Bava Batra — Blatt 132a

1Raba fragte: Wie verhält es sich bei einem Gesunden: gilt dies nur bei einem Sterbenskranken, weil ihm erwünscht ist, daß man auf ihre Worte höre, nicht aber von einem Gesunden, da er selber vorhanden ist, oder gilt dies auch von einem Gesunden, da ihm erwünscht ist, daß man von jetzt ab auf ihre Worte höre? –

2Komm und höre: Wenn jemand die Früchte seines Vermögens seiner Frau verschrieben hat, so fordere sie ihre Morgengabe vom Grundbesitze ein ; wenn die Hälfte, ein Drittel oder ein Viertel, so fordere sie ihre Morgengabe vom Reste ein.

3Wenn jemand sein ganzes Vermögen seiner Frau verschrieben hat und auf ihn ein Schuldschein präsentiert wird, so zerreiße sie, wie R. Elie͑zer sagt, ihre Schenkungsurkunde und bestehe auf ihrer Morgengabe ; die Weisen sagen, sie zerreiße ihre Morgengabe und bestehe auf der Schenkung, sodaß sie kahl von der einen Seite und von der anderen Seite verbleibt.

4R. Jehuda der Bäcker erzählte: Einst ereignete sich ein solcher Fall mit der Tochter meiner Schwester, die Braut war, und als die Sache vor die Weisen kam, sagten sie, daß sie ihre Morgengabe zerreiße und auf der Schenkung bestehe, sodaß sie kahl von der einen Seite und von der anderen Seite verblieb.

5Nur wenn ein Schuldschein auf ihn präsentiert wird, wenn aber auf ihn kein Schuldschein präsentiert wird, eignet sie es wohl. Von wem [wird hier nun gesprochen]: wenn von einem Sterbenskranken, so sagtest du ja, er habe sie nur zur Verwalterin gemacht, wahrscheinlich also von einem Gesunden. –

6Tatsächlich von einem Sterbenskranken; R. A͑vira bezieht es auf alle Fälle, und Rabina bezieht es auf seine Verlobte und seine Geschiedene.

7R. Joseph b. Minjomi sagte im Namen R. Naḥmans: Die Halakha ist, sie zerreiße ihre Morgengabe und bestehe auf ihrer Schenkung, sodaß sie kahl von der einen Seite und von der anderen Seite verbleibt. –

8Demnach richtet sich R. Naḥman nicht nach der Mutmaßung,

9und dem [widersprechend wird] gelehrt: Wenn sein Sohn nach dem Überseelande verreist war, und als er hörte, dieser sei gestorben, er sein ganzes Vermögen einem anderen verschrieben hat, so ist, wenn sein Sohn darauf zurückkehrt, seine Schenkung gültig. R. Šimo͑n b. Menas ja sagt, seine Schenkung sei nicht gültig, weil er, wenn er gewußt hätte, daß sein Sohn lebt, es jenem nicht verschrieben hätte. Hierzu sagte R. Naḥman, die Halakha sei wie R. Šimo͑n b. Menasja!? –

10Anders verhält es sich da, weil es ihr erwünscht ist, daß bekannt werde, er habe ihr sein Vermögen verschrieben.

11Dort haben wir gelernt: Wenn jemand sein Vermögen seinen Kindern und seiner Frau etwas Land verschreibt, so verliert sie ihre Morgengabe. – Sollte sie denn deshalb ihre Morgengabe verloren haben, weil er ihr etwas Land verschrieben hat!?

12Rabh erwiderte: Wenn er es ihnen durch ihre Vermittlung zugeeignet hat. Šemuél erklärte: Wenn er es in ihrer Gegenwart verteilt und sie geschwiegen hat. R. Jose b. Ḥanina erklärte: Wenn er zu ihr gesagt hat: nimm dieses Stück Land für deine Morgengabe.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.