Avoda Sara — Blatt 70b
1Einst wurde ein [nichtjüdisches] Mädchen zwischen Weinfässern angetroffen, und sie hatte Weinschaum in der Hand. Da entschied Raba, der Wein sei erlaubt, denn sie hat ihn wahrscheinlich von der Außenseite des Fasses genommen, und obgleich jetzt da keiner zu bemerken ist, so war da solcher vorher.
2Einst kamen Truppen in Nehardea͑ und sie öffneten viele Fässer. Als R. Dimi kam, sagte er: Ein solcher Fall kam vor R. Elea͑zar, und er erlaubte [den Wein]; ich weiß aber nicht, ob aus dem Grunde, weil er der Ansicht R. Elie͑zers war, welcher sagt, bei einem Zweifel des Hineinkommens sei man rein, oder weil er der Ansicht war, die meisten, die mit den Truppen gekommen waren, waren Jisraéliten. –
3Wieso heißt dies demnach Zweifel des Hineinkommens, es ist ja ein Zweifel des Berührens!? – Da sie sehr viele geöffnet hatten, so ist anzunehmen, daß sie da Geld suchten, somit gleicht dies dem Zweifel des Hineinkommens.
4Einst gab eine Weinschenkerin ihren Schlüssel einer Nichtjüdin in Verwahrung. Da sagte R. Jiçḥaq im Namen R. Elea͑zars: Ein solcher Fall wurde uns einmal im Lehrhause vorgetragen, und wir entschieden, sie habe ihr nur den Schlüssel anvertraut.
5Abajje sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Wenn jemand seine Schlüssel einem Manne aus dem gemeinen Volke in Verwahrung gibt, so sind seine reinen Sachen rein, denn er hat ihm nur die Schlüssel in Verwahrung gegeben. Wenn dies nun hinsichtlich des Reinheitsgesetzes gilt, um wieviel mehr hinsichtlich des Libationsweines. –
6Demnach ist es beim Reinheitsgesetze strenger als beim Gesetz vom Libationswein? – Freilich, es wurde auch gelehrt: Wenn ein Hof durch eine Staketenwand geteilt ist, so sind, wie Rabh sagt, die reinen Sachen unrein; ist es ein Nichtjude, so gilt der da befindliche Wein nicht als Libationswein; R. Joḥanan sagt, auch die da befindlichen reinen Sachen sind rein.
7Man wandte ein: Gehört der innere [Hof] dem Gelehrten und der äußere dem Manne aus dem gemeinen Volke, so kann der Gelehrte da seine Früchte ausschütten und seine Geräte lassen, obgleich der Mann aus dem gemeinen Volke da mit seiner Hand reichen kann. Dies ist ja ein Einwand gegen Rabh!? –
8Rabh kann dir erwidern: hierbei ist es anders, denn er würde als Dieb abgefaßt werden. –
9Komm und höre: R. Šimo͑n b. Gamliél sagte: Wenn sich das Dach des Gelehrten über dem Dach des Mannes aus dem gemeinen Volke befindet, so darf der Gelehrte da Früchte ausschütten und Geräte zurücklassen, nur darf da der Mann aus dem gemeinen Volke nicht mit seiner Hand reichen können. Dies ist ja ein Einwand gegen R. Joḥanan!? –
10R. Joḥanan kann dir erwidern: anders ist es hierbei, wo er eine Ausrede hat, denn, er kann sagen, er wollte da Messungen vornehmen. –
11Komm und höre: Wenn das Dach des Gelehrten sich an der Seite des Daches des Mannes aus dem gemeinen Volke befindet, so darf der Gelehrte da seine Früchte ausschütten und seine Geräte zurücklassen, obgleich der Mann aus dem gemeinen Volke da mit seiner Hand reichen kann. Dies ist ja ein Einwand gegen Rabh!? – Rabh kann dir erwidern: R. Šimo͑n b. Gamliél lehrt ja dasselbe, ich bin der Ansicht des R. Šimo͑n b. Gamliél.
12WENN NICHTJÜDISCHE TRUPPEN IN EINE STADT EINRÜCKEN, SO SIND ZUR FRIEDENSZEIT DIE OFFENEN FÄSSER VERBOTEN UND DIE GESCHLOSSENEN ERLAUBT, ZUR KRIEGSZEIT ABER DIESE UND JENE ERLAUBT, WEIL SIE DANN KEINE ZEIT HABEN, [DEN WEIN] ZU LIBIEREN.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.