Avoda Sara — Blatt 57b

1der von ihnen berührte Wein ist, wenn sie erwachsen sind, Libationswein, und wenn sie minderjährig sind, kein Libationswein. Folgende heißen erwachsen und folgende heißen minderjährig; erwachsen heißen sie, wenn sie das Wesen des Götzen und seines Dienstes kennen, und minderjährig heißen sie, wenn sie das Wesen des Götzen und seines Dienstes nicht kennen.

2Hier lehrt er also: nur wenn sie beschnitten worden und nicht untergetaucht sind, nicht aber, wenn sie beschnitten worden und untergetaucht sind!? – Dies ist auf die Söhne von Sklavinnen zu beziehen. –

3Es heißt ja aber: ebenso!? – Nur hinsichtlich des Speichels und des Auftretens. –

4Allerdings nach demjenigen, welcher sagt, sie seien verunreinigend, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, sie seien nicht verunreinigend!? –

5Folgendes lehrt er uns: Sklaven gleich den Söhnen von Sklavinnen, wie Söhne von Sklavinnen nur dann den Wein libieren wenn sie erwachsen sind, nicht aber, wenn sie minderjährig sind, ebenso libieren ihn auch Sklaven nur dann, wenn sie erwachsen sind, nicht aber, wenn sie minderjährig sind.

6Dies schließt die Lehre Rabhs aus; Rabh sagte nämlich, ein einen Tag altes Kind libiere den Wein, so lehrt er uns, daß dem nicht so ist.

7Einst ereignete es sich in Maḥoza, daß ein Nichtjude in den Laden eines Jisraéliten trat und fragte: Habt ihr Wein zu verkaufen? Man erwiderte ihm: Nein. Als er aber Wein in einem Eimer bemerkte, steckte er die Hand hinein und plätscherte, indem er sprach: Ist das kein Wein? Da goß ihn [der Eigentümer] in seiner Wut zurück ins Faß hinein.

8Darauf erlaubte Raba, ihn an Nichtjuden zu verkaufen. R. Hona b. Ḥenana und R. Hona b. R. Naḥman stritten aber gegen ihn. Hierauf erfolgte eine Bekanntmachung Rabas, daß er erlaubt ist, und eine Bekanntmachung des R. Hona b. Ḥenana und des R. Hona b. R. Naḥman, daß er verboten sei.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.