Bava Batra — Blatt 139a

1und [dem widersprechend] wird gelehrt, was am Boden haftet, werde dem Käufer eingeschätzt!?

2U͑la erwiderte: Das ist kein Widerspruch; eines gilt von einem Sohne und eines von einem Fremden, weil jeder seinem Sohne zugetan ist.

3WENN JEMAND ERWACHSENE UND UNERWACHSENE SÖHNE HINTERLASSEN HAT, SO WERDEN DIE ERWACHSENEN NICHT AUF RECHNUNG DER UNERWACHSENENUNTERHALTEN, UND DIE UNERWACHSENEN WERDEN NICHT AUF RECHNUNG DER ERWACHSENENERNÄHRT, VIELMEHR TEILEN SIE GLEICHMÄSSIG.

4HEIRATENDIE ERWACHSENEN, SO ENTNEHMENAUCH DIE UNERWACHSENEN. SAGEN DIE UNERWACHSENEN: WIR WOLLEN ENTNEHMEN, WIE IHR BEREITS ENTNOMMENHABT, SO HÖRE MAN NICHT AUF SIE; VIELMEHR IST, WAS DER VATER DIESEN BEREITS GEGEBEN HAT, GEGEBEN.

5WENN JEMAND ERWACHSENE UND UNERWACHSENE TÖCHTER HINTERLASSEN HAT, SO WERDE DIE ERWACHSENEN NICHT UNTERHALTEN AUF RECHNUNG DER UNERWACHSENEN, UND DIE UNERWACHSENEN WERDEN NICHT AUF RECHNUNG DER ERWACHSENEN ERNÄHRT; VIELMEHR TEILEN SIE GLEICHMÄSSIG.

6HEIRATEN DIE ERWACHSENEN, SO ENTNEHMEN AUCH DIE UNERWACHSENEN. SAGEN DIE UNERWACHSENEN: WIR WOLLEN ENTNEHMEN, WIE IHR BEREITS ENTNOMMEN HABT, SO HÖRE MAN NICHT AUF SIE.

7IN FOLGENDEM HABEN DIE TÖCHTER EIN VORRECHT VOR DEN SÖHNEN: DIE TÖCHTER WERDEN UNTERHALTEN AUF RECHNUNG DER SÖHNE, NICHT ABER WERDEN SIE AUF RECHNUNG DER TÖCHTER UNTERHALTEN.

8GEMARA. Raba sagte: Wenn der älteste der Brüder sich von der Masse kleidet und ausstattet, so ist das, was er getan hat, getan. –

9Wir haben ja aber gelernt, die erwachsenen werden nicht auf Rechnung der unerwachsenen unterhalten!? – Die Mišna spricht von Beschäftigungslosen. –

10Von Beschäftigungslosen ist dies ja selbstverständlich!? – Man könnte glauben, dies sei ihnen lieb, damit er nicht unwürdig erscheine, so lehrt er uns.

11HEIRATEN DIE ERWACHSENEN, SO ENTNEHMEN AUCH DIE UNERWACHSENEN. Wie meint er es?

12R. Jehuda erwiderte: Er meint es wie folgt: heiraten die erwachsenen nach dem Tode ihres Vaters, so entnehmen auch die unerwachsenen nach dem Tode ihres Vaters; wenn aber die erwachsenen bereits bei Lebzeiten ihres Vaters geheiratet haben und die unerwachsenen nach dem Tode ihres Vaters sagen: wir wollen ebenfalls entnehmen, wie ihr bereits entnommen habt, so höre man nicht auf sie, vielmehr ist das, was der Vater ihnen bereits gegeben hat, gegeben.

13WENN JEMAND ERWACHSENE UND UNERWACHSENE TÖCHTER HINTERLÄSST. Abuha b. Geneba sandte an Raba folgende Frage: Lehre uns der Meister, wie es denn sei, wenn [eine Frau] etwas geborgt, es verzehrt und sich verheiratet hat: gilt der Ehemann als Käufer oder gilt er als Erbe?

14Gilt er als Käufer, und ein mündliches Darlehen kann vom Käufer nicht eingefordert werden, oder gilt er als Erbe, und ein mündliches Darlehen kann vom Erben eingefordert werden?

15Dieser erwiderte: Es wird gelehrt: heiraten die erwachsenen, so entnehmen auch die unerwachsenen; doch wohl: haben die erwachsenen sich mit einem Manne verheiratet, so entnehmen die unerwachsenen [ihre Ausstattung] vom Ehemanne. –

16Nein, haben die erwachsenen sich mit einem Manne verheiratet, so entnehmen auch die unerwachsenen [Ausstattung zur Verheiratung] mit einem Manne. –

17Dem ist ja aber nicht so, R. Ḥija lehrte ja, wenn die erwachsenen sich mit einem Manne verheiraten, erhalten die unerwachsenen vom Ehemanne!? –

18Vielleicht verhält es sich beim Unterhalte anders, weil dies bekannt ist.

19R. Papa sprach zu Raba: Ist dies etwa nicht der Fall, den Rabin in seinem Briefe mitteilen ließ? Wenn jemand gestorben ist und eine Witwe und eine Tochter hinterlassen hat, so ist seine Witwe von seinem Vermögen zu unterhalten; verheiratet sich die Tochter, so ist seine Witwe weiter von seinem Vermögen zu unterhalten. Stirbt die Tochter? R. Jehuda, Schwesterssohn des R. Jose b. Ḥanina, erwiderte: Ich hatte einen solchen Fall, and man entschied, die Witwe sei von seinem Vermögen zu unterhalten.

20Einleuchtend ist es nun, wenn er als Erbe gilt, daß die Witwe von seinem Vermögen zu unterhalten ist, wieso aber ist sie, wenn du sagst, er gelte als Käufer, von seinem Vermögen zu unterhalten!?

21Abajje sagte: Würden wir es denn, wenn Rabin es nicht mitgeteilt hätte, nicht gewußt haben, wir haben ja gelernt: Folgendes geht im Jobeljahre nicht zurück: der Erstgeburtsanteil

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.