Avoda Sara — Blatt 61a
1Dies, wenn er es hineingerollt hat.
2WENN JEMAND DEN WEIN EINES NICHTJUDEN IN REINHEIT BEREITET UND IHN IN DESSEN GEBIET ZURÜCKLÄSST, IN EINEM HAUSE, DAS NACH ÖFFENTLICHEM GEBIETE GEÖFFNET WIRD, IN EINER STADT, IN DER NICHTJUDEN UND JISRAÉLITEN WOHNEN, SO IST ER ERLAUBT; WENN ABER IN EINER STADT, IN DER NUR NICHTJUDEN WOHNEN, SO IST ER VERBOTEN, ES SEI DENN, DASS ER DA SITZT UND IHN BEWACHT.
3DER BEWACHENDE BRAUCHT JEDOCH NICHT UNUNTERBROCHEN ZU SITZEN UND ZU WACHEN, AUCH WENN ER NUR EINUND AUSGEHT, IST ER ERLAUBT. R. ŠIMO͑N B. ELEA͑ZAR SAGT, ALLES GEBIET DER NICHTJUDEN GELTE ALS EINES.
4WENN JEMAND DEN WEIN EINES NICHTJUDEN IN REINHEIT BEREITET UND IHN IN DESSEN GEBIET ZURÜCKLÄSST, SO IST ER, WENN ER IHM SCHRIFTLICH BESTÄTIGT, VON IHM DAS GELD ERHALTEN ZU HABEN, ERLAUBT. WENN ER ABER, FALLS IHN DER JISRAÉLIT HOLEN WILL, IHN NICHT LÄSST, BIS ER IHM DAS GELD GEGEBEN HAT, ES IST DIES EIN FALL, DER SICH IN BETH-ŠEÁN EREIGNETE, UND SIE VERBOTEN IHN.
5GEMARA. Auch in den nur von Nichtjuden bewohnten Städten sind ja [jisraélitische] Hausierer vorhanden, die in den Städten herumgehen!? Šemuèl erwiderte: In einer Stadt, die mit Türen und Riegeln versehen ist.
6R. Joseph sagte: Ein Fenster gilt als öffentliches Gebiet, ein Misthaufen gilt als Öffentliches Gebiet, eine Dattelpalme gilt als öffentliches Gebiet.
7Über eine solche, deren Krone abgehauen ist, streiten R. Aḥa und Rabina; einer verbietet ihn und einer erlaubt ihn. Einer verbietet ihn, denn [der Nichtjude] denkt, er habe da nichts zu suchen; einer verbietet ihn, denn wenn [dem Jisraéliten] ein Vieh verloren geht, kann er auf diese steigen, um Umschau zu halten.
8Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand ein Haus im Hofe eines Nichtjuden kauft oder mietet und es mit Wein füllt, und ein Jisraélit in diesem Hofe wohnt, so ist er erlaubt, auch wenn er keinen Schlüssel und kein Siegel in der Hand hat;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.