Arachin — Blatt 34a
1Diese (und ihre Vorplätze) sind ja niederzureißen!? R. Aši erwiderte: [Von diesen zu lehren] ist nötig; man könnte glauben, was niederzureißen ist, reiße man nieder, wenn aber [vorher Häuser darin] verkauft worden sind, verfallen sie, so lehrt er uns.
2Die Rabbanan lehrten: Wie das Feld des Bannes, dem Priester verbleibe es als Erbbesitz; was lehrt dies? Woher, daß ein Priester, der sein Bannfeld geweiht hat, nicht sagen darf: da es den Priestern zufällt und sich in meinem Besitze befindet, bleibe es mein,
3und dies ist auch durch einen Schluß zu folgern: wenn fremdes mir zufällt, um wieviel mehr mein eigenes, so heißt es: so sei das Feld, wenn es im Jobel ausgeht, dem Herrn heilig, wie das Feld des Bannes.
4Was lernen wir aus [den Worten] wie das Feld des Bannes? Was lehren sollte, lernt nun: man vergleiche sein Feld des Bannes mit dem Erbbesitzfelde eines Jisraéliten; wie das Erbbesitzfeld eines Jisraéliten im Jobeljahre aus seiner Hand kommt und an die Priester verteilt wird, ebenso kommt das Feld des Bannes aus seiner Hand und wird an seine Priesterbrüder verteilt.
5Der Meister sagte: Wenn fremdes mir zufällt. Ist es denn gleich: da fällt es ihm zu, hierbei aber nimmt er es selber!?
6Rami b. Ḥama erwiderte: Dies ist nötig; da es heißt: und eines jeden Heiligtümer gehören ihm, so könnte man glauben, auch dies gelte als sein Heiligtum. —
7Es ist ja nicht gleich: seine Heiligtümer sind nicht in seinem Besitze, dieses aber ist in seinem Besitze!?
8Vielmehr, erwiderte R. Naḥman, ist dies deshalb nötig; da es heißt: denn ewiger Erbbesitz sei es ihnen, so könnte man glauben, auch dies sei sein Erbbesitz, so lehrt er uns: sein Erbbesitz, nur sein Erbbesitz und nicht sein Gebanntes.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.