Avoda Sara — Blatt 21a
1DARF MAN IHNEN HÄUSER VERMIETEN, JEDOCH KEINE FELDER; AUSSERHALB DES LANDES DARF MAN IHNEN HÄUSER VERKAUFEN UND FELDER VERMIETEN — SO R. MEÍR. R. JOSE SAGT, IM JISRAÉLLANDE DÜRFE MAN IHNEN HÄUSER VERMIETEN, JEDOCH KEINE FELDER, IN SYRIEN DÜRFE MAN IHNEN HÄUSER VERKAUFEN UND FELDER VERMIETEN, UND AUSSERHALB DES LANDES DÜRFE MAN IHNEN BEIDES VERKAUFEN.
2ABER AUCH DA, WO SIE IHM ZU VERMIETEN ERLAUBT HABEN, GILT DIES NICHT VON EINEM WOHNRAUME, WEIL ER DA SEINE GÖTZEN HINEINBRINGEN WÜRDE, UND ES HEISST: du sollst keine Greuel in dein Haus bringen. NIRGENDS ABER DARF MAN IHNEN EIN BADEHAUS VERMIETEN, WEIL ES SEINEINNAMEN TRÄGT.
3GEMARA. Wieso selbstverständlich keine Felder; wollte man sagen, weil bei solchen zweierlei zu berücksichtigen ist: erstens Besitzergreifung des Bodens, und zweitens entzieht man ihn der Verzehntung,
4so ist ja bei Häusern ebenfalls zweierlei zu berücksichtigen: erstens Besitzergreifung des Bodens, und zweitens entzieht man sie der Mezuzapflicht!? R. Mešaršeja erwiderte: Die Mezuza ist Pflicht des Hausbewohners.
5IN SYRIEN DARF MAN IHNEN HÄUSER VERMIETEN &C. Verkaufen wohl deshalb nicht, um dem Verkaufe von jisraélländischem Boden vorzubeugen, demnach sollte man dies auch beim Vermieten berücksichtigen!? — Dies selbst ist ja nur eine Maßregel, und wir sollten eine Maßregel für eine Maßregel treffen!? —
6Aber das Vermieten eines Feldes in Syrien ist ja nur eine Maßregel für eine Maßregel, und wir haben sie getroffen!? — Hierbei ist dies keine Maßregel, denn er ist der Ansicht, die Eroberung eines einzelnen gelte als Eroberung.
7Bei einem Felde, bei dem zweierlei zu berücksichtigen ist, haben die Rabbanan es verboten, bei Häusern, bei denen nicht zweierlei zu berücksichtigen ist, haben die Rabbanan es nicht verboten.
8AUSSERHALB DES LANDES &C. Bei einem Felde, bei dem zweierlei zu berücksichtigen ist, haben die Rabbanan es verboten, bei Häusern, bei denen nicht zweierlei zu berücksichtigen ist, haben die Rabbanan es nicht verboten.
9R. JOSE SAGT, IM JISRAÉLLAND DÜRFE MAN IHNEN HÄUSER VERMIETEN &C. Aus welchem Grunde? — Bei Feldern, bei denen zweierlei zu berücksichtigen ist, haben die Rabbanan es verboten, bei Häusern, bei denen nicht zweierlei zu berücksichtigen ist, haben die Rabbanan es nicht verboten.
10IN SYRIEN &C. VERKAUFEN. Aus welchem Grunde? — Er ist der Ansicht, die Eroberung des einzelnen gelte nicht als Eroberung. Bei Feldern, bei denen zweierlei zu berücksichtigen ist, haben die Rabbanan es verboten, bei Häusern aber, bei denen nicht zweierlei zu berücksichtigen ist, haben die Rabbanan es nicht verboten.
11AUSSERHALB DES LANDES &C. VERKAUFEN. Aus welchem Grunde? — Da es fern liegt, brauchen wir nichts zu berücksichtigen.
12R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie R. Jose. R. Joseph sagte: Nur darf man keine Ansiedelung machen. — Wieviel heißen eine Ansiedelung? — Es wird gelehrt: Eine Ansiedelung besteht aus wenigstens drei Personen. —
13Es ist ja zu berücksichtigen, wenn der Jisraélit es an einen Nichtjuden verkauft, könnte dieser es an zwei verkaufen!? Abajje erwiderte: Uns obliegt nur das ‘vor’, nicht aber das ‘vor vor’.
14ABER AUCH DA, WO SIE IHM ZU VERMIETEN ERLAUBT HABEN. Demnach gibt es Orte, wo man ihm nicht vermieten darf;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.