Bava Batra — Blatt 131a

1aber auch nicht daraus lernen, denn der Richter kenne nur das, was seine Augen sehen.

2Raba fragte: Wie verhält es sich bei einem Gesunden: sagt es R. Joḥanan b. Beroqa nur von einem Sterbenskranken, der vererbungsfähig ist, nicht aber von einem Gesunden, oder sagt er es auch von einem Gesunden?

3R. Mešaršeja erwiderte Raba: Komm und höre: R. Nathan sprach zu Rabbi: Ihr habt eure Mišna nach R. Joḥanan b. Beroqa gelehrt. Wir haben nämlich gelernt: Hat er ihr nicht geschrieben: die männlichen Kinder, die du von mir haben wirst, sollen außer dem Anteile, den sie mit ihren Brüdern erhalten, den Betrag deiner Morgengäbe erben, so ist er dennoch dazu verpflichtet, denn dies ist eine Bestimmung des Gerichtes.

4Rabbi erwiderte ihm: Wir lehren: sollen erhalten.

5Später sagte Rabbi: Es war Jugendlichkeit von mir, daß ich mich gegen Nathan den Babylonier erkühnte; es ist uns bekannt, daß die männlichen Kinder sie nicht von verkauften Gütern einfordern können, und wieso können sie dies nicht, wenn man sagen wollte, es heiße: sollen erhalten!? Vielmehr muß es heißen: sollen erben.

6Dies ist die Ansicht des R. Joḥanan b. Beroqa, somit ist hieraus zu entnehmen, daß dies auch von einem Gesunden gilt.

7R. Papa sprach zu Abajje: Ob nach demjenigen, der ‘erhalten’ liest, oder nach demjenigen, der ‘erben’ liest, man kann ja nicht das zueignen, was noch nicht auf die Welt gekommen ist!?

8Und selbst nach R. Meír, welcher sagt, man könne auch das zueignen, was noch nicht auf die Welt gekommen ist, gilt dies nur von dem Falle, wenn er auf der Welt vorhanden ist, nicht aber, wenn er nicht auf der Welt vorhanden ist.

9Du mußt also erklären, bei einer gerichtlichen Bestimmung sei es anders, ebenso ist es auch hierbei eine gerichtliche Bestimmung.

10Dieser erwiderte: Weil er den Ausdruck ‘erben’ gebraucht.

11Später sagte Abajje: Das, was ich gesagt habe, ist nichts, denn wir haben gelernt: Hat er ihr nicht geschrieben: die weiblichen Kinder, die du von mir haben wirst, sollen bis zu ihrer Verheiratung in meinem Hause weilen und von meinem Vermögen unterhalten werden, so ist er dennoch dazu verpflichtet, denn dies ist eine Bestimmung des Gerichtes.

12Er gab also dem einen ein Geschenk und dem anderen eine Erbschaft, und wenn dem einen eine Erbschaft und dem anderen ein Geschenk, pflichten auch die Rabbanan bei.

13R. Niḥumi, manche sagen, R. Ḥananja b. Minjomi, sprach zu Abajje:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.