Avoda Sara — Blatt 56a

1man dürfe mit einem Jisraéliten, der seine Früchte in Unreinheit zubereitet, keine Trauben lesen, und um so weniger treten, wohl aber dürfe man mit einem Nichtjuden Trauben für die Kelter lesen, weil man profane Früchte im Jisraéllande der Unreinheit aussetzen darf.

2ALS LIBATIONSWEIN GILT ER ERST DANN, WENN ER IN DIE KUFE ABGEFLOSSEN IST. Es wird ja aber gelehrt: der Wein, sobald er gärt!?

3Raba erwiderte: Das ist kein Einwand; eines nach R. A͑qiba und eines nach den Rabbanan, denn es wird gelehrt: Der Wein, sobald er in die Kufe abgeflossen ist; R. A͑qiba sagt, sobald er gärt.

4Sie fragten: Die Kufengärung oder die Faßgärung?

5Komm und höre, es wird gelehrt: Der Wein, sobald er gärt, und auch wenn er gegoren hat, ist es aus der oberen Kelter oder aus der Rinne zu schöpfen und zu trinken erlaubt. Schließe hieraus, daß hier die Kufengärung zu verstehen ist. Schließe hieraus. –

6R. Zebid lehrte ja aber im Namen der Schule R. Oša͑jas: Der Wein, sobald er in die Kufe abgeflossen ist und gegoren hat; R. A͑qiba sagt, wenn er in Fässern abgefüllt ist!? – Korrigiere die vorherige Lehre wie folgt: der Wein, sobald er in die Kufe abgeflossen ist und gegoren hat; R. A͑qiba sagt, sobald er in Fässern abgefüllt ist. –

7Unsere Mišna aber lehrt ja, der Wein werde erst dann Libationswein, wenn er in die Kufe abgeflossen ist; demnach streiten hierüber drei Autoren!? – Nein, anders verhält es sich bei der Libation, bei der es die Weisen erschwert haben.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.