Avoda Sara — Blatt 64b
1Ebenso wird auch gelehrt: Dies gilt nur von Erben, sind es aber Teilhaber, so ist es verboten.
2Hierauf warfen sie folgende Frage auf: Kann ein Beisaßproselyt einen Götzen entheiligen: kann ihn nur derjenige entheiligen, der ihn anbetet, nicht aber, der ihn nicht anbetet, oder kann ihn jeder, der zu ihnen gehört, entheiligen, und dieser gehört ebenfalls zu ihnen?
3R. Naḥman sprach zu ihnen: Es ist anzunehmen, daß ihn nur derjenige entheiligen könne, der ihn anbetet, nicht aber derjenige, der ihn nicht anbetet.
4Man wandte gegen ihn ein: Wenn ein Jisraélit einen Götzen auf der Straße findet, so kann er, solange er sich noch nicht in seiner Hand befindet, einen Nichtjuden ihn zu entheiligen auffordern, befindet er sich aber bereits in seiner Hand, so kann er nicht mehr einen Nichtjuden ihn zu entheiligen auffordern, weil sie gesagt haben, ein Nichtjude könne seinen Götzen und den Götzen seines Nächsten entheiligen, einerlei ob er ihn anbetet oder nicht.
5Was ist nun unter ‘anbetet’ und ‘nicht anbetet’ zu verstehen, wollte man sagen, in beiden Fällen ein Nichtjude, so ist dies ja identisch mit: seinen [Götzen] und den seines Nächsten; wahrscheinlich ist unter einem, der ihn anbetet, ein Nichtjude, und unter einem, der ihn nicht anbetet, ein Beisaßproselyt zu verstehen. Hieraus ist also zu entnehmen, daß ihn auch ein Beisaßproselyt entheiligen könne!? –
6Nein, tatsächlich, kann ich dir erwidern, ist unter beiden ein Nichtjude zu verstehen, wenn du aber einwendest, dies sei identisch mit: seinen [Götzen] und den seines Nächsten, [so ist zu erwidern,] eines, wenn beide den Peo͑r oder beide den Merkurius anbeten, und eines, wenn einer den Peo͑r und einer den Merkurius anbetet.
7Man wandte ferner ein: Wer ist ein Beisaßproselyt? Der vor drei Genossen auf sich genommen hat, keine Götzen anzubeten – so R. Meír.
8Die Weisen sagen, wenn er auf sich genommen hat, die sieben Gebote, die die Noaḥiden auf sich genommen haben, zu halten.
9Manche sagen, auch dieser ist noch kein Beisaßproselyt, Beisaßproselyt ist vielmehr derjenige Proselyt, der zwar Aas ißt, jedoch auf sich genommen hat, alle in der Tora genannten Gebote zu halten, mit Ausnahme vom Verbote des Aases.
10Man darf bei ihm Wein zurücklassen, nicht aber ihm zur Verwahrung geben, selbst in einer Stadt, die überwiegend aus Jisraéliten besteht; zurücklassen darf man ihn jedoch bei ihm selbst in einer Stadt, die überwiegend aus Nichtjuden besteht. Sein Öl gleicht seinem Weine. –
11‘Sein Öl gleicht seinem Weine,’ wie kommst du darauf, das Öl kann ja nicht libiert werden!? – Vielmehr, sein Wein gleicht seinem Öl.
12In jeder anderen Hinsicht gleicht er einem Nichtjuden. R. Šimo͑n sagt, sein Wein ist Libationswein. Manche sagen, er ist sogar zum Trinken erlaubt.
13Hier heißt es also, er gleiche in jeder anderen Hinsicht einem Nichtjuden, doch wohl insofern, als er gleich einem Nichtjuden einen Götzen entheiligen kann!? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Nein, hinsichtlich der Abtretung und der Aufgabe seines Besitzrechtes.
14Es wird nämlich gelehrt: Ein abtrünniger Jisraélit, der auf der Straße den Šabbath beobachtet, kann sein Besitzrecht aufgeben, der auf der Straße den Šabbath nicht beobachtet, kann sein Besitzrecht nicht aufgeben. Sie sagten nämlich, ein Jisraélit könne [am Šabbath] sein Besitzrecht abtreten und sein Besitzrecht aufgeben,
15ein Nichtjude aber nur dann, wenn er vermietet. – Auf welche Weise? – Er spreche zu ihm: Mein Gebiet sei dir abgetreten; mein Gebiet sei zu deinen Gunsten aufgegeben. Dieser eignet ihn dann, ohne einer Übereignung zu benötigen.
16Einst sandte R. Jehuda ein Geschenk
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.