Avoda Sara — Blatt 34b

1Die Lederschläuche der Araber sind nach einem Jahre von zwölf Monaten erlaubt. R. Aḥa, Sohn des R. Iqa, sagte: Die Traber von Nichtjuden sind nach einem Jahre von zwölf Monaten erlaubt. R. Aḥa, der Sohn Rabas, sagte: Die braunen und schwarzen Wasserkrüge von Nichtjuden sind nach einem Jahre von zwölf Monaten erlaubt.

2FISCHTUNKE. Die Rabbanan lehrten: Fischtunke von Fabrikanten ist erlaubt. R. Jehuda b. Gamliél sagte im Namen des R. Ḥanina b. Gamliél, auch Fischsalat von Fabrikanten sei erlaubt.

3Abimi, Sohn des R. Abahu, lehrte: Fischtunke von Fabrikanten ist erlaubt. Er lehrte es und er selber sagte hierzu: Der erste und der zweite ist erlaubt, der dritte ist verboten. — Weshalb? — Der erste und der zweite haben einen starken Fettgehalt, deshalb ist dazu kein Wein nötig, den übrigen aber wird Wein beigemischt.

4Einst lief ein Schiff mit Fischtunke in den Hafen von A͑kko ein; da stellte R. Abba aus A͑kko Wächter auf. Hierauf sprach Raba zu ihm: Wer hat es bis jetzt bewacht? Dieser erwiderte: Was war bis jetzt zu befürchten; wenn etwa, daß sie Wein beimischen, so kostet ja ein Maß Fisch tunke ein Lama, während ein Maß Wein vier Lama kostet.

5R. Jirmeja sprach zu R. Zera: Vielleicht sind sie über Çor gekommen, wo der Wein billig ist!? Dieser erwiderte: Dort gibt es Krümmungen und Schneeschmelze.

6BITHYNISCHER KÄSE. R. Šimo͑n b. Laqiš sagte: Weshalb haben sie den bithynischen Käse verboten? Weil die meisten Kälber dieser Stadt für die Götzen geschlachtet werden. — Weshalb die meisten, dies gälte ja auch, wenn es die wenigsten wären, denn R. Meír berücksichtigt ja auch die Minorität!? —

7Wenn du mit den meisten begründest, so bleiben die wenigsten zurück,

8wenn du aber mit den wenigsten begründest, so bleiben ja die meisten Kälber zurück, die nicht für die Götzen geschlachtet werden, und außerdem sind noch andere Tiere vorhanden, die überhaupt nicht für die Götzen geschlachtet werden, somit käme bei der Begründung nur die Minorität der Minorität in Betracht, und die Minorität der Minorität berücksichtigt R. Meír nicht.

9R. Šimo͑n b. Eljaqim sprach zu R. Šimo͑n b. Laqiš: Was ist denn dabei, daß sie für die Götzen geschlachtet werden, nach deiner Ansicht sind ja solche erlaubt!?

10Es wird nämlich gelehrt: Wenn jemand ein Vieh schlachtet mit der Absicht, das Blut für einen Götzen zu sprengen, oder das Fett für einen Götzen aufzuräuchern, so ist es, wie R. Joḥanan sagt, verboten, weil man während der einen Dienstverrichtung über eine andere bestimmen kann, denn man folgere hinsichtlich der äußeren [Schlachtung] von der inneren,

11und wie R. Šimo͑n b. Laqiš sagt, erlaubt.

12Dieser erwiderte: Deine Stunde ist vorüber; wenn er sagt, er wolle ihm dienen mit dem Akte des Schlachtens selbst.

13R. JEHUDA ERZÄHLTE: R. JIŠMA͑EL RICHTETE &C. R. Aḥadboj sagte: Wenn jemand sich [eine Frau] mit dem Miste eines zu steinigenden Ochsen antraut, so ist die Antrauung gültig, wenn aber mit dem Miste von götzendienstlich verwandten Kälbern, so ist die Antrauung ungültig.

14Wenn du willst, beweise ich dies durch einen Vernunftgrund, und wenn du willst, aus einem Schriftverse. Wenn du willst, durch einen Vernunftgrund: bei den götzendienstlich verwandten Kälbern ist der Leibesumfang erwünscht, beim zu steinigenden Ochsen dagegen ist dies nicht erwünscht.

15Wenn du willst, aus einem Schriftverse: hierbei heißt es: an deiner Hand soll nichts kleben bleiben, dort aber heißt es: so soll der Ochs gesteinigt und sein Fleisch nicht gegessen werden; nur das Fleisch ist verboten, der Mist aber ist erlaubt.

16Raba sagte: Beides haben wir gelernt. Der eine begründete: weil sie ihn durch das Lab von Aastieren gerinnen lassen, und der andere erwiderte ihm, das Verbot des Labes von einem Brandopfer sei strenger als das des Labes von einem Aase;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.