt er uns, daß dies durch [das Wort] Jahr von jenem zu folgern ist.
11WENN ES NOCH ganzes HEISST &C. RABBI SAGT, MAN BERECHNE IHM DAS JAHR MIT DEM ÜBERSCHUSS. Die Rabbanan lehrten: Ein ganzes Jahr. Rabbi sagte: Man zähle dreihundertfünfundsechzig Tage, entsprechend den Tagen des Sonnenjahres; die Weisen aber sagen, man zähle zwölf Monate vom Tage bis zum Tage, und wenn es ein Schaltjahr wird, so wird es Schaltjahr für ihn.
12WENN DER [LETZTE] TAG DER ZWÖLF MONATE HERANREICHT UND ES NICHT EINGELÖST WIRD &C. Die Rabbanan lehrten: Für immer, ganz und gar. Eine andre Auslegung: Für immer, dies schließt das Geschenkte ein. — Wieso? — Weil es [statt] çamilh, çemiluth heißt.
13Die Jünger sprachen vor R. Papa: Also nicht nach R. Meír, denn R. Meír sagt ja, die Schenkung gleiche nicht dem Verkaufe. R. Papa erwiderte: Man kann auch sagen, nach R. Meír, denn anders ist es hierbei, wo der Allbarmherzige sie durch [das Wort] çemituth einbegriffen hat.
14Die Jünger sprachen zu R. Papa, und wie manche sagen, R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, zu R. Papa: Auch beim [Gesetze vom] Jobeljahre heißt es ja: ihr sollt zurückkehren, zur Einschließung des Geschenkten, dennoch schließt es R. Meír nicht ein!? Vielmehr, entschieden nicht nach R. Meír.
15Die Rabbanan lehrten: Wer ein Haus (von Häusern) in einer ummauerten Stadt geheiligt hat, kann es [sofort] einlösen und kann es ewig einlösen. Wenn ein andrer es aus dem Besitze des Heiligtumes eingelöst hat, und nachdem der [letzte] Tag der zwölf Monate herangereicht, [von jenem] nicht eingelöst worden ist, so verfällt es ihm.
16Woher dies? Šemuél erwiderte: Die Schrift sagt, dem der es kauft, auch aus der Hand des Heiligtumes. — Sollte es dem Heiligtume verfallen!? — Die Schrift sagt: für seine Geschlechter, ausgenommen das Heiligtum, das keine Geschlechter hat. —
17Wozu heißt es: es geht im Jobeljahre nicht frei aus? R. Saphra erwiderte: Dies ist wegen des Falles nötig, wenn jemand ein Haus (von den Häusern) in einer ummauerten Stadt verkauft hat, und das Jobeljahr auf dieses Jahr fällt; man könnte glauben, es gehe im Jobel frei aus, so lehrt er uns, daß es im Jobel nicht frei ausgehe.
18FRÜHER [KAM ES VOR], DASS ER SICH AM [LETZTEN] TAGE DER ZWÖLF MONATE VERBORGEN HIELT, DAMIT [DAS HAUS] IHM VERFALLE, DA ORDNETE HILLEL [DER ÄLTERE] AN, DASS [DER VERKÄUFER] DAS GELD IN DER KAMMER EINZAHLE, DIE TÜR EINBRECHE UND HINEINGEHE, UND JENER KANN DANN ZU JEDER IHM BELIEBIGEN ZEIT KOMMEN UND SEIN GELD IN EMPFANG NEHMEN.
19GEMARA. Raba sagte: Aus der Anordnung Hillels ist zu entnehmen, daß, wenn jemand gesagt hat: da ist dein Scheidebrief mit der Bedingung, daß du, mir zweihundert Zuz gibst, und sie sie ihm gegeben hat, sie, wenn willig, geschieden, und wenn gezwungen, nicht geschieden sei.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.