Bava Batra — Blatt 136a
1Wie R. Ḥisda erklärt hat: außer der Schenkung eigne ich es ihm zu, ebenso auch hierbei, wenn er gesagt hat: auch schreibt, unterzeichnet und gebt es ihm.
2Es wurde gelehrt: R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Die Halakha ist, man schreibe und gebe. Ebenso sagte auch Raba im Namen R. Naḥmans, die Halakha ist, man schreibe und gebe.
3WERSEIN VERMÖGEN SEINEN KINDERN VERSCHREIBT, MUSS SCHREIBEN: VON HEUTEAB, NACH DEM TODE – SO R. JEHUDA; R. JOSE SAGT, ER BRAUCHE DIESNICHT.
4WENN JEMAND SEIN VERMÖGEN SEINEM SOHNE FÜR NACH DEM TODE VERSCHRIEBEN HAT, SO KANN DER VATER NICHTS VERKAUFEN, WEIL ES DEM SOHNE VERSCHRIEBEN IST, UND DER SOHN EBENFALLS NICHTS VERKAUFEN, WEH, ES SICH IM BESITZE DES VATERS BEFINDET.
5VERKAUFT DER VATER, SO IST DER VERKAUF BIS ZU SEINEM TODE GÜLTIG, UND VERKAUFT DER SOHN, SO ERHÄLT DER KÄUFER NICHTS, BIS DER VATER GESTORBEN IST.
6GEMARA. Was ist denn dabei, daß er geschrieben hat: von heute ab, nach meinem Tode; wir haben ja gelernt: von heute ab, nach meinem Tode, so ist der Scheidebrief gültig und ungültig; stirbt er, so ist an ihr die Ḥaliça zu vollziehen, nicht aber die Schwagerehe!? –
7Da ist es uns zweifelhaft, ob dies eine Bedingung oder ein Rücktritt ist, hierbei aber meinte er es wie folgt: das Kapital eigne von heute ab, die Früchte aber erst nach meinem Tode.
8R. JOSE SAGT, ER BRAUCHE DIES NICHT. Rabba b. Abuha erkrankte, und R. Hona und R. Naḥman besuchten ihn. Da sprach R. Hona zu R. Naḥman: Frage ihn, ob die Halakha wie R. Jose sei oder nicht wie R. Jose sei. Dieser erwiderte: Ich kenne nicht einmal den Grund R. Joses und soll ihn nach der Halakha fragen!? Jener entgegnete: Frage du ihn nur, ob die Halakha wie er sei oder nicht, und den Grund werde ich dir sagen.
9Hierauf fragte er es ihn, und dieser erwiderte ihm: Folgendes sagte Rabh: die Halakha ist wie R. Jose. Als sie fortgingen, sprach jener zu ihm: Folgendes ist der Grund R. Joses: er ist der Ansicht, das Datum der Urkunde beweise es. Ebenso wird auch gelehrt: R. Jose sagt, dies sei nicht nötig, weil das Datum der Urkunde es beweist.
10Raba fragte: Wie verhält es sich bei einem Zueignungsscheine? Dieser erwiderte: Bei einem Zueignungsscheine ist dies nicht nötig.
11R. Papi sagte: Es gibt Zueignungen, bei welchen dies nötig ist, und Zueignungen, bei welchen dies nicht nötig ist. [Heißt es darin:] er hat es ihm zugeeignet und wir haben es von ihm geeignet, so ist dies nicht nötig, wenn aber: wir haben es von ihm geeignet und er hat es ihm zugeeignet, so ist dies wohl nötig.
12R. Ḥanina aus Sura wandte ein: Gibt es denn Dinge, die wir nicht wissen und die Schreiber wissen!? Man fragte die Schreiber Abajjes, und sie wußten es, die Schreiber Rabas, und sie wußten es.
13R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagte: Dies ist nicht nötig, einerlei ob es heißt: er hat es ihm zugeeignet und wir haben es von ihm geeignet, oder: wir haben es von ihm geeignet und er hat es ihm zugeeignet; sie streiten nur über [die Formel:] in Erinnerung der Dinge, die sich vor uns ereignet haben.
14R. Kahana sagte: Ich trug dies R. Zebid aus Nehardea͑ vor, [und er sprach zu mir:] Ihr lehrt dies so, wir aber lehren es wie folgt: Raba sagte im Namen R. Naḥmans: Bei einer Zueignung ist dies nicht nötig, einerlei ob es darin heißt: er hat es ihm zugeeignet und wir haben es von ihm geeignet, oder: wir haben es von ihm geeignet und er hat es ihm zugeeignet; sie streiten nur über [die Formel:] in Erinnerung der Dinge, die sich vor uns ereignet haben.
15WENN JEMAND SEIN VERMÖGEN SEINEM SOHNE FÜR NACH DEM TODE VESCHRIEBEN HAT. Es wird gelehrt: Wenn der Sohn es bei Lebzeiten des Vaters verkauft hat und der Sohn bei Lebzeiten des Vaters gestorben ist, so hat der Käufer, wie
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.