Bava Batra — Blatt 138a

1eines in dem Falle, wenn er von Anfang an protestiert hat, und eines in dem Falle, wenn er anfangs geschwiegen hat und später protestiert.

2R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Wenn [der Schenkende] es ihm durch einen anderen zugeeignet und er geschwiegen hat, später aber protestiert, so kommen wir zum Streite zwischen R. Šimo͑n b. Gamliél und den Rabbanan,

3denn es wird gelehrt: Wenn jemand sein Vermögen, worunter sich Sklaven befinden, einem anderen verschrieben hat, und dieser sagt, er wolle sie nicht haben, so dürfen diese, wenn der zweite Herr ein Priester ist, von der Hebe essen. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, sobald dieser sagt, er wolle sie nicht haben, haben die Erben sie geeignet.

4Dagegen wandten wir ein: Sollte dies nach dem ersten Autor auch von dem Falle gelten, wenn dieser dasteht und protestiert!?

5Und Raba, nach anderen R. Joḥanan, erwiderte: Wenn er von Anfang an protestiert hat, stimmen alle überein, daß er sie nicht geeignet habe; wenn er geschwiegen hat und erst nachher protestiert, stimmen alle überein, daß er sie geeignet habe,

6sie streiten nur über den Fall, wenn jener sie ihm durch einen anderen zugeeignet, und er anfangs geschwiegen hat und später protestiert. Der erste Autor ist der Ansicht, er habe sie geeignet, da er geschwiegen hat, und später protestiert er deshalb, weil er zurücktreten will;

7und R. Šimo͑n b. Gamliél ist der Ansicht, der Schluß erkläre den Anfang, nur protestierte er bis dahin deshalb nicht, weil er dachte: wozu soll ich protestieren, bevor es in meinen Besitz kommt.

8Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Sterbenskranker gesagt hat, daß man jenem zweihundert Zuz, jenem dreihundert [Zuz] und jenem vierhundert [Zuz] gebe, so sage man nicht, wer in der Urkunde zuerst genannt ist, habe den Gewinn. Daher ist, wenn auf ihn ein Schuldschein präsentiert wird, von allen einzufordern.

9Wenn er aber gesagt hat, daß man zweihundert Zuz jenem, nachher jenem und nachher jenem gebe, so hat, wer zuerst in der Urkunde genannt ist, den Gewinn. Daher ist, wenn auf ihn ein Schuldschein präsentiert wird, vom letzten einzufordern, und wenn seines nicht reicht, vom vorletzten, und wenn auch seines nicht reicht, vom vorvorletzten einzufordern.

10Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Sterbenskranker gesagt hat, daß man jenem seinem erstgeborenen Sohne zweihundert Zuz gebe, wie es ihm zukommt, so erhält er diese und auch seinen Erstgeburtsanteil; wenn er aber gesagt hat: für seinen Erstgeburtsanteil, so hat er die Oberhand; wenn er will, nehme er diese, und wenn er will, nehme er seinen Erstgeburtsanteil.

11Wenn ein Sterbenskranker gesagt hat, daß man jener seiner Frau zweihundert Zuz gebe, wie es ihr zukommt, so erhält sie diese und auch ihre Morgengabe; wenn er aber gesagt hat: für ihre Morgengabe,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.