Avoda Sara — Blatt 34a

1Ich sah, daß sie ausschwitzen, und da sie ausschwitzen, so saugen sie auch ein, somit sind sie verboten; die Tora hat auch bekundet, daß das Tongefäß das Aufgesogene niemals verliere.

2Wolltest du erwidern, Gesäuertes sei nach der Tora [verboten], Libationswein aber nur rabbanitisch, so haben ja die Rabbanan all ihre Verordnungen denen der Tora gleichgestellt!? — Die einen werden für Heißes, die anderen dagegen für Kaltes verwendet.

3Einst kam R. U͑qaba nach Ginzaq und man fragte ihn da, ob es ein Fasten für Stunden gebe oder nicht, und er wußte es nicht. Ob Weinkrüge von Nichtjuden verboten oder erlaubt sind, und er wußte es nicht. In welchen [Gewändern] Moše während der sieben Einweihungstage den Tempeldienst verrichtet hat, und er wußte es ebenfalls nicht.

4Als er darauf ins Lehrhaus kam und fragte, erwiderte man ihm: Die Halakha ist, es gebe ein Fasten für Stunden, und wenn man es beendigt hat, spreche man das Fastengebet. Die Halakha ist, Weinkrüge von Nichtjuden sind nach zwölf Monaten erlaubt. Und Moše verrichtete während der sieben Einweihungstage den Tempeldienst in einem weißen Gewände. R. Kahana lehrte: In einem weißen Gewände ohne Saum.

5TRAUBENKERNE UND SCHLAUBEN VON NICHTJUDEN &C. Die Rabbanan lehrten: Traubenkerne und Schlauben von Nichtjuden sind feucht verboten und trocken erlaubt. Welche heißen feucht und welche heißen trocken? R. Jehuda erwiderte im Namen Šemuéls: Feucht heißen sie die ersten zwölf Monate, nach Ablauf von zwölf Monaten heißen sie trocken.

6Es wurde gelehrt: Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans: Sind sie verboten, so sind sie auch zur Nutznießung verboten, und sind sie erlaubt, so sind sie auch zum Essen erlaubt.

7R. Zebid sagte: Weinhefe der Aramäer ist nach einem Jahre von zwölf Monaten erlaubt. R. Ḥabiba, der Sohn Rabas, sagte: Krüge [der Nichtjuden] sind nach einem Jahre von zwölf Monaten erlaubt. R. Ḥabiba sagte:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.