Bava Batra — Blatt 138b
1so hat sie die Oberhand; wenn sie will, nehme sie diese, und wenn sie will, nehme sie ihre Morgengabe.
2Wenn ein Sterbenskranker gesagt hat, daß man jenem seinem Gläubiger zweihundert Zuz gebe, wie es ihm zukommt, so erhält er diese und auch seine Schuld; wenn er aber gesagt hat: für seine Schuld, so erhält er sie für seine Schuld. –
3Sollte er denn, weil er gesagt hat: wie es ihm zukommt, diese und seine Schuld erhalten, vielleicht meinte er es: wie es ihm für seine Schuld zukommt!?
4R. Naḥman erwiderte: Hona erklärte mir, diese Lehre vertrete die Ansicht R. A͑qibas, der die überflüssigen Worte deutet.
5Wir haben nämlich gelernt: Nicht den Brunnen und nicht die Zisterne, obgleich er ihm geschrieben hat: Tiefe und Höhe; er muß sich aber einen Weg zu diesen erkaufen – so R. A͑qiba;
6die Weisen sagen, er brauche sich keinen Weg zu diesen zu erkaufen. Jedoch pflichtet R. A͑qiba bei, daß, wenn er gesagt hat: außer diesen, er sich keinen Weg zu diesen zu erkaufen brauche.
7Wir sehen also, daß, wer etwas sagt, was nicht nötig ist, hinzufügen wolle, ebenso wollte auch dieser, da dies nicht nötig war und er es gesagt hat, etwas hinzufügen.
8Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Sterbenskranker gesagt hat, er habe bei jenem eine Mine, so schreiben die Zeugen es nieder, obgleich sie jenen nicht kennen; daher muß jener, wenn er es einfordern will, den Beweis erbringen – so R. Meír. Die Weisen sagen, sie schreiben es nur dann nieder, wenn sie jenen kennen; daher braucht er, wenn er es einfordern will, keinen Beweis zu erbringen.
9R. Naḥman sagte: Hona sagte mir, es gebe folgende Lehre: R. Meír sagt, sie schreiben nicht, und die Weisen sagen, sie schreiben wohl, und auch R. Meír sagt dies nur wegen eines Irrtums des Gerichtes. R. Dimi aus Nehardea͑ sagte: Die Halakha ist, man berücksichtige einen Irrtum des Gerichtes nicht. –
10Womit ist es hierbei anders als bei der Lehre Rabas? Raba sagte nämlich: Man darf die Ḥaliça vollziehen nur wenn man sie kennt, und ebenso auch eine Weigerungserklärung entgegennehmen, nur wenn man sie kennt; daher darf man [eine Urkunde über] die Ḥaliça und die Weigerungserklärung schreiben, auch wenn sie [die Person] nicht kennen.
11Doch wohl, weil ein Irrtum des Gerichtes berücksichtigt wird!? –
12Nein, ein Gericht prüft nicht die Handlung eines anderen Gerichtes nach, wohl aber die Handlung der Zeugen.
13DER VATER DARF [FRÜCHTE] PFLÜCKENUND WEM ER WILL ZUM VERZEHREN GEBEN; WAS ER ABER GEPFLÜCKT HINTERLÄSST, GEHÖRT DEN ERBEN.
14GEMARA. Nur was er gepflückt hinterläßt, nicht aber was [am Boden] haftet,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.