Arachin — Blatt 33a
1Einleuchtend ist dies nach den Rabbanan, welche sagen, das fünfzigste Jahr werde nicht mitgezählt, wozu ist dies aber nach R. Jehuda nötig, welcher sagt, das fünfzigste Jahr werde nach oben und unten gezählt, die [Zählung der] Erlaßjahre ist ja ausreichend!? — Entschieden nicht nach R. Jehuda. —
2Zählten sie denn nicht Erlaß- und Jobeljahre, es heißt ja: nach Verlauf von sieben Jahren sollt ihr jeder seinen Bruder entlassen, den Hebräer, der sich dir verkaufen sollte,
3und auf unseren Einwand, wieso denn nach sieben Jahren, es heißt ja: er soll dir sechs Jahre dienen, erwiderte R. Naḥman b. Jiçhtaq, sechs beim Verkaufe und sieben beim Anbohren!? —
4Dies ist bei der Zurechtweisung geschrieben; der Prophet sprach nämlich: habt ihr etwa entlassen? — Es heißt ja aber: und sie hörten und entließen!?
5Vielmehr, erwiderte R. Joḥanan, Jirmeja hat sie zurückgebracht und Jošija, der Sohn Amons, regierte über sie. — Woher, daß sie zurückgekehrt waren? — Es heißt: denn der Verkäufer gelangt nicht wieder zum Verkauften; ist es denn möglich, daß das Jobel jähr aufgehört hatte, und der Prophet weissagte, es werde aufhören!? Vielmehr lehrt dies, daß Jirmeja sie zurückgebracht hatte. —
6Woher, daß Jošija über sie regierte? — Es heißt: und er sprach: Was für ein Mal ist jenes, das ich sehe? Und die Stadtleute sprachen zu ihm: Es ist das Grab des Gottesmannes, der aus Jehuda gekommen war, und diese Dinge über den Altar in Beth El verkündet hat, die du getan.
7Wie kommt Jošija nach Beth El? Vielmehr, als Jirmeja sie zurückbrachte, regierte Jošija über sie. R. Naḥman b. Jiçḥaq entnimmt dies aus folgendem: Auch dir, Jehuda, ist die Ernte bestellt, wenn ich die Gefangenen meines Volkes zurückführe.
8DEN HÄUSERN IN DEN FLECKEN GEWÄHRE MAN DIE VORRECHTE DER HÄUSER EINER UMMAUERTEN STADT UND DIE VORRECHTE DER FELDER; SIE KÖNNEN SOFORT EINGELÖST WERDEN UND DIE GANZEN ZWÖLF MONATE, WIE HÄUSER, UND SIE KEHREN ZURÜCK IM JOBEL ODER NACH ABZUG DES NUTZUNGSGELDES, WIE FELDER.
9GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Zu den Feldern des Landes werden sie gerechnet, die Schrift vergleicht sie mit den Erbbesitzfeldern; wie das Erbbesitzfeld im Jobel und nach Abzug des Nutzungsgeldes zurückgeht, ebenso gehen Häuser in Flecken im Jobel und nach Abzug des Nutzungsgeldes zurück.
10Demnach sollten doch, wie das Erbbesitzfeld vor zwei Jahren nicht eingelöst werden kann, auch diese vor zwei Jahren nicht eingelöst werden können? Es heißt: Einlösung sei ihm, sofort. Da du ihnen nun die Vorrechte der Felder und die Vorrechte der Häuser gewährt hast, so könnte man glauben, sie kehren im Jobel nicht zurück, so heißt es: und im Jobel gehe es zurück.
11Wie meint er es? R. Hona erwiderte: Dies ist wegen des Falles nötig, wenn jemand ein Haus in einem Flecken geheiligt und ein Fremder es aus dem Besitze des Heiligtumes eingelöst hat, und im folgenden Jahre das Jobel eingetroffen ist.
12Womit willst du es vergleichen: vergleicht man es mit den Häusern einer ummauerten Stadt, so verfällt es ja dem Käufer für immer, und vergleicht man es mit dem Erbbesitzfelde, so fällt es ja den Priestern zu; daher heißt es: und im Jobel gehe es zurück.
13R. Zee͑ra wandte ein: Wieso nur, wenn ein Fremder es eingelöst hat, dies erfolgt ja auch dann, wenn ein Fremder es nicht eingelöst hat!? Abajje erwiderte: Damit man nicht sage, das Heilige gehe ohne Auslösung aus. —
14Woher dies? — Dies ist vom Leviten [zu folgern:] wenn einem Leviten, dessen Recht bei seinem Verkaufe gestärkt ist, sein Recht beim Heiligen geschwächt ist, um wieviel mehr ist einem Jisraéliten, dessen Recht bei seinem Verkaufe geschwächt ist, beim Heiligen sein Recht zu schwächen. —
15Woher dies von jenem? — Es wird gelehrt: So geht sein Verkauftes aus; man könnte verstehen, auch Sklaven, Mobilien und Schuldscheine, so heißt es: Haus und Stadt seines Besitzes.
16Wieso heißt es demnach sein Verkauftes? Sein Verkauftes geht ohne Entgelt zurück, Heiliges aber geht nicht ohne Entgelt zurück, sondern nur gegen Auslösung.
17Er streitet somit gegen R. Oša͑ja, denn R. Oša͑ja sagte: Alles war einbegriffen in der Verallgemeinerung: er gebe das Geld und es gehöre ihm,
18und wenn der Allbarmherzige vom Erbbesitzfelde besonders sagt: so sei das Feld, wenn es im Jobel ausgeht, dem Herrn heilig, so ist nur das Feld auszulösen, und es fällt den Priestern zu, bei jenen aber bleibt die Bestimmung bestehen. —
19Wozu heißt es: und im Jobel gehe es zurück? R. Papa erwiderte: Dies ist wegen des Falles nötig, wenn jemand ein Haus in einem Flecken verkauft und im folgenden Jahre das Jobel eintrifft.
20Womit willst du es vergleichen: vergleicht man es mit den Häusern einer ummauerten Stadt, so verfällt es ja dem Käufer für immer, und vergleicht man es mit einem Erbbesitzfelde, so ist ja die Ergänzung nötig; daher heißt es: und im Jobel gehe es zurück.
21Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Hona und zur Widerlegung R. Oša͑jas: Wer ein Haus in einem Flecken heiligt, kann es sofort einlösen und kann es ewig einlösen; wenn ein anderer es aus dem Besitze des Heiligtumes ausgelöst hat, und das Jobeljahr heranreicht und es nicht ausgelöst wird, so geht es im Jobeljahre an den Eigentümer zurück.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.