Arachin — Blatt 7a
1Demnach ist der erste Autor der Ansicht, er könne nochmals vor das Gericht gestellt werden!?
2R. Joseph erwiderte: Sie streiten, ob das mündliche Darlehn von den Erben einzufordern sei; der erste Autor ist der Ansicht, das mündliche Darlehn sei von den Erben einzufordern, und R. Šimo͑n b. Elea͑zar ist der Ansicht, es sei nicht von den Erben einzufordern.
3Rabba sagte: Alle stimmen überein, das mündliche Darlehn sei nicht von den Erben einzufordern, hier aber streiten sie über das in der Tora geschriebene Darlehn, ob es dem Darlehn auf einen Schuldschein gleiche; der erste Autor ist der Ansicht, es gleiche dem Darlehn auf einen Schuldschein; und R. Šimo͑n b. Elea͑zar ist der Ansicht, es gleiche nicht dem Darlehn auf einen Schuldschein.
4Man wandte ein: Wenn jemand eine Grube auf öffentlichem Gebiete gräbt und ein Rind auf ihn fällt und ihn tötet, so ist [der Besitzer] frei; und noch mehr: wenn das Rind verendet, haben die Erben des Besitzers der Grube dem Eigentümer den Wert des Rindes zu ersetzen!?
5R. Ila erwiderte im Namen Rabhs: Wenn er vor Gericht gestanden hat. Er lehrt ja: und ihn tötet!? R. Ada b. Ahaba erwiderte: Wenn er ihn auf den Tod verletzt hat. —
6R. Naḥman sagte ja aber, Ḥaga lehrte: verendet und ihn begraben hat!? — Die Halakha ist: wenn das Gericht am Rande der Grube gesessen hat.
7Die Rabbanan lehrten: Für den, der zur Hinrichtung hinausgeführt wird, sprenge man vom Blute seines Sündopfers und vom Blute seines Schuldopfers. Begeht er um diese Zeit eine Sünde, so achte man nicht darauf. — Weshalb? R. Joseph erwiderte: Weil man seine Aburteilung nicht hinschleppen darf.
8Abajje sprach zu ihm: Demnach sollte dies auch vom Anfangsatze gelten!? — Wenn zur Stunde sein Opfer geschlachtet liegt. —
9Weshalb lehrt er, wenn dies demnach nicht von dem Falle gilt, wenn sein Opfer nicht zur Stunde geschlachtet liegt, daß, wenn er die Sünde in dieser Stunde begangen hat, man darauf nicht achte, sollte er doch beim selben Falle einen Unterschied machen: dies gilt nur von dem Falle, wenn zur Stunde sein Opfer geschlachtet liegt, nicht aber, wenn sein Opfer nicht geschlachtet liegt!? —
10Dies sagt er auch: dies gilt nur von dem Falle, wenn zur Stunde sein Opfer geschlachtet liegt, wenn aber sein Opfer nicht geschlachtet liegt, so ist es ebenso, als hätte er die Sünde in dieser Stunde begangen, und man achte nicht darauf.
11WIRD EINE FRAU ZUR HINRICHTUNG HINAUSGEFÜHRT, SO WARTE MAN NICHT, BIS SIE GEBOREN HAT; SITZT SIE AUF DEM GEBÄRSTUHLE, SO WARTE MAN DAMIT, BIS SIE GEBOREN HAT. IST EINE FRAU HINGERICHTET WORDEN, SO DARF MAN IHR HAAR NUTZNIESSEN; IST EIN VIEH HINGERICHTET WORDEN, SO IST ES ZUR NUTZNIESSUNG VERBOTEN.
12GEMARA. Selbstverständlich, es ist ja ihr Körper!? — Dies ist nötig; da es heißt: wie der Ehemann des Weibes ihm auferlegt, so könnte man glauben, [die Geburt] sei sein Eigentum und man dürfe ihm keinen Schaden zufügen, so lehrt er uns. —
13Vielleicht ist dem auch so!? R. Abahu erwiderte im Namen R. Joḥanans: Die Schrift sagt: sie sollen auch beide sterben, dies schließt die Geburt ein. —
14Dies deutet ja auf [die Lehre]: Sie müssen beide gleich sein — so R. Jošija!? — Ich entnehme es aus [dem Worte] auch.
15SITZT SIE AUF DEM GEBÄRSTUHLE &C. Aus welchem Grunde? — Sobald [die Geburt] sich lösgelöst hat, ist es ein andrer Körper.
16R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Wird eine Frau zur Hinrichtung hinausgeführt, so versetze man ihr einen Stoß gegen die Schwangerschaftsstelle, damit das Kind zuerst sterbe, um Häßliches zu vermeiden. — Demnach stirbt sie zuerst, während doch uns bekannt ist, daß das Kind zuerst sterbe!?
17Wir haben nämlich gelernt: Ein einen Tag altes Kind erbt und vererbt, und hierzu sagte R. Šešeth, es erbe das Vermögen seiner Mutter und vererbe es den Brüdern väterlicherseits.
18Also nur ein einen Tag altes, die Geburt aber nicht, weil diese zuerst stirbt, und das Kind seine Mutter nicht im Grabe beerben kann, um [das Vermögen] den Brüdern väterlicherseits zu vererben. —
19Dies nur bei einem [natürlichen] Tode, denn da das Leben des Kindes nur schwach ist, dringt der Tropfen des Todesengels ein und durchschneidet ihm die Halsgefäße, wenn [die Mutter] aber hingerichtet wird, stirbt sie zuerst. —
20Einst ereignete es sich ja aber, daß [die Geburt] bis drei Zuckungen zuckte!? — Wie dies auch beim Eidechsenschwanze der Fall ist, der ebenfalls zuckt.
21R. Naḥman sagte im Namen Šemuéls: Wenn eine Frau am Šabbath auf dem Gebärstuhl sitzt und stirbt, so hole man ein Messer, schlitze ihr den Bauch auf und hole das Kind heraus. — Selbstverständlich, man tut ja hierbei nichts weiter
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.