Avoda Sara — Blatt 49b
1HAT MAN DAVON HOLZ GENOMMEN, SO IST ES ZUR NUTZNIESSUNG VERBOTEN; HAT MAN DAMIT EINEN OFEN GEHEIZT, SO MUSS ER, WENN ER NEU IST, ZERTRÜMMERT, UND WENN ER ALT IST, AUSGEKÜHLT WERDEN; HAT MAN DARIN BROT GEBACKEN, SO IST ES ZUR NUTZNIESSUNG VERBOTEN;
2IST ES MIT ANDEREM VERMISCHT WORDEN, SO SIND ALLE ZUR NUTZNIESSUNG VERBOTEN. R. ELIE͑ZER SAGT, MAN WERFE DEN NUTZEN INS SALZMEER. SIE SPRACHEN ZU IHM: BEIM GÖTZENDIENSTE GIBT ES KEINE AUSLÖSUNG.
3HAT MAN DAVON EINEN WEBERSPATEL GENOMMEN, SO IST ER ZUR NUTZNIESSUNG VERBOTEN; HAT MAN DAMIT EIN KLEIDUNGSSTÜCK GEWEBT, SO IST ES ZUR NUTZNIESSUNG VERBOTEN; IST ES MIT ANDEREN VERMISCHT WORDEN, UND DIE ANDEREN MIT ANDEREN, SO SIND ALLE ZUR NUTZNIESSUNG VERBOTEN. R. ELIE͑ZER SAGT, MAN WERFE DEN NUTZEN INS SALZMEER. SIE SPRACHEN ZU IHM: BEIM GÖTZENDIENSTE GIBT ES KEINE AUSLÖSUNG.
4GEMARA. Und beides ist nötig. Würde er nur das erste gelehrt haben, [so könnte man glauben,] R. Elie͑zer vertrete seine Ansicht nur hierbei, weil beim Garwerden des Brotes das Verbotene verbrannt ist, beim Weberspatel aber, wobei das Verbotene bestehen bleibt, pflichte er den Rabbanan bei.
5Und würde er es nur vom Weberspatel gelehrt haben, [so könnte man glauben,] die Rabbanan vertreten ihre Ansicht nur bei diesem, beim Brote aber pflichten sie R. Elie͑zer bei. Daher ist beides nötig.
6R. Ḥija, Sohn des Rabba b. Naḥmani, sagte im Namen R. Ḥisdas im Namen Zee͑ris: Die Halakha ist wie R. Elie͑zer. Manche lesen: R. Ḥisda sagte: Abba b. R. Ḥisda sagte mir, Zee͑ri habe gesagt, die Halakha sei wie R. Elie͑zer.
7R. Ada b. Ahaba sagte: Dies gilt nur vom Brote, nicht aber von einem Fasse [Wein]. R. Ḥisda aber sagte: Auch ein Faß [Wein] ist erlaubt.
8Einst kam einem ein Faß Libationswein unter seinen Wein. Da kam er zu R. Ḥisda und dieser sprach zu ihm: Wirf vier Zuz in den Strom, sodann ist es dir erlaubt.
9WIE WIRD [DIE AŠERA] ENTHEILIGT? WENN MAN SPÄNE ODER REISER ABGEBROCHEN HAT; HAT MAN VON DIESER EINEN STOCK, ODER EINE GERTE ODER AUCH NUR EIN BLATT ABGEBROCHEN, SO HAT MAN SIE ENTHEILIGT. HAT MAN SIE BEHOBELT, SO IST SIE, WENN ES IN IHREM INTERESSE ERFOLGT IST, VERBOTEN, WENN ABER NICHT IN IHREM INTERESSE, ERLAUBT.
10GEMARA. Wie verhält es sich mit den Hobelspänen? – Hierüber streiten R. Hona und R. Ḥija b. Rabh; einer sagt, sie seien verboten, und einer sagt, sie seien erlaubt.
11Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit demjenigen, welcher sagt, sie seien erlaubt, denn es wird gelehrt: Hat ein Nichtjude für seinen eigenen Bedarf einen Götzen behobelt, so ist dieser samt den Hobelspänen erlaubt, wenn aber in dessen Interesse, so ist dieser verboten und die Hobelspäne erlaubt. Hat aber ein Jisraélit einen Götzen behobelt, einerlei ob für seinen Bedarf oder in dessen Interesse, so ist dieser samt den Hobelspänen verboten.
12Es wurde gelehrt: Wenn ein Götze von selbst zerbrochen ist, so muß, wie Rabh sagt, jedes Spänchen besonders entheiligt werden; Šemuél aber sagt, ein Götze werde durch seine natürliche Entwicklung entheiligt. –
13Im Gegenteil, durch seine natürliche Entwicklung wird er ja nicht entheiligt!? – Vielmehr, er meint es wie folgt: ein Götze braucht nur dann entheiligt zu werden, wenn [die Zerstörung] durch seine natürliche Entwicklung erfolgt.
14Es ist anzunehmen, daß ihr Streit in folgendem bestehe; einer ist der Ansicht, sie beten auch Bruchstücke an, und einer ist der Ansicht, sie beten keine Bruchstücke an. –
15Nein, alle sind der Ansicht, sie beten auch Bruchstücke an, und sie streiten vielmehr über Stücke von Bruchstücken; einer ist der Ansicht, auch Stücke von Bruchstücken seien verboten, und einer ist der Ansicht, Stücke von Bruchstücken seien erlaubt.
16Wenn du aber willst, sage ich: Alle sind der Ansicht, Stücke von Bruchstücken sind erlaubt, und sie streiten vielmehr über einen aus zerlegbaren Teilen bestehenden Götzen, den ein Laie zusammenstellen kann; einer ist der Ansicht, da ein Laie ihn zusammenstellen kann, so ist er nicht entheiligt, und einer ist der Ansicht, ein Götze müsse nur dann entheiligt werden, wenn [die Zerstörung] durch seine natürliche Entwicklung erfolgt, denn diese ist die natürliche Entwicklung, dies aber ist nicht die natürliche Entwicklung, und er braucht daher nicht entheiligt zu werden.
17R. JIŠMẢÉL SAGT, DREI STEINE NEBENEINANDER NEBEN EINEM MERKURIUS SIND VERBOTEN, ZWEI SIND ERLAUBT; DIE WEISEN SAGEN, DIE SCHEINBAR ZU IHM GEHÖREN, SIND VERBOTEN, DIE SCHEINBAR NICHT ZU IHM GEHÖREN, SIND ERLAUBT.
18GEMARA. Allerdings sind die Rabbanan der Ansicht, sie beten auch Bruchstücke an, daher sind die scheinbar zu ihm gehörenden [Steine] verboten, weil anzunehmen ist, daß sie von ihm abgefallen sind, und die scheinbar nicht zu ihm gehörenden erlaubt;
19welcher Ansicht aber ist R. Jišma͑él: ist er der Ansicht, sie beten auch Bruchstücke an, so sollten auch zwei verboten sein, und ist er der Ansicht, sie beten keine Bruchstücke an, so sollten es auch drei nicht sein!?
20R. Jiçḥaq b. Joseph erwiderte im Namen R. Joḥanans: Weiß man, daß sie von ihm abgefallen sind, so sind alle der Ansicht, daß sie verboten sind, denn auch derjenige, welcher sagt, sie beten Bruchstücke nicht an, ist dieser Ansicht nur von anderen Götzen, bei denen dies nicht die gewöhnliche Art ist, während dieser überhaupt aus Bruchstücken besteht;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.