Avoda Sara — Blatt 33a
1da er daran so sehr hängt, so wird er bestimmt wiederum hingehen. —
2Es wird ja aber gelehrt, mit einem Jisraéliten. der zur Götzenstätte geht, sei es sowohl bei seiner Hinreise als auch bei seiner Rückkehr verboten!? R. Aši erwiderte: Dies gilt von einem abtrünnigen Jisraéliten, der ganz bestimmt hingeht.
3Die Rabbanan lehrten: Mit einem Nichtjuden, der zur Messe geht, ist [der geschäftliche Verkehr] sowohl bei seiner Hinreise als auch bei seiner Rückkehr erlaubt; mit einem Jisraéliten, der zur Messe geht, ist es bei seiner Hinreise erlaubt und bei seiner Rückkehr verboten. —
4Mit einem Jisraéliten ist es wohl bei seiner Rückkehr deshalb verboten, weil man annimmt, er habe Götzen verkauft und führe den Götzenerlös bei sich, ebenso sollte man doch von einem Nichtjuden annehmen, er habe Götzen verkauft und führe den Götzenerlös bei sich!? —
5Von einem Nichtjuden nehme man an, er habe wahrscheinlich ein Kleidungsstück oder einen Esel verkauft. — Sollte man doch von einem Jisraéliten ebenfalls annehmen, er habe wahrscheinlich ein Kleidungsstück oder einen Esel verkauft!? — Wenn dem so wäre, so würde er sie daheim verkauft haben.
6MIT DENEN, DIE ZURÜCKKEHREN, IST ES ERLAUBT. R. Šimo͑n b. Laqiš sagte: Dies nur, wenn sie nicht gruppenweise kommen, wenn aber gruppenweise, so ist es verboten, weil anzunehmen ist, daß sie noch umkehren wollen.
7SCHLÄUCHE UND WEINKRÜGE VON NICHTJUDEN. Die Rabbanan lehrten: Neue ungepichte Schläuche von Nichtjuden sind erlaubt, alte oder ausgepichte sind verboten. Wenn ein Nichtjude sie ausschmiert und bearbeitet und im Beisein eines Jisraéliten den Wein hineingießt, so ist nichts zu befürchten. —
8Was nützt das Beisein eines Jisraéliten, wenn der Nichtjude den Wein hineingießt!? R. Papa erwiderte: Er meint es wie folgt: wenn der Nichtjude sie ausschmiert und bearbeitet und ein Jisraélit im Beisein eines zweiten Jisraéliten den Wein hineingießt, so ist nichts zu befürchten. —
9Wozu ist, wenn ein Jisraélit den Wein hineingießt, das Beisein eines zweiten Jisraéliten nötig!? — Es könnte vorkommen, daß [der Nichtjude] ihn libiert, der Jisraélit aber in seiner Beschäftigung dies nicht merkt.
10R. Zebid erklärte: Tatsächlich, wie du zuerst angenommen hast, denn in diesem Falle ist es, wenn er ihn hineingießt, ebenso, als würde er Wasser in den Lehm gießen. R. Papi sagte: Aus den Worten R. Zebids ist zu entnehmen, daß, wenn ein Nichtjude Wein in das Salz eines Jisraéliten gießt, dieses erlaubt sei.
11R. Aši wandte ein: Ist es denn gleich: in jenem Falle verliert sich [der Geschmack des Weines], in diesem Falle aber verliert er sich nicht.
12Der Araber Bar A͑di raubte einst Weinschläuche von R. Jiçḥaq b. Joseph und füllte sie mit Wein, und später gab er sie ihm zurück. Hierauf kam dieser ins Lehrhaus und fragte. Da sprach R. Jirmeja: R. Ami lehrte eine Halakha für die Praxis, daß man sie drei Tage mit Wasser fülle und ausspüle. Raba sagte: Man muß es alle vierundzwanzig Stunden wechseln.
13Hieraus könnte man entnehmen, dies gelte nur von unsrigen, nicht aber von ihrigen, als aber Rabin kam, sagte er im Namen des R. Šimo͑n b. Laqiš, sowohl von den unsrigen, als auch von den ihrigen. R. Aḥa, der Sohn Rabas, wollte vor R. Aši sagen, dies gelte nur von Schläuchen, nicht aber von Krügen; da sprach R. Aši zu ihm: Einerlei ob Schläuche oder Krüge.
14Die Rabbanan lehrten: Neue ungepichte Weinkrüge von Nichtjuden sind erlaubt, alte oder ausgepichte sind verboten. Hatte der Nichtjude darin Wein gehabt, so gieße der Jisraélit darin Wasser; hatte der Nichtjude darin Wein gehabt, so gieße der Jisraélit darin Fischlake oder Tunke, und er braucht kein Bedenken zu haben.
15Sie fragten:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.