Avoda Sara — Blatt 59a

1denn R. Joḥanan sagte im Namen des R. Šimo͑n b. Jehoçadaq, Wasser, das der Kommune gehört, könne nicht verboten werden. – Demnach kann solches, das einem Privaten gehört, verboten werden;

2wieso denn, es haftet ja [am Boden]!? Wenn ein Wellenschlag es losgerissen hat. –

3Dies gleicht also von einem [angebeteten] Berge abgelösten Steinen, somit ist ja hieraus zu entnehmen, daß R. Joḥanan es ist, welcher sagt, solche seien verboten? –

4In dem Falle, wenn er selber sie mit den Händen aufgeschöpft hat.

5Einst kam R. Ḥija b. Abba nach Gabla und beobachtete, daß da jüdische Töchter von beschnittenen und nicht untergetauchten Nichtjuden geschwängert wurden. Ferner beobachtete er, daß da Nichtjuden Wein verschnitten und Jisraéliten ihn tranken. Ferner beobachtete er, daß da Nichtjuden Lupinen kochten und Jisraéliten sie aßen. Er sagte ihnen aber nichts.

6Als er hierauf zu R. Joḥanan kam, sprach dieser zu ihm: Geh und mache bekannt, daß ihre Kinder Hurenkinder sind, daß ihr Wein Libationswein ist, und daß ihre Lupinen als von Nichtjuden gekochte Speise [verboten] sind, weil sie im Gesetze unkundig sind.

7Daß ihre Kinder Hurenkinder sind. R. Joḥanan vertritt hierbei seine Ansicht, denn R. Joḥanan sagte, er gelte nur dann als Proselyt, wenn er beschnitten worden und untergetaucht ist; wenn er aber nicht untergetaucht ist, gilt er als Nichtjude. Ferner sagte Rabba b. Bar Ḥana im Namen R. Joḥanans, wenn ein Nichtjude oder ein Sklave eine Jisraélitin beschlafen hat, sei das Kind ein Hurenkind.

8Daß ihr Wein Libationswein ist, denn man sagt: Weiter, weiter, Naziräer, herum, herum, nähere dich nicht dem Weinberge.

9Daß ihre Lupinen als von Nichtjuden gekochte Speise [verboten] sind, weil sie im Gesetz unkundig sind. Also nur aus dem Grunde, weil sie im Gesetz unkundig sind, wenn sie aber im Gesetze kundig wären, wären sie erlaubt; aber R. Šemuél b. R. Jiçḥaq sagte ja im Namen Rabhs, was roh gegessen wird, sei nicht als Gekochtes von Nichtjuden verboten!? –

10R. Joḥanan hält es mit der anderen Fassung des R. Šemuél b. R. Jiçḥaq im Namen Rabhs: was nicht auf die königliche Tafel als Zukost zum Brote kommt, ist nicht als von Nichtjuden Gekochtes [verboten]. Daher nur aus dem Grunde, weil sie im Gesetze unkundig waren, Gesetzeskundigen aber ist es erlaubt.

11Man fragte R. Kahana: Darf man ihn Trauben in die Kelter bringen lassen? Dieser erwiderte: Es ist verboten, denn man sagt: Weiter, weiter, Naziräer, herum, herum, nähere dich nicht dem Weinberge. R. Jemar wandte gegen R. Kahana ein: Wenn ein Nichtjude Trauben in Körben

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.