Avoda Sara — Blatt 64a

1wohl aber darf man solche entwurzeln, um das Verbotene zu vermindern. Sie glaubten,

2hier sei die Ansicht R. A͑qibas vertreten, welcher sagt, wegen der Erhaltung von Mischsaat sei zu geißeln. Es wird nämlich gelehrt: Wer Mischpflanzen jätet oder Saaten mit Erde bedeckt, ist zu geißeln; R. A͑qiba sagt, auch wer sie stehen läßt. –

3Was ist der Grund R. A͑qibas? – Die Schrift sagt: du sollst dein Feld nicht mit Mischsaat besäen; ich weiß dies nur vom Säen, woher dies vom Stehenlassen? Es heißt: Mischsaat nicht.

4Um das Verbotene zu vermindern ist es aber erlaubt. –

5Nein, hier ist die Ansicht der Rabbanan vertreten. –

6Weshalb lehrt er es, wenn die der Rabbanan, vom Entwurzeln, nach ihnen darf man es ja sogar stehen lassen!? – Hier handelt es sich um den Fall, wenn man es unentgeltlich tut, und zwar nach R. Jehuda, welcher sagt, es sei verboten, ihnen etwas umsonst zu schenken. –

7Man sollte doch von R. Jehuda auf R. A͑qiba schließen: R. Jehuda sagt, man dürfe ihnen nichts umsonst schenken, jedoch darf man dies, um das Verbotene zu vermindern, ebenso ist auch nach R. A͑qiba, obgleich er sagt, wer Mischfrucht stehen läßt, sei zu geißeln, dies erlaubt, um das Verbotene zu vermindern. Weiter nichts darüber.

8Hierauf warfen sie ferner folgende Frage auf: Wie verhält es sich mit dem Erlöse von Götzen in der Hand eines Nichtjuden? Erstreckt sich das Verbot auf den Erlös auch in der Hand eines Nichtjuden oder nicht?

9R. Naḥman sprach zu ihnen: Es ist einleuchtend, daß der Erlös von Götzen in der Hand eines Nichtjuden erlaubt ist. Einst kamen nämlich Leute vor Rabba b. Abuha, und er sprach zu ihnen: Geht und verkauft alles, was ihr habt, und nachher kommt und werdet Proselyten.

10Doch wohl deshalb, weil er der Ansicht war, der Erlös von Götzen in der Hand eines Nichtjuden sei erlaubt. – Vielleicht war es in jenem Falle anders, denn da sie Proselyten werden wollten, so haben sie [die Götzen] entschieden entheiligt. –

11Vielmehr hieraus: Wenn ein Jisraélit von einem Nichtjuden eine Mine fordert, und dieser einen Götzen verkauft und sie ihm bringt, Libationswein verkauft und sie ihm bringt, so ist sie erlaubt; sagt er aber zu ihm: warte bis ich den Götzen verkauft habe, sodann bringe ich sie dir, warte bis ich den Libationswein verkauft habe, sodann bringe ich sie dir, so ist sie verboten. –

12Welchen Unterschied gibt es zwischen dem ersten Falle und dem zweiten Falle? R. Šešeth erwiderte: Im zweiten Falle ist es ebenso, als würde ihm das Vorhandensein erwünscht sein. –

13Ist es denn in einem solchen Falle, obgleich ihm das Vorhandensein erwünscht ist, verboten, wir haben ja gelernt, wenn ein Proselyt und ein Nichtjude ihren nichtjüdischen Vater beerben, könne der Proselyt zum anderen sagen: nimm du die Götzen und ich nehme das Geld, nimm du den Libationswein und ich nehme die Früchte, und wenn sie bereits in das Gebiet des Proselyten gekommen sind, sei dies verboten!?

14Raba b. U͑la erwiderte: Diese Mišna spricht von Götzen, die sich in Bruchstücke zerteilen lassen. –

15Allerdings Götzen, wie ist es aber beim Weine zu erklären!? – Bei hadrianischen Scherben. –

16Ihm ist ja aber das Vorhandensein an sich erwünscht, daß sie nämlich nicht gestohlen werden oder abhanden kommen!? Vielmehr, erklärte R. Papa, von der Erbschaft des Proselyten ist nichts einzuwenden; bei dieser haben es die Rabbanan ausnahmsweise erleichtert, damit er nicht zurück in seine Entartung verfalle.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.