Bava Batra — Blatt 113b
1In welcher Hinsicht? R. Šešeth erwiderte: Hinsichtlich der Bevorzugung.
2R. Šemuél b. R. Jiçḥaq lehrte vor R. Hona: Er beerbe sie, die Erbschaft zweiter Ordnung wird mit der Erbschaft erster Ordnung verglichen ; wie bei der Erbschaft erster Ordnung der Sohn der Tochter vorgeht, ebenso geht bei der Erbschaft zweiter Ordnung der Sohn der Tochter vor.
3Rabba b. Ḥanina rezitierte vor R. Naḥman:Am Tage, an dem er seine Söhne erben läßt; du darfst die Erbschaft am Tage verteilen, nicht aber darfst du die Erbschaft nachts verteilen. – Demnach beerben einen seine Kinder nur wenn er am Tage gestorben ist, nicht aber beerben sie ihn, wenn er nachts gestorben ist!?
4Du meinst wahrscheinlich die Gerichtsverhandlung in Erbschaftssachen, denn es wird gelehrt :Das soll den Kindern Jisraél als Rechtssatzung gelten; der ganze Abschnitt bezieht sich auf die Gerichtsverhandlung.
5Dies nach R. Jehuda, denn R. Jehuda sagte: Wenn drei [Personen] einen Kranken besuchen, so können sie, wenn sie wollen, [seine Verfügung] niederschreiben, und wenn sie wollen, eine Gerichtsverhandlung abhalten; sind es zwei, so können sie nur [seine Verfügung] niederschreiben, aber keine Gerichtsverhandlung abhalten. Hierzu sagte R. Ḥisda: Dies nur, wenn am Tage,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.