Bava Batra — Blatt 145a

1gebt mir meinen Mann, ich will mit ihm die Freude begehen. Ebenso kann er ja auch hierbei sagen: gebt mir meinen Hochzeitskameraden, ich will die Freude mit ihm genießen!?

2R. Joseph erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn er mit ihm die sieben Gastmahlstage verbracht hat, und bevor er ihm zurückzuzahlen kam, gestorben ist.

3Es wäre anzunehmen, daß Tannaím darüber streiten, ob [die Frau] sagen kann: gebt mir meinen Mann, ich will mit ihm die Freude begehen. Es wird nämlich gelehrt: Wenn jemand sich eine Frau angetraut hat, so kann sie, wenn sie Jungfrau ist, zweihundert Zuz, und wenn sie Witwe ist, eine Mine einfordern. Wo es üblich ist, das Antrauungsgeld zurückzugeben, gebe sie es zurück, und wo es üblich ist, es nicht zurückzugeben, gebe sie es nicht zurück – so R. Nathan. R. Jehuda der Fürst sagt, in Wirklichkeit sagten sie, wo es üblich ist, es zurückzugeben, gebe sie es zurück, und wo es üblich ist, es nicht zurückzugeben, gebe sie es nicht zurück.

4Da nun R. Jehuda der Fürst dasselbe sagt, was der erste Autor, so streiten sie wahrscheinlich darüber, ob sie sagen kann: gebt mir meinen Mann, ich will mit ihm die Freude begehen,

5und zwar ist diese Lehre lückenhaft und muß wie folgt lauten: Wenn jemand sich eine Frau angetraut hat, so kann sie, wenn er zurücktritt, falls sie Jungfrau ist, zweihundert Zuz, und falls sie Witwe ist, eine Mine einfordern; ist sie aber gestorben, so ist [das Antrauungsgeld], wo es üblich ist, es zurückzugeben, zurückzugeben, und wo es üblich ist, es nicht zurückzugeben, nicht zurückzugeben. Dies nur in dem Falle, wenn sie gestorben ist, wenn aber er gestorben ist, braucht sie es nicht zurückzugeben; dieser Autor ist nämlich der Ansicht, sie könne sagen: gebt mir meinen Mann, ich will mit ihm die Freude begehen.

6Hierzu sagte R. Jehuda, in Wirklichkeit sagten sie, es sei einerlei, ob er oder sie gestorben ist; wo es üblich ist, es zurückzugeben, gebe man es zurück, und wo es üblich ist, es nicht zurückzugeben, gebe man es nicht zurück; sie kann aber nicht sagen: gebt mir meinen Mann, ich will mit ihm die Freude begehen. –

7Nein, alle sind der Ansicht, sie könne sagen: gebt mir meinen Mann, ich will mit ihm die Freude begehen, nur streiten sie hierbei, ob das Antrauungsgeld absolut gegeben wird; R. Nathan ist der Ansicht, das Antrauungsgeld werde nicht absolut gegeben, und R. Jehuda der Fürst ist der Ansicht, das Antrauungsgeld werde absolut gegeben. –

8Er lehrt ja aber, wo es üblich ist, es zurückzugeben, gebe man es zurück!? – Er meint es wie folgt: die Geschenke aber sind, wo es üblich ist, sie zurückzugeben, entschieden zurückzugeben.

9Jene Tannaím führen denselben Streit wie die Tannaím der folgenden Lehre: Hat er sie sich mit einem Talente angetraut, so kann sie, wenn sie Jungfrau ist, zweihundert Zuz, und wenn sie Witwe ist, eine Mine einfordern– so R. Meír. R. Jehuda sagt, eine Jungfrau fordere zweihundert Zuz und eine Witwe eine Mine ein, und den Überschuß gebe sie zurück. R. Jose sagt, hat er sie sich mit zwanzig angetraut, so gebe er ihr dreißig halbe dazu, und hat er sie sich mit dreißig angetraut, so gebe er ihr zwanzig halbe dazu.

10Von welchem Falle wird hier nun gesprochen: ist sie gestorben, so erhält sie ja keine Morgengabe, und ist er gestorben, wieso braucht sie dann den Überschuß zurückzugeben, sie kann ja sagen: gebt mir meinen Mann, ich will mit ihm die Freude begeben. Und wenn hier von der Frau eines Jisraéliten gesprochen wird, die gehurt hat, so erhält sie ja, wenn willig, keine Morgengabe, und wenn durch Gewalt, so ist sie ihm ja erlaubt.

11Vielmehr wird hier von der Frau eines Priesters gesprochen, wenn durch Gewalt, und zwar streiten sie darüber, ob das Antrauungsgeld absolut gegeben werde. R. Meír ist der Ansicht, das Antrauungsgeld werde absolut gegeben, R. Jehuda ist der Ansicht, es werde nicht absolut gegeben, und R. Jose ist es zweifelhaft, ob es absolut gegeben werde oder nicht,

12daher muß er ihr, wenn er sie sich mit zwanzig angetraut hat, dreißig halbe dazugeben, und wenn er sie sich mit dreißig angetraut hat, zwanzig halbe dazugeben.

13R. Joseph b. Minjomi sagte im Namen R. Naḥmans: Überall, wo es üblich ist, es zurückzugeben, gebe man es zurück. Man erklärte, es sei Nehardea͑. – Wie verhält es sich im übrigen Babylonien? Rabba und R. Joseph sagten beide, die Geschenke sind zurückzugeben, das Antrauungsgeld ist nicht zurückzugeben. R. Papa sagte: Die Halakha ist, einerlei ob er gestorben ist, sie gestorben ist, oder er zurückgetreten ist, die Geschenke sind zurückzugeben, das Antrauungsgeld ist nicht zurückzugeben; ist sie zurückgetreten, so ist auch das Antrauungsgeld zurückzugeben.

14Amemar sagte, auch das Antrauungsgeld sei nicht zurückzugeben, denn es ist zu berücksichtigen, man könnte glauben, die Antrauung ihrer Schwester sei gültig. R. Aši sagte, der Scheidebrief beweise dies. Aber das, was R. Aši sagte, ist nichts, denn mancher hört das eine und nicht das andere.

15DENN DAS HOCHZEITSGESCIIENK KANN DURCH DAS GERICHT EINGEFORDERT WERDEN. Die Rabbanan lehrten: Fünferlei sagten sie vom Hochzeitsgeschenke: es kann durch das Gericht eingefordert werden; es ist erst bei eintretender Gelegenheit zurückzugeben; dabei gibt es keinen Wucher;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.