Avoda Sara — Blatt 30b
1von da an gibt es weder Offenstehen noch Libierung. Die Nehardee͑nser aber sagten, selbst nach dreißig Tagen berücksichtige man dies, weil es zuweilen vorkommen kann, daß [eine Schlange] davon trinkt.
2Die Rabbanan lehrten: Beim gärenden Wein gibt es kein Offenstehen. — Wie lange währt die Gärung? — Drei Tage. Beim Kresse trank gibt es kein Offenstehen; in der Diaspora haben sie jedoch bei diesem ein Verbot eingeführt. Dies gilt jedoch nur von solchem, dem kein Essig beigemischt ist, wenn aber Essig beigemischt ist, so reizt er sie.
3Beim babylonischen Quarkbrei gibt es kein Offenstehen; in der Diaspora haben sie jedoch bei diesem ein Verbot eingeführt. R. Menasi sagte: Sind Nagespuren zu merken, so berücksichtige man es. R. Ḥija b. Aši sagte im Namen Šemuéls: Beim nachtriefenden [Weine] gibt es kein Offenstehen. R. Aši sagte: Dies jedoch nur dann, wenn [ununterbrochen] Tropfen auf Tropfen folgt.
4R. Ḥija b. Aši sagte im Namen Šemuéls: Bei den Stengelmündungen der Feigen gibt es kein Offenstehen. Also nach dem Autor der folgenden Lehre: R. Elie͑zer sagte: Man darf Trauben und Feigen nachts essen, ohne etwas zu befürchten, denn es heißt: der Herr behütet die Einfältigen.
5R. Saphra sagte im Namen des R. Jehošua͑ aus dem Süden: Es gibt drei Arten Gift: das einer jungen [Schlange] sinkt hinab, das einer mitteljährigen zerschlägt sich, und das einer alten schwimmt obenauf. — Demnach nimmt sie, je älter sie wird, um so mehr an Kraft ab, dagegen wird gelehrt, daß drei, die älter sie werden, desto mehr an Kraft zunehmen, und zwar: der Fisch, die Schlange und das Schwein!? — An Kraft nimmt sie allerdings zu, ihr Gift aber wird schwächer.
6«Das einer jungen sinkt hinab.» In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung? — Es wird gelehrt: Selbst wenn neun Personen aus einem offengestandenen Fasse getrunken haben und nicht gestorben sind, so darf ein zehnter dennoch von diesem nicht trinken. Einst ereignete es sich, daß neun Personen getrunken hatten und nicht starben, und darauf trank ein zehnter und starb. Hierzu sagte R. Jirmeja: Dies heißt hinabsinken [des Giftes].
7Ebenso darf von einer offengestandenen Melone, von der neun Personen gegessen haben und nicht gestorben sind, ein zehnter nicht essen. Einst ereignete es sich, daß neun gegessen hatten und nicht starben, und darauf aß ein zehnter und starb. Hierzu sagte R. [Jirmeja]: Dies heißt hinabsinken.
8Die Rabbanan lehrten: Wasser, das offen gestanden hat, darf man nicht auf öffentliches Gebiet gießen, noch damit das Zimmer sprengen, noch damit Lehm kneten, noch es seinem Tiere oder einem fremden Tiere zu trinken geben, noch sich damit Gesicht, Hände und Füße waschen. Andere sagen, [an den Körperstellen,] wo Fältchen vorhanden sind, sei es verboten, wo keine Fältchen vorhanden sind, sei es erlaubt. —
9Die anderen sagen ja dasselbe, was der erste Autor!? Ein Unterschied besteht zwischen ihnen hinsichtlich der Rückseite der Hand und der Rückseite des Fußes und der Wangenrundung am Gesichte.
10Der Meister sagte: Noch seinem Tiere oder einem fremden Tiere zu trinken geben. Es wird ja aber gelehrt, man dürfe es seinem eigenen Tiere zu trinken geben!? — Hier ist eine Katze zu verstehen. — Demnach sollte man es auch einer fremden geben dürfen!? — Eine fremde magert dadurch ab. — Auch seine eigene magert ja dadurch ab!? — Seine eigene wird wieder gesund. — Auch eine fremde wird ja wieder gesund!? — Vielleicht will er sie verkaufen und erleidet dadurch einen Schaden.
11R. Asi sagte im Namen R. Joḥanans im Namen des R. Jehuda b. Bethera: Es gibt dreierlei Weine: Libations wein, dessen Nutznießung verboten ist, der bei Olivengröße erstgradig verunreinigend ist;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.