Arachin — Blatt 7b

1als Fleisch schneiden!? Raba erwiderte: Dies ist deshalb [zu lehren] nötig, daß man nämlich das Messer über öffentliches Gebiet holen darf. —

2Er lehrt uns somit, daß man des Zweifels wegen den Šabbath entweihen dürfe, und dies haben wir ja bereits gelernt!? Wenn über einen Trümmer zusammengestürzt sind und es zweifelhaft ist, ob er sich da befindet oder nicht, oder es zweifelhaft ist, ob er lebt oder tot ist, oder es zweifelhaft ist, ob er ein Nichtjude oder ein Jisraélit ist, so trage man seinethalben die Trümmer ab. —

3Man könnte glauben, dies gelte nur da, wo es feststeht, daß er vorher gelebt hat, nicht aber hierbei, wo es nicht feststeht, daß er vorher gelebt hat, so lehrt er uns.

4IST EINE FRAU HINGERICHTET WORDEN &C. Weshalb denn, es sind ja Dinge, die zur Nutznießung verboten sind!? Rabh erwiderte: Wenn sie verfügt hat, daß man ihr Haar ihrer Tochter gebe. — Würde man denn, wenn sie verfügt hätte, daß man ihre Hand ihrer Tochter gebe, sie ihr geben!?

5R. Papa erwiderte: Dies gilt von einer Perücke. — Also nur in dem Falle, wenn sie verfügt hat, daß man es ihr gebe, wenn sie aber nicht verfügt hat, daß man es ihr gebe, gehört es zu ihrem Körper und ist verboten;

6aber dies war ja R. Jose b. R. Ḥanina fraglich!? R. Jose b. R. Ḥanina fragte nämlich, wie es sich mit dem Haare der frommen Frauen verhalte,

7und Raba sagte, er frage hinsichtlich einer Perücke. — Die Frage des R. Jose b. R. Ḥanina bezieht sich auf den Fall, wenn sie am Pflocke hängt,

8hier aber, wenn sie sie anhat; nur wenn sie verfügt hat, daß man sie ihr gebe, wenn sie aber nicht verfügt hat, daß man sie ihr gebe, gehört sie zu ihrem Körper und ist verboten.

9R. Naḥman b. Jiçḥaq wandte ein: Er lehrt es ja [von der Frau] gleichlautend wie vom Vieh; wie es nun beim Vieh von seinem Körper gilt, ebenso bei [der Frau] von ihrem Körper!?

10Vielmehr, erwiderte R. Naḥman, diese macht der Tod verboten, jenes aber macht die Verurteilung verboten.

11Levi lehrte übereinstimmend mit Rabh und Levi lehrte übereinstimmend mit R. Naḥman b. Jiçḥaq. Levi lehrte übereinstimmend mit Rabh: Wenn eine Frau zur Hinrichtung hinausgeführt wird und sagt, daß man ihr Haar ihrer Tochter gebe, so gebe man es ihr. Stirbt eine, so gebe man es ihr nicht, weil ein Toter zur Nutznießung verboten ist.

12Dies ist ja selbstverständlich!? Wahrscheinlich [lehrt dies,] daß von einem Toten auch das Abgeänderte zur Nutznießung verboten ist.

13Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Naḥman b. Jiçḥaq: Ist eine Frau gestorben, so darf man ihr Haar nutznießen; ist ein Vieh hingerichtet worden, so ist es zur Nutznießung verboten. Welchen Unterschied gibt es zwischen diesem und jener? Jene macht der Tod verboten, dieses aber macht die Verurteilung verboten.

14DIE WERTSCHÄTZUNG BETRÄGT NICHT WENIGER ALS EINEN SELA͑ UND NICHT MEHR ALS FÜNFZIG SELA͑. ZUM BEISPIEL. WENN ER EINEN SELA͑ ENTRICHTET HAT UND REICH GEWORDEN IST, SO BRAUCHT ER NICHTS WEITER ZU ENTRICHTEN; WENN WENIGER ALS EINEN SELA͑ UND REICH GEWORDEN IST, SO ENTRICHTE ER FÜNFZIG SELA͑.

15HAT ER FÜNF SELA͑ IN SEINEM BESITZE, SO ENTRICHTE ER, WIE R. MEÍR SAGT, NUR EINEN, UND WIE DIE WEISEN SAGEN, ALLE. DIE WERTSCHÄTZUNG BETRÄGT NICHT WENIGER ALS EINEN SELA͑ UND NICHT MEHR ALS FÜNFZIG SELA͑.

16GEMARA. DIE WERTSCHÄTZUNG BETRÄGT NICHT WENIGER ALS EINEN SELA͑. Woher dies? — Es heißt: all deine Schätzungen sollen mit dem Šeqel des Heiligtumes geschehen, alle Wertschätzungen, die du gelobst, sollen nicht unter einen Šeqel betragen.

17UND NICHT MEHR ALS FÜNFZIG SELA͑. Denn es heißt: fünfzig.

18HAT ER FÜNF IN SEINEM BESITZE &C. Was ist der Grund R. Meírs? — Es heißt fünfzig und es heißt Šeqel, entweder fünfzig oder einen Šeqel. —

19Und die Rabbanan!? — Dies deutet darauf, daß alle Wertschätzungen, die du schätzest, nicht weniger als einen Šeqel betragen dürfen. Von dem Falle aber, wenn er [Vermögen] besitzt, sagt die Schrift: soweit die Hand des Gelobenden reicht, und seine Hand reicht ja. —

20Und R. Meír!? — Dies deutet darauf, daß es die Hand des Gelobenden sein muß, nicht aber die Hand des Gelobten. — Und die Rabbanan!? — Ist es denn nicht selbstverständlich, daß, wenn seine Hand reicht, man von ihm nehme?

21R. Ada b. Ahaba sagte: Wenn jemand, der fünf Sela͑ hat, gesagt hat, er gelobe seinen Schätzungswert, dann wiederum gesagt hat, er gelobe seinen Schätzungswert, und vier für den zweiten und einen für den ersten gegeben hat, so hat er der Pflicht beider genügt.

22Dies aus folgendem Grunde: wenn ein späterer Gläubiger [dem ersteren] zuvorgekommen ist und eingefordert hat, so ist die Einforderung gültig.

23Als er für den zweiten gab, schuldete er für den ersten, und als er für den ersten gab, hatte, er nichts mehr.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.