Bava Batra — Blatt 124b

1ihm ist es zweifelhaft, ob die Halakha wie Rabbi ist nur gegen seinen Genossen, nicht aber gegen seine Genossen, oder die Halakha wie Rabbi ist auch gegen seine Genossen.

2R. Naḥman sagte im Namen Rabhs: Man darf nicht nach Rabbi entscheiden. Er ist also der Ansicht, die Halakha sei wie Rabbi gegen seinen Genossen, nicht aber gegen seine Genossen.

3In seinem eigenen Namen aber sagte R. Naḥman, man dürfe nach Rabbi entscheiden. Er ist der Ansicht, die Halakha sei wie Rabbi gegen seinen Genossen und auch gegen seine Genossen.

4Raba sagte : Man darf nach der Ansicht Rabbis nicht entscheiden, hat man aber entschieden, so ist es gültig. Er ist der Ansicht, dies wurde als Vermutung gelehrt.

5R. Naḥman lehrte in den anderen Büchern der Schule Rabhs :Von allem, was er besitzt, ausgenommen ist der Mehrwert, den die Waisen nach dem Tode des Vaters durch Melioration erzielt haben; vom Mehrwert aber, den die Güter nach dem Tode des Vaters erfahren haben, erhält er wohl. Also nach Rabbi.

6Rami b. Ḥama lehrte in den anderen Büchern der Schule Rabhs: Von allem, was er besitzt, ausgenommen ist der Mehrwert, den die Güter nach dem Tode des Vaters erfahren haben, und um so weniger erhält er vom Mehrwert, den die Erben nach dem Tode des Vaters durch Melioration erzielt haben. Also nach den Rabbanan.

7R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Der Erstgeborene erhält keinen doppelten Anteil von einem Darlehen. – Nach wessen Ansicht: wenn nach den Rabbanan, so sagen sie ja, er erhalte nicht einmal vom Mehrwert, der sich in seinem Besitze befunden hat, wozu ist dies von einem Darlehen zu lehren nötig;

8doch wohl nach Rabbi, somit vertritt die Lehre,

9daß, wenn sie einen Schuldschein geerbt haben, der Erstgeborene einen doppelten Anteil erhalte sowohl vom Darlehen als auch von den Zinsen, weder die Ansicht Rabbis noch die der Rabbanan!? –

10Tatsächlich nach den Rabbanan, dennoch ist dies nötig; man könnte glauben, ein Darlehen gelte, da [der Gläubiger] einen Schuldschein besitzt, als eingefordert, so lehrt er uns.

11Sie ließen von dort fragen: Wessen Ansicht vertritt die Lehre, daß ein Erstgeborener einen doppelten Anteil erhalte vom Darlehen, nicht aber von den Zinsen:

12wollte man sagen, die der Rabbanan, so erhält er ja nach diesen nicht einmal vom Mehrwert, der sich in seinem Besitze befindet, und um so weniger von einem Darlehen;

13und wenn die Ansicht Rabbis, wieso erhält er nicht von den Zinsen, es wird ja gelehrt: Rabbi sagt, der Erstgeborene erhalte einen doppelten Anteil sowohl vom Darlehen als auch von den Zinsen!? –

14Tatsächlich die der Rabbanan, ein Darlehen aber gilt als eingefordert.

15R. Aḥa b. Rabh erzählte Rabina: Amemar war in unserer Ortschaft und trug vor, ein Erstgeborener erhalte einen doppelten Anteil vom Darlehen, nicht aber von den Zinsen. Dieser erwiderte: Die Nehardee͑nser vertreten hierbei ihre Ansicht.

16Rabba sagte nämlich, er erhalte nur dann, wenn sie Grundbesitz eingefordert haben, nicht aber, wenn sie Geld eingefordert haben, und R. Naḥman sagte, er erhalte nur dann, wenn sie Geld eingefordert haben, nicht aber, wenn sie Grundbesitz eingefordert haben.

17Abajje sprach zu Rabba: Gegen dich ist ein Einwand zu erheben und gegen R. Naḥman ist ein Einwand zu erheben. Gegen dich ist ein Einwand zu erheben:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.