Avoda Sara — Blatt 15b
1Woher, daß man so etwas annimmt? — Wir haben gelernt: Die Schule Šammajs sagt, man dürfe ihm im Siebentjahre keine Ackerkuh verkaufen; die Schule Hillels erlaubt dies, weil er sie auch schlachten kann.
2Rabba entgegnete: Ist es denn gleich: da, beim Siebentjahre, ist ja keinem das Ruhenlassen seines Tieres geboten, hierbei aber, beim Šabbath, ist ja jedem das Ruhenlassen seines Tieres geboten!?
3Abajje erwiderte ihm: Ist es denn verboten, wenn es einem obliegt, auch die Brache des Feldes im Siebentjahre ist ja geboten, dennoch haben wir gelernt: Die Schule Šammajs sagt, man dürfe kein gepflügtes Feld im Siebentjahre verkaufen; die Schule Hillels erlaubt dies, weil man es brach liegen lassen kann!?
4R. Aši wandte ein: Ist es denn erlaubt, wenn es einem nicht obliegt, keinem ist ja das Ruhenlassen von Gerätschaften im Siebentjahre geboten, dennoch haben wir gelernt: Folgende Gerätschaften dürfen im Siebentjahre nicht verkauft werden: ein Pflug mit all seinem Zubehör, ein Joch, eine Wurfschaufel und ein Spaten!?
5Vielmehr, sagte R. Aši, wo dies anzunehmen ist, nehme man es an, auch wenn es ihm obliegt, und wo dies nicht anzunehmen ist, nehme man es nicht an, auch wenn es ihm nicht obliegt.
6Einst verkaufte Raba einen Esel an einen Jisraéliten, der verdächtig war, ihn an einen Nichtjuden zu verkaufen. Da sprach Abajje zu ihm: Wieso tat dies der Meister!? Dieser erwiderte: Ich habe ihn an einen Jisraéliten verkauft. Jener entgegnete: Er wird ja gehen und ihn an einen Nichtjuden verkaufen! — Muß er ihn denn durchaus an einen Nichtjuden und nicht an einen Jisraéliten verkaufen!?
7Jener wandte gegen ihn ein: Wo es üblich ist, Kleinvieh an Samaritaner zu verkaufen, verkaufe man, nicht zu verkaufen, verkaufe man nicht. Weshalb, wollte man sagen, weil sie der Bestialität verdächtig sind, so sind sie es ja nicht!? Es wird nämlich gelehrt: Man darf kein Vieh in ein nichtjüdisches Wirtshaus einstellen, keine männlichen bei Männern und keine weiblichen bei Weibern, und um so weniger weibliche bei Männern und männliche bei Weibern;
8ferner darf man ihren Hirten kein Vieh anvertrauen; ferner darf man mit ihnen nicht allein sein; auch darf man ihnen kein Kind zum Unterrichte in der Schrift und im Handwerk anvertrauen. Wohl aber darf man Vieh in ein samaritanisches Wirtshaus einstellen, männliche bei Weibern und weibliche bei Männern, und um so mehr männliche bei Männern und weibliche bei Weibern;
9ferner darf man ihren Hirten Vieh anvertrauen, auch darf man mit ihnen allein sein, auch ihnen ein Kind zum Unterrichte in der Schrift und im Handwerk anvertrauen. Hieraus also, daß sie nicht verdächtig sind.
10Ferner wird gelehrt: Man darf ihnen keine Waffe und kein Waffengerät verkaufen, man darf ihnen keine Waffe schleifen, und man darf ihnen keinen Fesselblock, keine Halsketten, keine Stricke und keine eisernen Ketten verkaufen, weder einem Nichtjuden noch einem Samaritaner.
11Weshalb, wollte man sagen, weil sie des Blutvergießens verdächtig sind, so sind sie es ja nicht, denn du sagtest ja, daß man mit ihnen allein sein dürfe; wahrscheinlich also, weil sie sie an einen Nichtjuden verkaufen können!?
12Wolltest du erwidern, ein Samaritaner tue keine Buße, ein Jisraélit aber tue Buße, so sagte ja R. Naḥman im Namen des Rabba b. Abuha, wie es verboten ist, einem Nichtjuden zu verkaufen, ebenso sei es verboten, einem Jisraéliten zu verkaufen, der verdächtig ist, an Nichtjuden zu verkaufen!? Da lief er ihm nach drei Parasangen, manche sagen, eine Parasange im Sand, holte ihn aber nicht ein.
13R. Dimi b. Abba sagte: Wie es verboten ist, [Waffen] an Nichtjuden zu verkaufen, ebenso ist es verboten, sie an einen jisraélitischen Straßenräuber zu verkaufen. — In welchem Falle: ist er des Mordes verdächtig, so ist es ja selbstverständlich, es ist ja ebenso, wie bei einem Nichtjuden,
14ist er nicht des Mordes verdächtig, weshalb denn nicht!? — Tatsächlich, wenn er nicht des Mordes verdächtig ist, nur handelt es sich um einen Wegelagerer, der dies tun könnte, um sich zu retten.
15Die Rabbanan lehrten: Man darf ihnen keine Schilder verkaufen; andere sagen, man dürfe ihnen Schilder verkaufen. — Weshalb, wollte man sagen, weil sie sich durch diese schützen, so dürfte man ihnen auch keinen Weizen und keine Gerste [verkaufen]!? Rabh erwiderte:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.