Bava Batra — Blatt 148a

1wenn ein Sterbenskranker gesagt hat, daß man sein Darlehen jenem gebe, gehöre das Darlehen jenem, und bei einem Gesunden ist dies ja nicht der Fall!? R. Papa erklärte: Weil ein Erbe es erbt.

2R. Aḥa, Sohn des R. Iqa, erklärte: Das Darlehen ist auch bei einem Gesunden [übertragbar]. Dies nach R. Hona im Namen Rabhs, denn R. Hona sagte im Namen Rabhs: [Sagt jemand zu einem:] ich habe bei dir eine Mine, gib sie jenem, so hat jener, wenn sie alle drei beisammen sind, sie geeignet.

3Sie fragten: Wie ist es, wenn er einem die Dattelpalme und dem anderen die Früchte [gegeben hat]: hat er den Platz der Früchte zurückbehalten oder hat er ihn nicht zurückbehalten? Und wie ist es, wenn du entscheidest, dies gelte bei einem Fremden nicht als Zurücklassung, wenn er sie für sich zurückbehalten hat?

4Raba sagte im Namen R. Naḥmans: Auch wenn du entscheidest, wenn er die Dattelpalme dem einen und die Früchte dem anderen [gegeben hat], habe er den Platz der Früchte nicht zurückbehalten, hat er, wenn er einem die Dattelpalme gegeben und die Früchte für sich zurückbehalten hat, auch den Platz der Früchte zurückbehalten, denn wer etwas für sich zurückbehält, tut dies mit gönnendem Auge.

5R. Abba sprach zu R. Aši: Wir beziehen dies auf [eine Lehre des] R. Šimo͑n b. Laqiš, denn R. Šimo͑n b. Laqiš sagte: Wenn jemand seinem Nächsten ein Haus verkauft und zu ihm gesagt hat, mit der Bedingung, daß das obere Bauwerk mein bleibe, so gehört das obere Bauwerk ihm.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.