Avoda Sara — Blatt 71b
1so eignet ihn ja der Nichtjude beim Ansichziehen, und libiert wird er erst dann, wenn er ihn berührt. –
2Wenn er ihn mißt und in das Gefäß eines Jisraéliten gießt, ist dem auch so, hier aber handelt es sich um den Fall, wenn man ihn in das Gefäß des Nichtjuden gießt. –
3Aber immerhin eignet er ihn ja sobald er in das Innere des Gefäßes kommt, und libiert wird er erst dann, wenn er den Boden des Gefäßes berührt; hieraus wäre also zu entnehmen, daß der Strahl als Verbindung gelte? –
4Wenn der Nichtjude das Gefäß in der Hand hält, ist dem auch so, hier handelt es sich aber um den Fall, wenn es auf der Erde steht. –
5Sollte ihn doch sein Gefäß für ihn eignen, oder hieraus wäre zu entnehmen, wenn das Gefäß des Käufers sich im Gebiete des Verkäufers befindet, eigne der Käufer nicht!? –
6Nein, tatsächlich, kann ich dir erwidern, eignet der Käufer in einem solchen Falle wohl, hier aber handelt es sich um den Fall, wenn etwas Wein an der Mündung des Kruges haften bleibt und dadurch sofort libiert wird. –
7Also nicht nach R. Šimo͑n b. Gamliél, denn R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, man könne das ganze mit Abzug des libierten Weines, der sich in diesem befindet, an Nichtjuden verkaufen!? –
8Dieser Einwand gilt ja nur nach Rabh, und Rabh sagte, die Halakha sei wie R. Šimo͑n b. Gamliél nur in dem Falle, wenn ein Faß unter Fässer gekommen ist, nicht aber, wenn Wein in Wein.
9Man wandte ein: Wenn jemand Bruchmetall von Nichtjuden kauft und darunter einen Götzen findet, so kann er, wenn er es an sich gezogen hat, bevor er ihm das Geld gegeben hat, zurücktreten, wenn aber nachdem er ihm das Geld gegeben hat, so muß er [den Nutzen] ins Salzmeer werfen. Wieso kann er zurücktreten, wenn du sagst, bei einem Nichtjuden erfolge eine Aneignung durch das Ansichziehen!? Abajje erwiderte: Weil dies als ein auf einem Irrtum beruhender Kauf anzusehen ist.
10Raba entgegnete: Im Anfangsatze ein auf einem Irrtum beruhender Kauf und im Schlußsatze kein auf einem Irrtum beruhender Kauf!? Vielmehr, erklärte Raba, sowohl im Anfangsatze als auch im Schlußsatze gilt der Kauf als auf einem Irrtum beruhend, nur wird er im Anfangsatze, wo er ihm noch kein Geld gegeben hat, nicht als Götze im Besitze eines Jisraéliten angesehen, im Schlußsatze aber, wo er ihm das Geld gegeben hat, als Götze im Besitze eines Jisraéliten angesehen.
11Mar-Qašiša, Sohn des R. Ḥisda, sprach zu R. Aši: Komm und höre: Wenn jemand Wein an einen Nichtjuden verkauft, so ist, wenn er zuerst den Preis vereinbart und nachher ihn ihm zugemessen hat, das Geld erlaubt. Weshalb ist nun das Geld erlaubt, wenn du sagst, bei einem Nichtjuden erfolge durch das Ansichziehen keine Aneignung!? – Hier handelt es sich um den Fall, wenn er ihm den Denar im voraus gegeben hat. –
12Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: wenn er ihn ihm aber zuerst zugemessen und nachher den Preis vereinbart hat, das Geld verboten. Weshalb ist, wenn er ihm den Denar im voraus gegeben hat, das Geld verboten!?
13Jener erwiderte: Weshalb ist denn, auch nach deiner Ansicht, bei einem Nichtjuden erfolge durch das Ansichziehen keine Aneignung, im Anfangsatze das Geld erlaubt und im Schlußsatze verboten!?
14Du mußt also erklären, wenn der Preis vereinbart worden ist, habe er sich darauf verlassen, und wenn der Preis nicht vereinbart worden ist, habe er sich darauf nicht verlassen;
15ebenso hat er sich, auch nach meiner Erklärung, wenn er ihm den Denar gegeben hat, wenn er den Preis vereinbart hat, darauf verlassen, und wenn er den Preis nicht vereinbart hat, nicht darauf verlassen.
16Rabina sprach zu R. Aši: Komm und höre: R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans, ein Nichtjude werde wegen [eines Betrages] unter einer Peruṭa hingerichtet und er könne nicht zurückerstattet werden. Weshalb wird er nun hingerichtet, wenn du sagst, bei einem Nichtjuden erfolge durch das Ansichziehen keine Aneignung!? –
17Weil er einem Jisraéliten Kummer bereitet hat. –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.