Avoda Sara — Blatt 63a
1das Verbot sich rückwirkend auf die Hurengabe erstrecken!? R. Elea͑zar erwiderte: Wenn sie es vorher dargebracht hat. –
2In welchem Falle: sagte er zu ihr, daß sie es sofort eignen solle, so ist es ja selbstverständlich erlaubt, da es zur Zeit der Beiwohnung nicht mehr vorhanden war (er gab es ihr als Geschenk,)
3und sagte er zu ihr nicht, daß sie es sofort eignen solle, so kann sie es ja nicht darbringen, denn der Allbarmherzige sagt: wenn jemand sein Haus als heilige Gabe weiht, wie sein Haus sich in seinem Besitze befindet, ebenso alles andere, wenn es sich in seinem Besitze befindet!? –
4Vielmehr, wenn er zu ihr gesagt hat: es bleibe bei dir bis zur Beiwohnung, und solltest du es brauchen, so sei es dir von jetzt ab zugeeignet.
5R. Hoša͑ja fragte: Wie ist es, wenn sie es vorher dem Heiligtume geweiht hat; da der Meister sagt, dem Höchsten gegenüber gelte das Versprechen wie das Übergeben bei einem Gemeinen, so ist es ebenso als hätte sie es dargebracht, oder aber: einstweilen befindet es sich ja noch in seinem Zustande? –
6Dies ist ja aus der Erklärung R. Elea͑zars zu entscheiden; R. Elea͑zar erklärte: wenn sie es vorher dargebracht hat, demnach nur dann, wenn sie es vorher dargebracht hat, nicht aber, wenn sie es nur geweiht hat. –
7Ihm ist die Ansicht R. Elea͑zars selbst unentschieden: gilt dies nach R. Elea͑zar nur dann, wenn sie es dargebracht hat, nicht aber, wenn sie es nur geweiht hat, da es zur Zeit der Beiwohnung vorhanden ist, oder war ihm nur der Fall entschieden, wenn sie es dargebracht hat, fraglich aber, wenn sie es geweiht hat? – Dies bleibt unentschieden.
8«Hat er ihr zuerst beigewohnt und ihn ihr nachher gegeben, so ist der Lohn erlaubt.» Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Hat er ihr zuerst beigewohnt und ihr nachher den Lohn gegeben, selbst nach drei Jahren, so ist er verboten!?
9R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte im Namen R. Ḥisdas: Das ist kein Widerspruch; eines in dem Falle, wenn er zu ihr gesagt hat: laß dich von mir für dieses Lamm beschlafen, und eines, in dem Falle, wenn er zu ihr gesagt hat: laß dich von mir für ein Lamm beschlafen. –
10Was ist denn dabei, daß er für dieses Lamm gesagt hat, sie hat es ja nicht an sich gezogen!? – Dies gilt von einer nichtjüdischen Hure, die nicht durch das Ansichziehen eignet. Wenn du aber willst, sage ich, tatsächlich von einer jisraélitischen Hure, wenn es sich aber in ihrem Hofe befunden hat. –
11Wieso heißt es demnach: hat er ihr zuerst beigewohnt und ihn ihr nachher gegeben, wenn es sich in ihrem Hofe befunden hat, so hatte sie es ja bereits geeignet!? – Vielmehr, wenn er es ihr verpfändet hat; wenn er zu ihr gesagt hat: bringe ich dir bis zu jenem Tage einen Zuz, so ist es recht, wenn aber nicht, so behalte es für deinen Lohn.
12R. Šešeth wandte ein: Man darf zu seinen Eseltreibern und Arbeitern sagen: geht und eßt für diesen Denar, geht und trinkt für diesen Denar,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.