Avoda Sara — Blatt 31a

1gewöhnlicher Wein, dessen Nutznießung verboten ist, der Getränken gegenüber bei einem Viertellog verunreinigend ist; Wein, der von einem Nichtjuden verwahrt wurde, der zum Trinken verboten ist, jedoch zur Nutznießung erlaubt ist. —

2Wir haben ja aber gelernt: Wenn jemand Früchte bei einem Nichtjuden verwahrt, so gleichen sie hinsichtlich des Siebentjahres und der Verzehntung den Früchten des Nichtjuden!? — Wenn er ihm eine Ecke überwiesen hat. —

3Demnach sollte er auch zum Trinken erlaubt sein!? Einst kam nämlich R. Joḥanan nach Parvad und fragte, ob da eine Lehre des Bar Qappara bekannt sei, und als ihm R. Tanḥum aus Parvad rezitierte: wenn jemand Wein bei einem Nichtjuden verwahrt, so ist er zum Trinken erlaubt,

4rief er aus: Wo der Baum fällt, da bleibt er liegen. ‘Da bleibt er liegen,’ wie kommst du darauf? Vielmehr, da bleiben seine Früchte liegen.

5R. Zera erwiderte: Das ist kein Einwand; eines nach R. Elie͑zer und eines nach den Rabbanan.

6Es wird nämlich gelehrt: Wenn jemand ein Haus im Hofe eines Nichtjuden kauft oder mietet und es mit Wein füllt, der Schlüssel oder ein Siegel aber in der Hand des Jisraéliten sich befindet, so ist [der Wein] nach R. Elie͑zer erlaubt und nach den Weisen verboten.

7R. Ḥija, Sohn des R. Ḥija b. Naḥmani, sagte im Namen R. Ḥisdas im Namen Rabhs, wie manche sagen, sagte es R. Ḥisda im Namen Zee͑ris, und manche lesen: R. Ḥisda sagte: Abba b. Ḥama sagte mir, Zee͑ri habe gesagt: die Halakha ist wie R. Elie͑zer.

8R. Elea͑zar sagte: Für alles genügt ein Siegel, ausgenommen der Wein, für den ein Siegel nicht genügt. R. Joḥanan aber sagte, auch für den Wein genüge ein Siegel. Sie streiten jedoch nicht; einer sagte es nach R. Elie͑zer und einer nach den Rabbanan.

9Manche lesen: R. Elea͑zar sagte: Für alles genügt ein Siegel innerhalb eines Siegels, ausgenommen der Wein, für den ein Siegel innerhalb eines Siegels nicht genügt. R. Joḥanan aber sagte, auch für den Wein genügt ein Siegel innerhalb eines Siegels. Beide also nach den Rabbanan, jedoch ist einer der Ansicht, die Rabbanan streiten gegen R. Elie͑zer nur über ein Siegel, während sie es bei einem Siegel innerhalb eines Siegels erlauben, und der andere ist der Ansicht, sie verbieten es auch bei einem Siegel innerhalb eines Siegels. —

10Was heißt ein Siegel innerhalb eines Siegels? Raba erwiderte: Ein Becken auf der Mündung des Fasses verklebt und versiegelt heißt Siegel innerhalb eines Siegels, sonst aber nicht. Ein Korb [über das Faß] fest angeschlossen heißt Siegel innerhalb eines Siegels, nicht fest angeschlossen heißt es nicht Siegel innerhalb eines Siegels. Ein Schlauch in einem Ledersacke mit versiegelter Mündung nach unten heißt Siegel innerhalb eines Siegels, mit der Mündung nach oben heißt dies nicht Siegel innerhalb eines Siegels. Wenn man aber die Mündung in [den Ledersack] hineindrückt und diesen verbindet und versiegelt, so heißt dies Siegel innerhalb eines Siegels.

11Die Rabbanan lehrten: Anfangs sagten sie, Wein aus E͑n-Kuši sei verboten wegen Birath Seriqa, aus Beraqta sei verboten wegen Kephar Parša, und aus Zigdor sei verboten wegen Kephar Šalim, später aber sagten sie, offene Fässer seien verboten und geschlossene seien erlaubt. —

12Welcher Ansicht waren sie anfangs und welcher Ansicht waren sie später? — Anfangs waren sie der Ansicht, ein Samaritaner achte nicht auf die Berührung eines Nichtjuden, einerlei ob [das Faß] offen oder geschlossen ist, später aber waren sie der Ansicht, nur bei offenen achte er nicht darauf, wohl aber bei geschlossenen. —

13Sind denn geschlossene erlaubt, ich will auf einen Widerspruch hinweisen:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.