Arachin — Blatt 6b
1Dem ist ja aber nicht so, R. Jannaj lieh ja und bezahlte!? — Anders verhielt es sich bei R. Jannaj; dies war den Armen lieb, denn je länger er [die Rückzahlung] verzögerte, desto mehr nötigte er andre und gab ihnen.
2Die Rabbanan lehrten: Hat ein Jisraélit eine Leuchte oder eine Lampe für das Bethaus gespendet, so darf er sie nicht anderweitig verwenden, R. Ḥija b. Abba wollte sagen, einerlei ob zu Freigestelltem oder zu einer gottgefälligen Handlung, da sprach R. Ami zu ihm: Folgendes sagte R. Joḥanan: dies nur zu Freigestelltem, zu einer gottgefälligen Handlung aber darf man sie anderweitig verwenden.
3R. Asi sagte nämlich im Namen R. Joḥanans: Wenn ein Nichtjude eine Leuchte oder eine Lampe für das Bethaus gespendet hat, so darf man sie, solange der Name des Eigentümers nicht in Vergessenheit geraten ist, nicht anderweilig verwenden, und nachdem der Name des Eigentümers in Vergessenheit geraten ist, anderweitig verwenden.
4Wofür: wenn für Freigestelltes, so gilt dies ja nicht nur von einem Nichtjuden, sondern auch von einem Jisraéliten,
5doch wohl für eine gottgefällige Handlung, und dies gilt nur von einem Nichtjuden, weil er lärmt, bei einem Jisraéliten aber, der nicht lärmt, ist es zulässig.
6Der Araber Šea͑zraq spendete eine Lampe für das Lehrhaus R. Jabudas, und als Reḥaba sie für einen andren Zweck verwandte, rügte es Rabba. Manche sagen, Rabba verwandte sie für einen andren Zweck und Raḥaba rügte es. Manche sagen, die Aufseher von Pumbeditha verwandten sie für einen andren Zweck, und Raḥaba und Rabba rügten es.
7Wer sie für einen andren Zweck verwandte, rechnete damit, daß er nicht anwesend war, und wer dies rügte, rechnete damit, daß es zuweilen vorkam, daß er anwesend war.
8DER STERBENDE UND DER ZUR HINRICHTUNG HINAUSGEFÜHRTE KANN NICHT GELOBT UND NICHT GESCHÄTZT WERDEN. R. ḤANINA B. A͑QABJA SAGT, ER KÖNNE GESCHÄTZT WERDEN, WEIL SEIN GELDWERT FESTGESETZT IST. R. JOSE SAGT, ER KÖNNE GELOBEN, SCHÄTZEN UND HEILIGEN; HAT ER SCHADEN ANGERICHTET, SO IST ER ERSATZPFLICHTIG.
9GEMARA. Erklärlich ist es, daß ein Sterbender nicht gelobt werden kann, denn er hat keinen Geldwert, und daß er nicht geschätzt werden kann, denn er kann nicht hingestellt und geschätzt werden, weshalb aber kann der zur Hinrichtung Hinausgeführte, wenn er auch nicht gelobt werden kann, da er keinen Geldwert hat, nicht geschätztwerden!? —
10Es wird gelehrt: Woher, daß, wenn jemand, der zur Hinrichtung hinausgeführt wird, sagt, er gelobe seinen Schätzungswert, er nichts gesagt hat? Es heißt: alles Gebannte kann nicht ausgelöst werden. Man könnte glauben, auch vor seiner Aburteilung, so heißt es: vom Menschen, nicht aber der ganze Mensch. —
11Wofür verwendet R. Ḥanina b. A͑qabja, welcher sagt, er könne geschätzt werden, weil sein Geldwert festgesetzt ist, [den Vers] alles Gebannte? —
12Für folgende Lehre: R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa, sagte: Da wir finden, daß diejenigen, die dem Tod durch den Himmel verfallen sind, Lösegeld zahlen und es ihnen vergeben wird, wie es heißt: wenn ihm ein Lösegeld auferlegt wird, so könnte man glauben, dies gelte auch vom Tode durch Menschenhände, so heißt es: alles Gebannte kann nicht ausgelöst werden.
13Ich weiß dies nur von den schweren Todesarten, für die es bei Versehen keine Sühne gibt, woher dies von den leichten Todesarten, für die es bei Versehen eine Sühne gibt? Es heißt: alles Gebannte.
14R. JOSE SAGT, ER KÖNNE GELOBEN, SCHÄTZEN &C. Sagt denn der erste Autor, er könne dies nicht!? —
15Vielmehr, über das Geloben, das Schätzen und das Heiligen streitet niemand, sie streiten nur über seine Schädigung; der erste Autor ist der Ansicht, wenn er Schaden angerichtet hat, sei er nicht ersatzpflichtig, und R. Jose ist der Ansicht, wenn er Schaden angerichtet hat, sei er ersatzpflichtig.
16Worin besteht ihr Streit? R. Joseph erwiderte: Sie streiten, ob das mündliche Darlehn von den Erben einzufordern sei; der erste Autor ist der Ansicht, das mündliche Darlehn sei von der Erben nicht einzufordern, und R. Jose ist der Ansicht, das mündliche Darlehn sei von den Erben einzufordern.
17Raba erwiderte: Alle stimmen überein, daß das mündliche Darlehn von den Erben nicht einzufordern sei, hier aber streiten sie über das in der Tora geschriebene Darlehn; der erste Autor ist der Ansicht, das in der Tora geschriebene Darlehn gleiche nicht dem Darlehn auf einen Schuldschein, und R. Jose ist der Ansicht, es gleiche dem Darlehn auf einen Schuldschein.
18Manche beziehen dies auf das folgende: Hat der zur Hinrichtung Hinausgeführte andere verletzt, so ist er schuldig, und haben andre ihn verletzt, so sind sie frei. R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagt, auch wenn er andre verletzt hat, sei er frei, denn er darf nicht nochmals vor das Gericht gestellt werden.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.