Avoda Sara — Blatt 72b

1so ist, wenn darin ein Rückbleibsel vom Weine war, [der Wein] verboten. Wieso macht ein Rückbleibsel vom Weine verboten? Doch wohl durch den Strahl. Hieraus ist somit zu entnehmen, daß der Strahl als Verbindung gilt. –

2R. Ḥija lehrte, wenn er aus der Flasche in die Höhe gestiegen ist. – Demnach ist er nicht [verboten], wenn er nicht aus der Flasche in die Höhe gestiegen ist, so entnehme man doch hieraus, daß der Strahl nicht als Verbindung gelte? – Nein, zu entnehmen ist hieraus nur, daß er verboten ist, wenn er aus der Flasche in die Höhe gestiegen ist, die Frage aber, ob der Strahl als Verbindung gilt, bleibt bestehen. –

3Komm und höre: Wenn jemand aus einem Gefäße in ein anderes hineingießt, so ist das, aus dem er gießt, erlaubt. Demnach ist, was sich dazwischen befindet, verboten, somit ist hieraus zu schließen, daß der Strahl als Verbindung gilt. –

4Wenn der Strahl als Verbindung gilt, so sollte doch auch das, was sich im Gefäße befindet, verboten sein!? – Das ist kein Einwand; [in dem Falle,] wenn [der Strahl] durchschnitten wird, aber immerhin ist ja zu entnehmen, daß der Strahl als Verbindung gilt. –

5Wie ist nach deiner Auslegung der Schlußsatz zu erklären: und in das er gießt, verboten; was sich aber dazwischen befindet, ist demnach erlaubt!? Vielmehr ist hieraus nichts zu entnehmen. –

6Komm und höre: Wenn jemand aus einem Fasse in eine Kufe gießt, so ist der Strahl unterhalb des Faßrandes verboten!? R. Šešeth erklärte: Wenn ein Nichtjude umgießt, und zwar deshalb, weil es durch seine Kraft erfolgt. –

7Wenn ein Nichtjude umgießt, ist ja auch das, was sich im Fasse befindet, verboten!? – Was durch die Kraftanwendung des Nichtjuden kommt, ist nur rabbanitisch verboten, und dieses Verbot erstreckt sich nur auf das, was aus dem Fasse herausgekommen ist, nicht aber auf das, was in diesem zurückbleibt.

8R. Ḥisda sprach zu den Weinschenkerinnen: Wenn ihr den Nichtjuden Wein zumesset, so durchschneidet [den Strahl] oder schüttet ihn mit einem Gusse ein. Raba sprach zu den Weinküfern: Wenn ihr Wein umgießt, so lasset keinen Nichtjuden herankommen, um euch behilflich zu sein, denn ihr könntet vergessentlich [das Gefäß] ihn allein halten lassen, sodann würde [der Wein] durch seine Kraft umgegossen und verboten werden.

9Einst füllte jemand Wein mit einem Heber ab, und ein Nichtjude kam und legte die Hand auf den Heber; da verbot Raba den ganzen Wein.

10R. Papa sprach zu Raba, manche sagen, R. Ada b. Mathna zu Raba, und manche sagen, Rabina zu Raba: Also wegen des Strahles, somit gilt der Strahl als Verbindung? – Anders ist es in diesem Falle, wo sich der ganze Wein nach dem Heber zieht.

11Mar Zuṭra, Sohn des R. Naḥman, sagte: [Das Trinken aus einem] Dillenbecher ist erlaubt; jedoch nur dann, wenn der Jisraélit zuerst aufhört, nicht aber wenn der Nichtjude zuerst aufhört. Einst kam Rabba b. R. Hona zum Exilarchen, und er erlaubte ihnen aus Dillenbechern zu trinken.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.