Bava Batra — Blatt 128b

1Dies ist eine Widerlegung aller. Eine Widerlegung.

2R. Abba ließ R. Joseph b. Ḥama mitteilen : Wenn jemand von einem Kinde unter seinen Söhnen sagt, so ist er glaubhaft. R. Joḥanan aber sagt, er sei nicht glaubhaft. –

3Wie ist dies zu verstehen? Abajje erwiderte: Er meint es wie folgt: wenn jemand von einem Kinde unter seinen Söhnen sagt, er solle sein ganzes Vermögen erben, so ist er glaubhaft, nach R. Joḥanan b. Beroqa. R. Joḥanan aber sagt, er sei nicht glaubhaft nach den Rabbanan.

4Raba wandte ein: Wieso heißt es demnach ‘glaubhaft’ und nicht glaubhaft’, es sollte ja heißen erben’ und nicht erben’!?

5Vielmehr, erklärte Raba, meint er es wie folgt: wenn jemand von einem Kinde unter seinen Söhnen sagt, er sei der Erstgeborene, so ist er glaubhaft, nach R. Jehuda ; R. Joḥanan aber sagt, er sei nicht glaubhaft nach den Rabbanan.

6R. Abba ließ R. Joseph b. Ḥama mitteilen : Wenn jemand verfügt, seine Frau solle ebenso einen Anteil erhalten wie jeder seiner Söhne, so erhält sie einen solchen wie jeder seiner Söhne. Raba sagte: Nur von den Gütern, die er dann besitzt, und gleich den Söhnen, die später vorhanden sind.

7R. Abba ließ R. Joseph b. Ḥama mitteilen: Wenn jemand einen Schuldschein auf seinen Nächsten präsentiert, und der Gläubiger sagt, er habe keine Zahlung erhalten, während der Schuldner sagt, er habe die Hälfte bezahlt, und Zeugen bekunden, daß er alles bezahlt habe, so schwöre er und jener fordere die Hälfte ein von freien Gütern, nicht aber von belasteten, denn [die Käufer] können sagen, sie hätten sich auf die Zeugen verlassen.

8Und selbst nach R. A͑qiba, welcher sagt, er gelte als Wiederbringer eines Fundes, gilt dies nur von dem Falle, wenn keine Zeugen vorhanden sind, wenn aber Zeugen vorhanden sind, fürchtet er.

9Mar b. R. Aši wandte ein: Im Gegenteil, selbst nach R. Šimo͑n b. Elea͑zar, welcher sagt, er habe einen Teil der Forderung eingestanden, gilt dies nur von dem Falle, wenn keine Zeugen vorhanden sind, die ihn unterstützen, wenn aber Zeugen vorhanden sind, die ihn unterstützen, gilt er entschieden als Wiederbringer eines Fundes.

10Mar Zuṭra trug im Namen des R. Šimi b. Aši vor : Die Halakha ist bei all diesen Lehren so zu entscheiden, wie R. Abba R. Joseph b. Ḥama mitteilen ließ. Rabina sprach zu R. Aši: Wie ist es mit R. Naḥman? Dieser erwiderte: Wir lehren: man fordere nicht ein, und ebenso sagte auch R. Naḥman. –

11Was schließt demnach diese Festsetzung der Halakha aus:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.