Avoda Sara — Blatt 60b
1in der Länge platzte, und ein Nichtjude sprang herbei und hielt es zusammen. Hierauf erlaubte Raphram b. Papa, nach anderen R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, [den Wein] an Nichtjuden zu verkaufen. Dies jedoch nur dann, wenn es in der Länge platzt, wenn aber in der Breite, so darf man ihn sogar trinken, denn er tut nur das, was auch ein Ziegelstein getan haben würde.
2Einst wurde ein Nichtjude an einer Kelter angetroffen. Da sagte R. Aši: Ist darin Flüssigkeit zum Anfeuchten vorhanden, so muß sie ausgespült und abgerieben werden, wenn aber nicht, so genügt das Ausspülen.
3WIRD EIN NICHTJUDE AN EINER WEINKUFE ANGETROFFEN, SO IST [DER WEIN], WENN ER AN IHN EINE SCHULDFORDERUNG HAT, VERBOTEN, WENN ABER NICHT, ERLAUBT.
4IST ER IN DIE KUFE GEFALLEN UND HERAUSGEHOLT WORDEN, ODER HAT ER [DEN WEIN] MIT EINEM ROHR GEMESSEN, ODER HAT ER MIT EINEM ROHR EINE HORNIS FORTGEJAGT, ODER HAT ER AUF DAS GÄRENDE FASS GESCHLAGEN, ES SIND DIES FÄLLE, DIE SICH EREIGNET HABEN, UND MAN ENTSCHIED, DASS ER VERKAUFT WERDE. R. ŠIMO͑N ERLAUBT IHN. HAT ER IN SEINER WUT DAS FASS GENOMMEN UND IN DIE KUFE GEWORFEN, DIESER FALL EREIGNETE SICH, UND MAN ERLAUBTE IHN.
5GEMARA. Šemuél sagte: Nur wenn er eine Schuldforderung auf diesen Wein hat.
6R. Aši sagte: Dies geht auch aus einer Mišna hervor, denn wir haben gelernt: Wenn jemand den Wein eines Nichtjuden in Reinheit bereitet und ihn in dessen Gebiet zurückläßt, so ist er, wenn dieser ihm schriftlich bestätigt, von ihm das Geld erhalten zu haben, erlaubt. Wenn aber, falls der Jisraélit ihn holen will, dieser ihn nicht läßt, bis er ihm das Geld gegeben hat, es ist dies der Fall, der sich in Beth Šeán ereignet hat, und sie verboten ihn.
7Also nur dann, wenn er ihn nicht läßt, wenn er ihn aber läßt, so ist er erlaubt. Schließe hieraus, daß dies nur von dem Falle gilt, wenn er die Forderung auf diesen Wein hat. Schließe hieraus.
8IST ER IN DIE KUFE GEFALLEN UND HERAUSGEHOLT WORDEN. R. Papa sagte: Sie lehrten dies nur von dem Falle, wenn er tot herausgeholt worden ist, wenn aber lebend, so ist [der Wein] verboten. – Weshalb? R. Papa erwiderte: Weil dies einem Festtage gleicht.
9HAT ER IHN MIT EINEM ROHR GEMESSEN &C., ES SIND DIES FÄLLE, DIE SICH EREIGNET HABEN, UND MAN ENTSCHIED, DASS ER VERKAUFT WERDE. R. ŠIMO͑N ERLAUBT IHN. R. Ada b. Ahaba sagte: Mögen Segnungen auf dem Haupte R. Šimo͑ns ruhen; wenn er ihn erlaubt, erlaubt er ihn auch zum Trinken, und wenn er ihn verbietet, verbietet er ihn auch zur Nutznießung.
10R. Ḥija, Sohn des Abba b. Naḥmani, sagte im Namen R. Ḥisdas im Namen Rabhs, wie manche sagen, sagte es R. Ḥisda im Namen Zee͑ris: Die Halakha ist wie R. Šimo͑n. Manche lesen: R. Ḥisda sagte: Abba b. Ḥanan sagte mir, Zee͑ri habe gesagt, die Halakha sei wie R. Šimo͑n. Die Halakha ist aber nicht wie R. Šimo͑n.
11HAT ER IN SEINER WUT DAS FASS GENOMMEN UND IN DIE KUFE GEWORFEN, DIESER FALL EREIGNETE SICH, UND MAN ERLAUBTE IHN. R. Aši sagte: In Fällen, in welchen ein Flußbehafteter ihn unrein macht, macht ein Nichtjude ihn zu Libationswein, und in Fällen, in welchen ein Flußbehafteter ihn nicht unrein macht, macht ein Nichtjude ihn nicht zu Libationswein.
12R. Hona wandte gegen R. Aši ein: Hat er in seiner Wut das Faß genommen und in die Kufe geworfen, dieser Fall ereignete sich (in Beth Šeán), und man erlaubte ihn. Also nur dann, wenn in seiner Wut, sonst aber nicht? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.