Bava Batra — Blatt 130a
1bei der Antrauung. Wenn jemand sonst zurücktreten will, so sagen wir, er könne zurücktreten; dies ist aber bei der Antrauung nicht der Fall. Wenn er oder sie nach der Antrauung zurücktreten will, so können sie dies nicht mehr, selbst wenn sie sich noch mit dieser Angelegenheit befassen, selbst wenn ihre Zeugen noch dastehen. Ebenso auch bei einer Spende für den Götzendienst: ist [das Gespendete] für den Götzendienst erfaßt worden, so ist er sofort strafbar und dieses zur Nutznießung verboten.
2WENN EINER VERFÜGT HAT, DASS JEMAND IHN BEERBE, WÄHREND EINE TOCHTER VORHANDEN IST, ODER DASS SEINE TOCHTER IHN BEERBE, WÄHREND EIN SOHN VORHANDEN IST, SO SIND SEINE WORTE NICHTIG, WEIL DIES EINER BESTIMMUNG DER TORA ZUWIDERLÄUFT. R. JOḤANAN B. BEROQA SAGTE: SAGTE ER DIESVON EINEM, DER ANWARTSCHAFT HAT, IHN ZU BEERBEN, SO SIND SEINE WORTE GÜLTIG; WENN ABER VON EINEM, DER KEINE ANWARTSCHAFT HAT, IHN ZU BEERBEN, SO SIND SEINE WORTE NICHTIG.
3GEMARA. Also nur in dem Falle, wenn ein Fremder, während eine Tochter vorhanden ist, oder eine Tochter, während ein Sohn vorhanden ist, wenn aber ein Sohn unter den Söhnen oder eine Tochter unter den Töchtern, so ist seine Verfügung gültig; wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: R. Joḥanan b. Beroqa sagte: Sagte er dies von einem, der Anwartschaft hat, ihn zu beerben, so sind seine Worte gültig. Dies lehrt ja auch der erste Autor!?
4Wolltest du erwidern, R. Johan an b. Beroqa beziehe sich auch auf den Fall, wenn einen Fremden, während eine Tochter vorhanden ist, oder eine Tochter, während ein Sohn vorhanden ist, so wird ja gelehrt: R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa, sagte: Mein Vater und die Weisen streiten nicht über den Fall, wenn einen Fremden, während eine Tochter vorhanden ist, oder eine Tochter, während ein Sohn vorhanden ist, ob seine Worte nichtig sind,
5sie streiten nur über den Fall, wenn einen Sohn unter den Söhnen oder eine Tochter unter den Töchtern; mein Vater sagt, er erbe, und die Weisen sagen, er erbe nicht. –
6Wenn du willst, sage ich: Da er sagt, sie streiten nicht, so ist wahrscheinlich der erste Autor der Ansicht, daß sie wohl streiten.
7Wenn du aber willst, sage ich: die ganze [Mišna] ist von R. Joḥanan b. Beroqa, und zwar ist sie lückenhaft und muß wie folgt lauten: Wenn einer verfügt hat, daß jemand ihn beerbe, während eine Tochter vorhanden ist, oder daß seine Tochter ihn beerbe, während ein Sohn vorhanden ist, so sind seine Worte nichtig; wenn aber: eine Tochter unter den Töchtern oder ein Sohn unter den Söhnen, so sind, wenn er verfügt hat, daß diese sein ganzes Vermögen erben sollen, seine Worte gültig, denn R. Joḥanan sagt, wenn jemand dies von einem sagt, der Anwartschaft hat, ihn zu beerben, seien seine Worte gültig.
8R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie R. Joḥanan b. Beroqa. Und ebenso sagte auch Raba, die Halakha sei wie R. Joḥanan b. Beroqa.
9Raba sagte: Was ist der Grund des R. Joḥanan b. Beroqa? Die Schrift sagt :und am Tage, an dem er seine Söhne erben läßt, die Tora hat dem Vater freigestellt, [sein Vermögen] dem zu vererben, der ihm beliebt.
10Abajje sprach zu ihm: Dies geht ja schon hervor aus :er darf nicht die Erstgeburt verleihen!? –
11Dies ist für folgende Lehre zu verwenden: Abba Ḥanan sagte im Namen R. Elie͑zers:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.