Bava Batra — Blatt 135b
1Tatsächlich, kann ich dir erwidern, ist er [zur Zahlung] verpflichtet, nur verhält es sich hierbei anders, denn es gleicht dem Falle, wenn einer sagt: jener hat eine Mine bei dir.
2FIEL IHM VERMÖGEN VON ANDERER SEITE ZU, SO ERBEN SEINE BRÜDER MIT IHM. Raba fragte: Wie verhält es sich mit dem Gewinne, den die Güter von selber gebracht haben?
3Vom Gewinne, der bis zu den Schaltern reicht, ist es nicht fraglich, denn er gleicht dem von anderer Seite zugefallenen Vermögen, fraglich ist es nur vom Gewinne, der nicht bis zu den Schultern reicht, wenn beispielsweise eine Dattelpalme an Stärke zugenommen oder ein Grundstück Dungboden hervorgebracht hat. – Dies bleibt unentschieden.
4WENN JEMAND GESTORBEN IST UND EIN TESTAMENT AN SEINE HÜFTE GEBUNDEN GEFUNDEN WIRD, SO IST DIES NICHTS. HAT ERDAMIT EINEM ETWASZUGEEIGNET, EINERLEI OB DIESER ZU DEN ERBEN GEHÖRT ODER NICHT ZU DEN ERBEN GEHÖRT, SO SIND SEINE WORTE GÜLTIG.
5GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Was heißt Testament? Wenn darin geschrieben steht: dies soll bestehen und ausgeführt werden. Schenkungsurkunde? Wenn darin geschrieben steht: von heute ab, nach meinem Tode. –
6Demnach ist die Schenkung gültig, wenn es darin heißt: von heute ab, nach meinem Tode, wenn aber: von jetzt ab, so ist die Schenkung nicht gültig!? Abajje erwiderte: Er meint es wie folgt: welche Schenkung eines Gesunden gleicht der Schenkung eines Sterbenden, indem er das Geschenk erst nach dem Tode eignet? Wenn darin geschrieben steht: von heute ab, nach meinem Tode.
7Rabba b. R. Hona saß in der Halle der Schule Rabhs und trug im Namen R. Joḥanans vor: Wenn ein Sterbenskranker gesagt hat: schreibt und gebt jenem eine Mine, und gestorben ist, so schreibe und gebe man sie ihm nicht, weil er sie ihm vielleicht nur durch die Urkunde zueignen wollte, und nach dem Tode ist keine Urkunde vorhanden.
8Da sprach R. Elea͑zar: Achtet darauf! R. Šezbi sagte, R. Elea͑zar habe dies vorgetragen und R. Joḥanan ‘achtet darauf’ gesagt.
9R. Naḥman b. Jiçḥtaq sprach: Die Ansicht R. Šezbis ist einleuchtend. Allerdings war es nötig, wenn man sagt, R. Elea͑zar habe es vorgetragen, daß R. Joḥanan dem beistimme, wäre es denn aber nötig, wenn man sagen wollte, R. Joḥanan habe dies vorgetragen, daß R. Elea͑zar dem beistimme!?
10Auch ist aus folgendem zu entnehmen, daß R. Elea͑zar es vorgetragen habe. Rabin ließ im Namen R. Abahus mitteilen: Wisset, daß R. Elea͑zar im Namen unseres Meisters der Diaspora mitteilen ließ: Wenn ein Sterbenskranker gesagt hat: schreibt und gebt jenem eine Mine, und gestorben ist, so schreibe und gebe man sie ihm nicht, weil er sie ihm vielleicht nur durch die Urkunde zueignen wollte, und nach dem Tode ist keine Urkunde vorhanden. R. Joḥanan sagte: Dies werde untersucht. –
11Was heißt: untersucht? Als R. Dimi kam, erklärte er: Ein Testament annulliert ein Testament. Wenn ein Sterbenskranker gesagt hat: schreibt und gebt jenem eine Mine, und gestorben ist, so erwäge man folgendes: wollte er damit seine Rechtskraft steigern, so schreibe man, wenn aber nicht, so schreibe man nicht.
12R. Abba b. Mamal wandte ein: Wenn ein Gesunder gesagt hat: schreibt und gebt jenem eine Mine, und gestorben ist, so schreibe und gebe man sie ihm nicht; demnach schreibe und gebe man sie ihm, wenn ein Sterbenskranker es gesagt hat!? Er erhob diesen Einwand, und er selber erklärte es auch: wenn er damit seine Rechtskraft steigern wollte. –
13In welchem Falle wollte er seine Rechtskraft steigern? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.