Avoda Sara — Blatt 76a
1bei dem die Geschmacksverleihung nicht verschlechternd ist. –
2Sollten doch früher benutzte erlaubt sein!? – Töpfe, die nicht am selben Tage benutzt worden sind, sind mit Rücksicht auf solche, die am selben Tage benutzt worden sind, verboten worden. –
3Und jener!? – Auch ein am selben Tage benutzter Topf verleiht einen verschlechternden Geschmack.
4R. A͑mram wies R. Šešeth auf einen Widerspruch hin: Wir haben gelernt, Spieße und Roste müssen im Feuer ausgebrannt werden, dagegen wird beim Gesetze von den heiligen Opfern gelehrt, Spieße und Roste müsse man mit heißem Wasser abbrühen!?
5Dieser erwiderte: Mein Sohn A͑mram, in welchem Zusammenhange steht denn [das Gesetz von den] heiligen Opfern mit dem von den von Nichtjuden benutzten Geräten? Die einen haben Erlaubtes angezogen und die anderen haben Verbotenes angezogen.
6Raba entgegnete: Immerhin schwitzen doch beide Verbotenes aus!? Vielmehr, erklärte Raba, ist unter ‘abbrühen’ das Abspülen und das Scheuern zu verstehen.
7Abajje sprach zu ihm: Gleichen sie denn einander, das Scheuern und Abspülen erfolgt ja mit Kaltem und das Ausbrühen mit Heißem!? Vielmehr, erklärte Abajje: Der Gefährte soll dies bekunden; er lehrt hier ausbrennen, und außerdem ausbrühen, und er lehrt dort ausbrühen, und außerdem ausbrennen.
8Raba erwiderte ihm: Demnach sollte er doch an der einen Stelle beides lehren und an der anderen nur eines, erst dann könnte man sagen, der Gefährte bekunde dies!?
9Vielmehr, erklärte Raba, bei den heiligen Opfern ist es nach R. Naḥman im Namen des Raba b. Abuha zu erklären, denn er sagte, an jedem Tage werden die Reste des vorangehenden Tages fortgespült. –
10Einleuchtend ist dies vom Heilsopfer, denn da dieses während zweier Tage gegessen werden darf, werden die Reste fortgespült, bevor sie als Übrigbleibendes gelten, wenn man aber darin Fleisch von einem Sündopfer gekocht hat, das nur während eines Tages und einer Nacht gegessen werden darf, so gelten die Reste am folgenden Tage als Übrigbleibendes, und wenn man darauf darin Fleisch von einem Heilsopfer oder einem Sündopfer kocht, so wird ja diesem das Übrigbleibende des Sündopfers vom vorangehenden Tage beigemischt!? –
11Ich will dir sagen, wenn man darin Fleisch von einem Sündopfer gekocht hat, so koche man darin noch am selben Tage Fleisch von einem Heilsopfer.
12Die Frist des Sündopfers von morgen läuft gleichzeitig ab mit der Frist des Heilsopfers von gestern, darauf koche man darin das des Heilsopfers von morgen. –
13Demnach sollte ja auch das Ausbrühen nicht nötig sein!? – Dies ist ein Einwand.
14R. Papa erklärte: In dem einen Falle setzt es sich fest, in dem anderen Falle setzt es sich nicht fest.
15R. Ami erklärte: Tatsächlich, wie wir früher erklärt haben, daß sie nämlich in dem einen Falle Erlaubtes und in dem anderen Falle Verbotenes anziehen,
16wenn du aber einwendest, beim Ausschwitzen schwitzen sie ja Verbotenes aus, [so ist zu erwidern,] beim Ausschwitzen ist das Verbotene nicht wahrzunehmen.
17Wie lange muß man sie glühen lassen? R. Mani erwiderte: Bis sich der Ansatz ablöst. – Wie werden sie ausgebrüht? R. Hona erwiderte: Ein kleiner Kessel in einem großen Kessel. –
18Wie mache man mit einem großen Kessel? – Komm und höre: Einst hatten sie bei R. A͑qabja einen [großen] Kessel,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.