Avoda Sara — Blatt 50b
1so sind sie erlaubt; wenn aber ein Jisraélit Steine von einem Merkurius geholt und mit diesen Wege und Straßen gepflastert hat, so sind sie verboten. Es gibt aber keinen Gelehrten und keinen Gelehrtenjünger, der sie erklären kann.
2R. Šešeth sprach: Ich bin weder Gelehrter noch Gelehrtenjünger, und ich will sie erklären. Dagegen ist ja nur die Lehre R. Gidels als Einwand zu erheben, [aber darauf ist zu erwidern:] nur wenn [der Dienst dem Dienste] innerhalb [des Tempels] gleicht, was hierbei nicht der Fall ist.
3R. Joseph b. Abba sagte: Rabba b. Jirmeja kam in unsere Ortschaft und brachte folgende Lehre mit: Man darf im Siebentjahre [Bäume] von den Würmern reinigen und mit Mist bestreichen, nicht aber darf man sie am Halbfeste von Würmern reinigen und mit Mist bestreichen;
4an beiden darf man sie nicht beschneiden, wohl aber darf man sowohl am Halbfeste als auch im Siebentjahre die Schnittstellen mit Öl bestreichen. Es gibt aber keinen Gelehrten und keinen Gelehrtenjünger, der sie erklären kann.
5Rabina sprach: Ich bin weder Gelehrter noch Gelehrtenjünger, und ich will sie erklären. Was ist da unverständlich: wenn etwa der Widerspruch zwischen Halbfest und Siebentjähr, weshalb es im Siebentjahre erlaubt und am Halbfeste verboten ist, so sind sie ja nicht zu vergleichen, denn im Siebentjahre hat der Allbarmherzige nur die [Feld]arbeit verboten, während die Beschäftigung erlaubt ist, während am Halbfeste auch die Beschäftigung verboten ist.
6Wenn etwa der Widerspruch zwischen Bestreichen und Beschneiden, weshalb das Bestreichen erlaubt und das Beschneiden verboten ist, so sind sie ja nicht zu vergleichen, denn das Bestreichen erhält nur den Baum, daher ist es erlaubt, während das Beschneiden ihn stärkt, daher ist es verboten.
7Wenn etwa der Widerspruch beim Bestreichen: er lehrt, man dürfe im Siebentjahre [Bäume] von Würmern reinigen und mit Mist bestreichen, und dem widersprechend wird gelehrt, man dürfe bis Neujahr die Setzlinge mit Mist bestreichen, umwickeln, abstutzen, mit Schutzhütten versehen und begießen, also nur bis Neujahr, nicht aber im Siebentjahre,
8so ist dies vielleicht nach R. U͑qaba b. Ḥama zu erklären. R. U͑qaba b. Ḥama sagte, es gebe zwei Arten des Umgrabens: um die Bäume zu kräftigen, und dies ist verboten, und um die Ritzen zu füllen, und dies ist erlaubt, ebenso gibt es auch hierbei zwei Arten des Bestreichens: um die Bäume zu erhalten, und dies ist erlaubt, und um die Bäume zu kräftigen, und dies ist verboten.
9Und wenn etwa der Widerspruch beim Bestreichen [mit Öl]: er lehrt, man dürfe sowohl am Halbfeste als auch im Siebentjahre die Schnittstellen mit Öl bestreichen, und dem widersprechend wird gelehrt, man dürfe bis zum Neujahr die jungen Feigen mit Öl bestreichen und durchlöchern und ölen, also nur bis Neujahr, nicht aber im Siebentjahre,
10so ist es ja nicht gleich, denn in unserem Falle erhält man nur dadurch den Baum, daher ist es erlaubt, in jenem Falle kräftigt man die Früchte, daher ist es verboten.
11R. Sama, Sohn des R. Athi, erwiderte Rabina: Der Sohn Jirmejas fand einen Widerspruch zwischen dem Schmieren am Halbfeste und dem Bestreichen am Halbfeste: merke, dies geschieht zur Erhaltung [des Baumes] und jenes geschieht zur Erhaltung [des Baumes], weshalb ist nun dies erlaubt und jenes verboten!? Das ist es, was er sagte, es gebe keinen Gelehrten und keinen Gelehrtenjünger, der sie erklären kann.
12R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Wenn ein Götze mit einem Stocke verehrt wird, so ist man, wenn man vor ihm einen Stock zerbricht, schuldig, und wenn man vor ihn einen Stock hinwirft, frei. Abajje sprach zu Raba: Wenn man ihn zerbricht, wohl deshalb, weil dies dem Schlachten gleicht, und auch wenn man ihn hinwirft, gleicht dies ja dem [Blut]sprengen!? Dieser erwiderte: Beim Sprengen muß [das Blut] sich zerteilen, was hierbei nicht der Fall ist.
13Er wandte gegen ihn ein: Hat man [einen Götzen] mit Kot beworfen oder vor ihm ein Uringefäß ausgegossen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.