Avoda Sara — Blatt 61b

1wenn aber in einem anderen Hofe, so ist er nur dann erlaubt, falls er einen Schlüssel oder ein Siegel in der Hand hat.

2Wenn jemand den Wein eines Nichtjuden in dessen Gebiet in Reinheit bereitet und ein Jisraélit in diesem Hofe wohnt, so ist er, wenn er einen Schlüssel oder ein Siegel in der Hand hat, erlaubt. R. Joḥanan sprach zum [vortragenden] Jünger: Lies: so ist er erlaubt, auch wenn er keinen Schlüssel und kein Siegel in der Hand hat;

3wenn aber in einem anderen Hofe, so ist er verhoben, auch wenn er einen Schlüssel oder ein Siegel in der Hand hat. So R. Meír.

4Die Weisen verbieten ihn, es sei denn, daß da ein Wächter sitzt und ihn bewacht, oder wenn da ein an bestimmten Stunden inspizierender Beamter kommt. –

5Worauf beziehen sich die Weisen: wollte man sagen, auf den Schlußsatz, so verbietet ihn ja auch der erste Autor, und wenn auf den ersten Fall des Schlußsatzes, so sagte ja R. Joḥanan zum [vortragenden] Jünger, daß er lese: auch wenn er keinen Schlüssel und kein Siegel in der Hand hat!? –

6Vielmehr, auf den zweiten Fall des Anfangsatzes; der erste Autor sagt, er sei erlaubt, wenn er einen Schlüssel oder ein Siegel in der Hand hat, hierzu sagen die Weisen, er sei verboten, es sei denn, daß da ein Wächter sitzt und ihn bewacht, oder wenn da ein an bestimmten Stunden inspizierender Beamter kommt. – Wenn an bestimmten Stunden, so ist dies ja ein Fehler!? – Vielmehr, wenn da ein an unbestimmten Stunden inspizierender Beamter kommt.

7R. ŠIMO͑N B. ELEA͑ZAR SAGT, ALLES GEBIET DER NIGHTJUDEN GELTE ALS EINES.

8Sie fragten: Ist R. Šimo͑n b. Elea͑zar erleichternd oder erschwerend? R. Jehuda sagte im Namen Zee͑ris, erleichternd, und R. Naḥman sagte im Namen Zee͑ris, erschwerend.

9R. Jehuda sagte im Namen Zee͑ris, erleichternd, und zwar: der erste Autor ist der Ansicht, [der Wein] sei, wie er in seinem Gebiete verboten ist, auch im Gebiete eines anderen Nichtjuden verboten, denn man berücksichtige gegenseitige Begünstigung,

10und R. Šimo͑n b. Elea͑zar ist der Ansicht, dies gelte nur dann, wenn er sich in seinem Gebiete befindet, wenn aber im Gebiete eines anderen Nichtjuden, sei er erlaubt, denn man berücksichtige gegenseitige Begünstigung nicht.

11R. Naḥman im Namen Zee͑ris sagte, erschwerend, und zwar: der erste Autor ist der Ansicht, dies nur dann, wenn er sich in seinem Gebiete befindet, wenn aber im Gebiet eines anderen Nichtjuden, sei er erlaubt, denn man berücksichtige nicht gegenseitige Begünstigung, und R. Šimo͑n b. Elea͑zar ist der Ansicht, alles Gebiet der Nichtjuden gehöre zusammen.

12Übereinstimmend mit R. Naḥman im Namen Zee͑ris, erschwerend, wird auch gelehrt: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte, das Gebiet der Nichtjuden gelte als eines, wegen der Betrüger.

13Die Leute des Rufulus Parzeq ließen Wein bei ihren Teilpächtern lagern. Da wollten die Gelehrten vor Raba entscheiden, man berücksichtige gegenseitige Begünstigung nur dann, wenn ihn auch jener bei diesem lagern läßt, in diesem Falle aber berücksichtige man nicht gegenseitige Begünstigung, da nicht anzunehmen ist, daß auch die Teilpächter [Wein] beim Rufulus Parzeq lagern lassen.

14Da sprach Raba zu ihnen: Im Gegenteil, selbst nach demjenigen, welcher sagt, man berücksichtige nicht gegenseitige Begünstigung, gilt dies nur dann, wenn er vor ihm nicht fürchtet, hierbei aber, wo sie vor ihm fürchten, verschweigen sie dies in seinem Interesse.

15Einst befand sich in einer Stadt jisraélitischer Wein und ein Nichtjude wurde zwischen den Fässern angetroffen. Da sagte Raba: Ist er als Dieb erfaßt worden, so ist der Wein erlaubt, wenn aber nicht, so ist er verboten.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.