Avoda Sara — Blatt 74a
1FOLGENDE DINGE SIND UND MACHEN VERBOTEN IM QUANTUM EINES MINIMUMS: LIBATIONSWEIN, GÖTZEN, AUSGEHERZTEFELLE,
2DAS GESTEINIGTERIND, DAS GENICKBROCHENEKALB,
3DIE VÖGEL DES AUSSÄTZIGEN, DAS HAAR DES NAZIRÄERS, DAS ERSTGEBORENE DES ESELS, FLEISCH MIT MILCH, DER FORTZUSCHICKENDE [SÜNDEN]BOCK UND PROFANE TIERE, DIE IM TEMPEL GESCHLACHTET WORDEN SIND. DIESE ALLE SIND UND MACHEN VERBOTEN IM QUANTUM EINES MINIMUMS.
4GEMARA. Was zählt hier der Autor auf: wenn Dinge, die gezählt zu werden pflegen, so sollte er auch Stücke Aas mitzählen, und wenn Dinge, die zur Nutznießung verboten sind, so sollte er auch Gesäuertes am Pesaḥfeste mitzählen!? R. Ḥija b. Abba, nach anderen R. Jiçḥaq der Schmied, erwiderte: Dieser Autor zählt das auf, wobei beides vorhanden ist, die gezählt werden und die zur Nutznießung verboten sind. –
5Sollte er doch auch zerreibbare Nüsse und badanische Granatäpfel mitzählen, denn diese werden gezählt und sind auch zur Nutznießung verboten!? –
6Von diesen lehrte er schon an einer anderen Stelle. Was zum Ungeweihten gehört, macht als Ungeweihtes [verboten], und was zur Mischfrucht gehört, macht als Mischfrucht [verboten]. –
7Sollte er es auch von Broten eines Privatmannes hinsichtlich des Gesetzes vom Gesäuerten am Pesaḥfeste lehren!? – Derjenige, der diese Ansicht vertritt, ist ja R. A͑qiba, und dort lehrt er auch: R. A͑qiba fügt noch Brote eines Privatmannes hinzu.
8DIESE Was schließt dies aus? – Dies schließt Dinge aus, die gezählt werden, aber nicht zur Nutznießung verboten sind, oder zur Nutznießung verboten sind, aber nicht gezählt werden.
9WENN LIBATIONSWEIN IN EINE WEINKUFE GEKOMMEN IST, SO IST DAS GANZE ZUR NUTZNIESSUNG VERBOTEN; R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, MAN VERKAUFE DAS GANZE AN EINEN NICHTJUDEN MIT ABZUG DES WERTES DES DARIN BEFINDLICHEN LIBATIONSWEINES.
10GEMARA. Rabh sagte: Die Halakha ist wie R. Šimo͑n b. Gamliél in dem Falle, wenn ein Faß unter Fässer gekommen ist, nicht aber, wenn Wein in Wein. Šemuél aber sagte, auch wenn Wein in Wein. Ebenso sagte auch Rabba b. Bar Ḥana im Namen R. Joḥanans, auch wenn Wein in Wein. Ebenso sagte auch R. Šemuél b. Nathan im Namen R. Ḥaninas, auch wenn Wein in Wein. Ebenso sagte auch R. Naḥman im Namen des Rabba b. Abuha, auch wenn Wein in Wein.
11R. Naḥman sagte: Für die Praxis ist die Halakha zu entscheiden, wenn Wein in Wein, so ist es verboten, wenn ein Faß unter Fässer, so ist es erlaubt; bei ihrem gewöhnlichen Weine ist es erlaubt, auch wenn Wein in Wein.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.