Avoda Sara — Blatt 65b

1pflegte den Nichtjuden den Wein umzugießen, denn als Belohnung dafür, daß er ihn ihnen über das Wasser hinüberbrachte, gaben sie ihm die Fässer zurück. Als man dies Abajje erzählte, sagte dieser: Diese Arbeit geschah auf erlaubte Weise. –

2Ihm war ja aber das Vorhandensein erwünscht, daß nämlich die Schläuche nicht platzen!? – Er hatte es mit ihnen vereinbart. Oder aber, sie brachten Hüllen mit. –

3Er brachte ihn ihnen auch hinüber, und diese Arbeit ist ja verboten!? – Er sagte es vorher dem Fährmann, oder er gab ihnen Marken.

4WENN LIBATIONSWEIN AUF TRAUBEN GEKOMMEN IST, SO WISCHE MAN SIE AB, UND SIE SIND ERLAUBT; WAREN SIE ABER GEPLATZT, SO SIND SIE VERBOTEN. IST SOLCHER AUF FEIGEN ODER AUF DATTELN GEKOMMEN, SO SIND SIE, WENN ER EINEN [VERBESSERNDEN] GESCHMACK VERLEIHT, VERBOTEN. EINST BRACHTE BOËTHOS, DER SOHN ZONANS, DÖRRFEIGEN AUF EINEM SCHIFFE UND EIN FASS LIBATIONSWEIN ZERBRACH UND ÜBERSCHÜTTETE SIE. DA FRAGTE ER DIE WEISEN, UND SIE ERLAUBTEN SIE.

5DIE REGEL HIERBEI IST: WENN EIN [VERBESSERNDER] GESCHMACK VERLIEHEN WIRD, SO IST ES VERBOTEN, WENN KEIN [VERBESSERNDER] GESCHMACK VERLIEHEN WIRD, SO IST ES ERLAUBT, WENN BEISPIELSWEISE ESSIG IN GRAUPEN GEKOMMEN IST.

6GEMARA. Ein Tatfall zur Widerlegung!? – [Die Mišna] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: wenn aber ein verschlechternder Geschmack verliehen wird, so ist es erlaubt, und einst ereignete es sich auch, daß Boëthos, der Sohn Zonans, Dörrfeigen auf einem Schiffe brachte und ein Faß mit Libationswein zerbrach und überschüttete diese. Als die Sache vor die Weisen kam, erlaubten sie sie.

7Einst wurde ein Faß Libationswein auf einen Haufen Weizen verschüttet, und Raba erlaubte, ihn an Nichtjuden zu verkaufen.

8Rabba b. Livaj wandte gegen Raba ein: Wenn an einem Gewande Mischgewebe ist, so darf man es nicht an einen Nichtjuden verkaufen, noch daraus eine Eseldecke machen, wohl aber darf man daraus ein Gewand für einen Pflichttoten machen.

9An einen Nichtjuden darf man es wohl deshalb nicht verkaufen, weil er es wieder an einen Jisraéliten verkaufen kann, ebenso kann er es auch hierbei an einen Jisraéliten wieder verkaufen!?

10Darauf erlaubte er, ihn zu mahlen, [aus dem Mehl Brot] zu backen und es an Nichtjuden in Abwesenheit eines Jisraéliten zu verkaufen. –

11Wir haben gelernt: Wenn Libationswein auf Trauben gekommen ist, so wische man sie ab, und sie sind erlaubt, waren sie aber geplatzt, so sind sie verboten. Also nur dann, wenn sie geplatzt sind, nicht aber, wenn sie nicht geplatzt sind!? R. Papa erwiderte: Anders ist es beim Weizen; da [die Weizenkörner] einen Spalt haben, so gelten sie als geplatzt.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.