Avoda Sara — Blatt 62b

1führe mir diese Früchte nach Jerušalem gegen einen Anteil, wohl aber darf man zu ihm sagen: führe mir diese Früchte nach Jerušalem, und wir werden sie da zusammen essen und trinken; sie gewähren einander ein Geschenk.

2Raba erwiderte: Tatsächlich sind sie gleich den Siebentjahrsfrüchten heilig, wenn du aber von der Lehre vom Arbeiter einwendest, [so ist zu erwidern,] den Arbeiter, der keinen großen Lohn erhält, haben die Rabbanan nicht gemaßregelt, die Eseltreiber aber, die einen großen Lohn erhalten, haben die Rabbanan gemaßregelt; und auch in unserer Mišna ist dies eine Erschwerung, weil es beim Libationswein strenger ist.

3Sie fragten: Wie ist es, wenn er ihn zur Arbeit bei gewöhnlichem Weine gemietet hat? Ist, da das Verbot desselben ebenso streng ist wie das des Libationsweines, auch bei diesem der Lohn verboten, oder aber ist es, da es bei diesem hinsichtlich der Unreinheit leichter ist, auch hinsichtlich des Lohnes leichter? –

4Komm und höre: Einst vermietete jemand sein Schiff für [den Transport] ihres gewöhnlichen Weines, und sie gaben ihm Weizen als Lohnzahlung. Als er hierauf zu R. Ḥisda kam, sprach dieser zu ihm: Geh, verbrenne und vergrabe ihn auf dem Begräbnisplatze. –

5Sollte er ihm doch gesagt haben, daß er ihn fortschütte!? – Man könnte dadurch zu einem Verstoße kommen!? – Man konnte ihn doch verbrennen und fortschütten!? – Man könnte ihn dann als Dung verwenden. –

6Man konnte ihn doch in seiner natürlichen Beschaffenheit vergraben, es wird ja auch gelehrt, sowohl der Stein, mit dem er gesteinigt wurde, als auch der Galgen, an dem er aufgehängt wurde, als auch das Schwert, mit dem er enthauptet wurde, als auch das Sudarium, mit dem er erdrosselt wurde, sie alle werden mit ihm zusammen begraben!? –

7Da, wo sie durch das Gericht vergraben werden, ist es ersichtlich, daß sie zum Hingerichteten gehören, hierbei aber ist dies nicht ersichtlich, und man könnte glauben, jemand habe ihn gestohlen, hier hergebracht und vergraben.

8Die Leute des R. Jannaj liehen von Armen Früchte des Siebentjahres und gaben ihnen im folgenden Jahre andere zurück. Als man dies R. Joḥanan erzählte, sagte er: Sie tun dies mit Recht,

9entsprechend ist es bei der Hurengabe ebenfalls erlaubt. Es wird nämlich gelehrt: Hat er ihr gegeben und ihr nicht beigewohnt, oder hat er ihr beigewohnt und ihr nicht gegeben, so ist die Hurengabe erlaubt.

10Wenn er ihr gegeben und ihr nicht beigewohnt hat, ist es ja selbstverständlich, wenn er ihr nicht beigewohnt hat, hat er ihr ja nichts weiter als ein Geschenk gegeben!? Ferner: hat er ihr beigewohnt und ihr nichts gegeben; er hat ihr ja nichts gegeben, und wenn er ihr nichts gegeben hat, welche Hurengabe sollte da erlaubt sein!?

11Vielmehr meint er es wie folgt: hat er ihr zuerst gegeben und ihr nachher beigewohnt, oder hat er ihr zuerst beigewohnt und ihr nachher gegeben, so ist die Hurengabe erlaubt. –

12Wenn er ihr zuerst gegeben und ihr nachher beigewohnt hat, so sollte doch, sobald er ihr nachher beigewohnt hat,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.