Avoda Sara — Blatt 74b
1WENN EIN NICHTJUDE EINE STEINERNE KELTER AUSGEPICHT HAT, SO REIBE MAN SIE AB UND SIE IST REIN; WENN EINE HÖLZERNE, SO GENÜGT ES, WIE RABBI SAGT, EBENFALLS, WENN MAN SIE ABREIBT; DIE WEISEN SAGEN, MAN MÜSSE DAS PECH ABKRATZEN; WENN EINE IRDENE, SO IST SIE VERBOTEN, SELBST WENN MAN DAS PECH ABGEKRATZT HAT.
2GEMARA. Raba sagte: Nur wenn er sie ausgepicht hat, wenn er aber in dieser nur getreten hat, so ist dies nicht nötig. – Selbstverständlich, es heißt ja: ausgepicht!? – Man könnte glauben, dasselbe gelte auch von dem Falle, wenn er in dieser getreten hat, nur lehre er es deshalb von dem Falle, wenn er sie ausgepicht hat, weil dies das Gewöhnliche ist, so lehrt er uns.
3Manche lesen: Raba sagte: Nur wenn er sie ausgepicht hat, wenn er in dieser aber getreten hat, so genügt das Abreiben nicht. – Selbstverständlich, es heißt ja ausgepicht!? – Man könnte glauben, dies gelte auch von dem Falle, wenn er in dieser getreten hat, nur lehre er es von dem Falle, wenn er sie ausgepicht hat, weil dies das Gewöhnliche ist, so lehrt er uns, daß dies nur von dem Falle gelte, wenn er sie ausgepicht hat, wenn er in dieser aber getreten hat, so genügt das Abreiben nicht.
4So kam einst jemand zu R. Ḥija ins Lehrhaus und sprach zu ihm: Gib mir jemand, der mir meine Kelter reinige. Da sprach er zu Rabh: Geh mit ihm mit und sorge dafür, daß er nicht zu mir ins Lehrhaus klagen komme. Hierauf ging er mit ihm mit und sah, daß sie sehr glatt war; da sprach er: Bei dieser genügt entschieden das Abreiben. Als er diese aber weiter untersuchte, sah er unten Spalten, die mit Wein gefüllt waren; da sprach er: Bei dieser genügt das Abreiben nicht, sie muß entschieden abgekratzt werden. Das ist es, was er zu ihm gesagt hatte: Mein Freund, sorge dafür, daß er nicht zu mir ins Lehrhaus klagen komme.
5Die Rabbanan lehrten: Die Kelter, das Schöpfgefäß und der Trichter von Nichtjuden sind, wie Rabbi sagt, erlaubt, wenn sie abgerieben werden; die Weisen verbieten sie. Jedoch pflichtet Rabbi bei, daß Weinkrüge von Nichtjuden verboten sind. – Welchen Unterschied gibt es zwischen diesen und jenen? – In diesen wird [der Wein] dauernd aufbewahrt, in jenen wird er nicht dauernd aufbewahrt. Solche aus Holz und aus Stein reibe man ab; sind sie ausgepicht, so sind sie verboten. –
6Wir haben ja aber gelernt, wenn ein Nichtjude eine Kelter aus Stein ausgepicht hat, reibe man sie ab und sie sei rein!? – Die Mišna spricht von dem Falle, wenn er in dieser nicht getreten hat, die Barajtha aber, wenn er in dieser getreten hat.
7Der Meister sagte: Die Kelter, das Schöpfgefäß und der Trichter von Nichtjuden sind, wie Rabbi sagt, erlaubt, wenn sie abgerieben werden; die Weisen verbieten sie. Wir haben ja aber gelernt, irdene seien verboten, auch wenn man das Pech abgekratzt hat!? Raba erwiderte: Der Schlußsatz der Mišna vertritt die Ansicht der Rabbanan.
8Raba trug vor: Eine Kelter brühe man aus. Wenn Raba Weinkrüge nach Harpanja schickte, stülpte er sie um mit der Mündung nach unten und versiegelte die Mündung der Säcke. Er ist der Ansicht, die Rabbanan haben bei Gefäßen, in welchen [der Wein] dauernd aufbewahrt wird, Verbot angeordnet, selbst wenn sie nur für kurze Zeit verwandt werden. –
9Womit reibe man sie ab? – Rabh sagte, mit Wasser, Rabba b. Bar Ḥana sagte, mit Asche. – Rabh sagte, mit Wasser; mit Wasser und nicht mit Asche? Rabba b. Bar Ḥana sagte, mit Asche; mit Asche und nicht mit Wasser? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.