Avoda Sara — Blatt 59b

1und Kübeln in die Kelter gebracht hat, so sind sie, obgleich der Wein auf sie trieft, erlaubt!? Dieser erwiderte: Du sprichst von dem Falle, wenn er gebracht hat, ich meine es von vornherein.

2Einst fiel ein Etrog in ein Faß Wein, und ein Nichtjude sprang herbei und holte ihn heraus. Da sprach R. Aši: Haltet ihm die Hände fest, damit er nicht [im Weine] plätschere, und neiget [das Faß], bis es leer ist.

3R. Aši sagte: Wenn ein Nichtjude Wein eines Jisraéliten absichtlich libiert, so darf man, obgleich man ihn nicht an Nichtjuden verkaufen darf, von diesem Nichtjuden Ersatz nehmen, dann er hat ihn vernichtet.

4R. Aši sagte: Woher entnehme ich dies? Es wird gelehrt: Wenn ein Nichtjude den Wein eines Jisraéliten in Abwesenheit eines Götzen libiert, so ist er verboten. R. Jehuda b. Baba und R. Jehuda b. Bethera erlauben ihn aus zwei Gründen: erstens libiert man Wein nur in Anwesenheit eines Götzen, und zweitens kann [der Eigentümer] sagen: wie kommst du dazu, meinen Wein gegen meinen Willen verboten zu machen!?

5Einst fiel aus einem Faße der Spund heraus, und ein Nichtjude sprang herbei und legte die Hand auf das Spundloch. Da entschied R. Papa: Was sich [vom Strahle] bis zum Spundloche befindet, ist verboten,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.