Bava Batra — Blatt 144b

1WENN VON BRÜDERN, DIE GEMEINSCHAFTERSIND, EINER ZU EINEM AMTE HERANGEZOGEN WORDENIST, SO IST ER FÜR DIE MASSE HERANGEZOGENWORDEN. WENN EINER ERKRANKT WAR UND SICH KURIEREN LIESS, SO LIESS ER SICH AUF EIGENE KOSTEN KURIEREN.

2GEMARA. Es wird gelehrt: Unter Amt ist ein königliches Amt zu verstehen. Die Rabbanan lehrten: Wenn einer der Brüder zum Zolleinnehmer oder Aufseher eingesetzt worden ist, so gehört [der Gewinn], wenn dies wegen der Brüder erfolgt ist, den Brüdern, und wenn wegen seiner Person, ihm selber. –

3‘Wenn wegen der Brüder, den Brüdern’; dies ist ja selbstverständlich!? – In dem Falle, wenn er tüchtiger ist; man könnte glauben, seine Tüchtigkeit habe dies veranlaßt, so lehrt er uns.

4Die Rabbanan lehrten: Wenn einer der Brüder zweihundert Zuz entnommen hat, um die Tora zu studieren oder ein Handwerk zu lernen, so können die Brüder zu ihm sagen: wenn du bei uns bist, hast du Unterhalt, wenn du aber nicht bei uns bist, hast du keinen Unterhalt. –

5Sollten sie ihm ihn doch geben, wo er sich auch befindet!? – Dies ist eine Stütze für R. Hona, denn R. Hona sagte, der Segen des Hauses richte sich nach der Größe desselben. – Sollten sie ihm doch nach Verhältnis des häuslichen Segens geben!? – Dem ist auch so.

6WENN EINER ERKRANKT WAR UND SICH KURIEREN LIESS, SO LIESS ER SICH AUF EIGENE KOSTEN KURIEREN. Rabin ließ im Namen R. Elea͑s mitteilen: Dies gilt nur von dem Falle, wenn er durch Fahrlässigkeit erkrankt war, wenn aber unverschuldet, so lasse er sich aus der Masse kurieren. – Was heißt durch Fahrlässigkeit? – Nach einer Lehre R. Ḥaninas; denn R. Ḥanina sagte: Alles erfolgt durch himmlische Fügung, ausgenommen [die Gefährdung] durch Kälte und Hitze, denn es heißt: Kälte und Hitzeauf dem Wege des Falschen; wer seine Seele bewahrt, bleibt ihnen fern.

7WENN EINIGE DER BRÜDER BEI LEBZEITEN DES VATERS ALS HOCHZEITSKAMERADENEIN GESCHENK GEMACHTHATTEN UND SPÄTER EIN GEGENGESCHENK GEMACHT WIRD, SO KOMMT DIESES IN DIE MASSE, DENN DAS HOCHZEITSGESGHENK KANN DURCH DAS GERICHT EINGEFORDERTWERDEN. WENN ABER JEMAND SEINEM NÄCHSTEN KRÜGE WEIN UND ÖL GESCHICKT HAT, SO KANN ES DURCH DAS GERICHT NICHT EINGEFORDERT WERDEN, WEIL DIES NUR EINE LIEBESLEISTUNG IST.

8GEMARA. Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wenn der Vater ihn mit einem Hochzeitsgeschenke gesandt hat, so gehört das Gegengeschenk ihm; ist dem Vater ein Hochzeitsgeschenk gesandt worden, so ist das Gegengeschenk von der Masse zu senden!? R. Asi erwiderte im Namen R. Joḥanans: Unsere Mišna spricht von dem Falle, wenn es an den Vater geschickt worden ist. –

9Es heißt ja aber: wenn einige der Brüder als Hochzeitskameraden ein Geschenk gemacht hatten!? – Lies: einigen. – Es heißt ja aber: und später ein Gegengeschenk gemacht wird!? – Er meint es wie folgt: wenn es zurückgezahlt wird, so wird es aus der Masse zurückgezahlt.

10R. Asi erwiderte: Dies ist kein Widerspruch; eines, wenn er nichts gesagt hat, und eines, wenn er es gesagt hat. Es wird nämlich gelehrt: Hatte der Vater ihn mit einem Hochzeitsgeschenke gesandt, so gehört das Gegengeschenk ihm; wenn aber der Vater ein Hochzeitsgeschenk gemacht hatte, so gehört das Gegengeschenk zur Masse.

11Šemuél erklärte: Hier wird von einem Eheschwager gesprochen, der vom Anwartschaftlichen nicht wie vom Vorhandenen erhält. –

12Demnach müßte jener es zurückzahlen; aber er kann ja sagen: gebt mir meinen Hochzeitskameraden, ich will mich der Freude mit ihm hingeben!?

13Es wird ja auch gelehrt: Wo es üblich ist, das Antrauungsgeld zurückzugeben, gebe man es zurück, und wo es üblich ist, es nicht zurückzugeben, gebe man es nicht zurück. Hierzu sagte R. Joseph b. Abba im Namen Mar U͑qabas im Namen Šemuéls: Dies gilt nur von dem Falle, wenn sie gestorben ist, wenn aber er gestorben ist, so braucht sie es nicht zurückzugeben, weil sie sagen kann:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.